Zahlungen von Ausgleichsleistungen müssen abgezogen werden
In einem seiner seltenen Urteile bezüglich der Verordnung 261/2004 entschied der österreichische Oberste Gerichtshof im Fall 4 Ob 177/21i, dass Zahlungen von Ausgleichsleistungen, die eine Fluggesellschaft an einen Passagier gemäß Artikel 7 der Verordnung geleistet hat, von weiteren Ansprüchen auf immaterielle und materielle Schäden, die der Passagier geltend macht, abgezogen werden müssen .
Während die Verordnung bestimmte Passagierrechte festlegt (Art. 7: Entschädigung, Art. 8: Ticketkostenrückerstattung oder Umbuchung, Art. 9: Betreuung), müssen andere Ansprüche, die ein Passagier geltend machen kann (z. B. Schadenersatz für eine Hotelbuchung oder einen Mietwagen, den er nicht nutzen konnte), auf nationalem Recht basieren.
Im vorliegenden Fall behauptete der Passagier, dass die Zahlungen von Ausgleichsleistungen lediglich dazu dienen, ihn für die Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit einer verweigerten Beförderung, einer Annullierung oder einer großen Verspätung zu entschädigen und daher nur von immateriellen Schäden abgezogen werden dürfen. Der österreichische Oberste Gerichtshof stellte jedoch klar, dass in solchen Fällen die Ausgleichsleistung auch von materiellen Schäden wie Ausgaben für eine Hotelbuchung oder einen Mietwagen abgezogen werden muss.
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