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Quarantäne statt Strand - arbeitsrechtliche Folgen

Quarantäne statt Strand – arbeitsrechtliche Folgen?

Die Urlaubssaison geht langsam zu Ende. Und jetzt stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage, wie mit Urlauben, die aufgrund von Quarantäne nicht angetreten oder abgebrochen wurden, umzugehen ist.

Quarantäne und Urlaub

Eine zentrale Frage hat das Arbeitsgericht Bonn vor kurzem beantwortet und entschieden, dass ein bereits vereinbarter und angetretener Urlaub nicht unterbrochen wird, wenn der Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt wird. Die Urlaubstage gelten somit als verbraucht, obwohl der Arbeitnehmer die Zeit nur Zuhause bzw. im Hotel verbringen konnte.

Doch wie sieht die Rechtslage in Österreich aus? Kurz gesagt: etwas unklar, aber hoffnungsvoller, zumindest aus Sicht des Arbeitnehmers. Aber der Reihe nach.

Wie so oft in Zeiten der Covid-Pandemie, müssen die Fragen dieser ungewöhnlichen Zeit durch einen Rückgriff auf die bestehenden, allgemeinen Normen gelöst werden. In unserem Fall somit anhand der Normen des Urlaubsgesetzes.

Rücktritt von einer bestehenden Urlaubsvereinbarung (vor Urlaubsantritt)

Nach § 4 Urlaubsgesetz ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Wurde eine solche Vereinbarung einmal getroffen, kann hiervon grundsätzlich nicht wieder einseitig abgegangen werden.

Sollte nun allerdings ein wichtiger Grund vorliegen, der das Festhalten an der bestehenden Urlaubsvereinbarung unzumutbar erscheinen lässt, kann ausnahmsweise auch eine Vertragspartei einseitig zurücktreten.

Unterbrechung des Urlaubs (nach Urlaubsantritt)

Im Falle von Erkrankungen während des Urlaubes legt § 5 Urlaubsgesetz fest, dass auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet werden, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Sollte also ein Arbeitnehmer, der sich eine Woche Urlaub genommen hat, etwa von Montag bis Donnerstag krank sein, erhält er vier Urlaubstage gutgeschrieben.

Nun kann eine Quarantäne zwar mit einem Krankenstand verbunden sein, sie muss es aber nicht. Es gibt ja durchaus auch symptomlose Covid-Verläufe bzw. Quarantäneanordnungen für Kontaktpersonen.

Meinungsstand in Österreich zu Quarantäne und Urlaub

In Österreich gibt es zwar – soweit ersichtlich – noch keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen, aber dafür offensichtlich ungewohnte Einigkeit bei den Sozialpartnern. So vertreten sowohl Arbeiterkammer und ÖGB als auch die Wirtschaftskammer die Ansicht, dass der Urlaub im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne sofort unterbrochen wird. Begründet wird dies damit, dass durch die behördliche Absonderung der Zweck des Urlaubs vereitelt wird.

Der Arbeitnehmer bekommt demnach also seine Urlaubstage wieder gutgeschrieben und der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Erstattung des dem Arbeitnehmer zu bezahlenden Entgelts gegenüber dem Staat.

Neben dieser, aufgrund der praktischen Relevanz der Sozialpartner äußerst gewichtigen Meinung, wird noch die Meinung vertreten, man solle analog zu den oben skizzierten Regelungen des Urlaubsgesetzes vorgehen. Sprich: eine Quarantäne vor Urlaubsantritt führt zu einem berechtigten Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung, während eine Quarantäne nach Urlaubsantritt erst nach dreitägiger Dauer beachtlich wird.

Nebenbei bemerkt: ist für den Arbeitnehmer nach der Einreise aus seinem Urlaubsland eine Quarantäne vorgeschrieben, verlängert diese den Urlaub des Arbeitnehmers nicht automatisch und kann gegebenenfalls zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Entlassung führen – zumindest, wenn dem Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt schon bekannt war, dass er sich nach seiner Rückkehr in Quarantäne begeben muss.

Es bleibt abzuwarten, wann wir von den ersten Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik berichten können.

Kündigung Arbeitsvertrag

„Ein Arbeitnehmer ist schnell gekündigt!“ Ja. Und Nein.

Eine Kündigung ist schnell einmal ausgesprochen. Aber es gibt unzählige rechtliche Fallstricke, unter anderem:

  • Formvorschriften aus dem Dienstvertrag, Kollektivvertrag/Tarifvertrag/…, aus verschiedenen Gesetzen, die eine bestimmte Form erfordern (schriftlich, eingeschriebener Brief…)
  • Fristen, die einzuhalten sind, die sich in diesen Rechtsquellen finden
  • Mitteilungspflichten und Zustimmungserfordernisse (gegenüber dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht, Behörden,…)
  • Insbesondere, aber nicht nur für eine fristlose Kündigung (Entlassung) ausreichende Gründe, unverzüglichen Ausspruch und vieles mehr.

Noch spannender wird es bei Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbezug, hier können Normen aus gleich mehreren Rechtsordnungen zur Anwendung kommen.

Dabei werden schon viele Fehler gemacht. Und machen Kündigungen unwirksam oder anfechtbar. Was am Ende sehr teuer werden kann, vor allem, wenn es um leitende Funktionen oder mehrere Arbeitnehmer handelt.

Im Zuge von Kündigungen werden auch viele rechtliche Fehler begangen. In Bezug auf (unter anderem) Mitarbeiterdaten, Betriebsmittel, Betriebsgeheimnisse, die Übergabe von Arbeiten oder die Sicherstellung der weiteren Kooperation von Mitarbeitern. Die ebenso teuer werden können.

Manchmal ist eine Kündigung aber überhaupt nicht sinnvoll. Und stattdessen hilft es, das Gespräch zu suchen, zuzuhören und sich etwas zu überlegen um entweder das Arbeitsverhältnis zu erhalten, gegebenenfalls etwas abzuwandeln oder zumindest gütlich zu beenden. Denn neue Mitarbeiter zu suchen – wenn man sie denn findet – und einzuschulen kostet bekanntlich Geld. Viel Geld.

Zumeist wird darauf vergessen, die Kommunikation von Kündigungen inner- und außerbetrieblich menschlich/soziologisch, aber auch rechtlich richtig (in Bezug auf Fristen, inhaltliche Richtigkeit, Vermeidung von Diskriminierungsvorwürfen und mehr) aufzusetzen. Von der Mitteilung an den Betriebsrat und die Kollegen über die Pressemitteilung oder die Ad-Hoc-Mitteilung. Fehler können hier nicht nur der Reputation und dem Betriebsklima schaden, sondern auch teure Gerichtsverfahren auslösen.

Oft hat es auch Sinn, sich den Goodwill und das Know-How von Mitarbeitern zu erhalten. Etwa indem man sich um deren weiteres Fortkommen bemüht. Oder mit ihnen strukturiert Kontakt hält. Womit man spätestens bei der Kündigung beginnen sollte. Wer das versäumt, verliert Reputation, Loyalität und Know-How. Und damit Geld.

Gerne werden auch Fehler bei der Abmeldung bei Finanzämtern oder Sozialversicherungsbehörden gemacht. Oder bei der Berechnung von Beendigungsansprüchen. Und da wird auch viel Geld verloren, vor allem wenn es wiederholt passiert.

Werden hier Fehler gemacht oder Schritte verabsäumt, sind die Folgen danach nur mehr schwer einzufangen.

Wir arbeiten laufend mit einem handverlesenen Team von Beratern und Dienstleistern aus der Kommunikation, Human Resources, Outsourcing, Coaching, Steuerberatung, Lohnverrechnung und Anwälten anderer Jurisdiktionen zusammen, um unseren Klienten bei der Vor- und Nachbereitung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen optimal, aus einer Hand und unter Schonung ihrer eigenen Ressourcen zu unterstützen.

Wenn Sie mal (auch noch ohne konkreten Anlass) mit uns darüber reden wollen, rufen Sie uns einfach an.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Eigentümer, bitte melden!

Mittlerweile hat sich die etwas sperrige Abkürzung „WiEReG“ bzw. die Existenz des damit bezeichneten „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes“ hoffentlich in die Köpfe aller Betroffenen eingebrannt. Aus Anlass einiger Änderungen des WiEReG im vergangenen und heurigen Jahr soll dieser Artikel allen Interessierten einen kurzen Überblick verschaffen und den einen oder anderen vor potenziellen Strafen bewahren. Im Prinzip ist es recht simpel: Seit der Einführung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes im Jahr 2018 sind „Rechtsträger“ verpflichtet, ihre „wirtschaftlichen Eigentümer“ festzustellen und zu melden.

Unter den Begriff „Rechtsträger“ im Sinne des WiEReG fallen unterschiedliche Arten von juristischen Personen, wie allen voran GmbHs, Offene Gesellschaften (OGs) und Kommanditgesellschaften (KGs).

„Wirtschaftliche Eigentümer“ sind stets natürliche Personen. Und zwar zum einen als direkte wirtschaftliche Eigentümer solche, die an dem Rechtsträger zu mehr als 25 % beteiligt sind, und zum anderen als indirekte wirtschaftliche Eigentümer solche, die einen oder mehrere Rechtsträger kontrollieren, die zu mehr als 25 % an dem Rechtsträger beteiligt sind. Sollte kein wirtschaftlicher ­Eigentümer festgestellt werden können, sind ­subsidiär die Mitglieder der obersten Führungsebene eines Rechtsträgers als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Von der Meldepflicht befreit sind insbesondere OGs und KGs, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind, GmbHs, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind, und Einzelunternehmen.

Im vergangenen Jahr wurde die Meldepflicht noch etwas verschärft. Während bisher nur bei Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer eine Meldung zu erstatten war, muss fortan auch ohne Änderung jährlich eine Meldung zur Bestätigung der gemeldeten Daten abgegeben werden. Die Frist für die jährliche Meldung beträgt vier Wochen ab Fälligkeit der jährlichen Überprüfung dieser Daten. Bei beachtlichen Änderungen beträgt die Meldefrist weiterhin vier Wochen ab Bekanntwerden der Änderung.
Da bei Nichteinhaltung der Meldepflichten Strafen von bis zu 200.000 Euro drohen, sollten Sie auf jeden Fall sichergehen, dass Sie in Sachen WiEReG gut aufgestellt sind. Denn wie so oft gilt auch in diesem Fall: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

 

 

 

Weisenheimer

Die Weisenheimer Story

Dominik Leiter erzählt die spannende Geschichte aus seiner Perspektive

 

Seine ersten Wurzeln hatte Weisenheimer im Jahr 1996, die wilden Zeiten des Kapitalmarkts in Wien, als ich nach zwei Jahren wilder IPOs mit meinem damaligen Teamleader Kanzlei wechselte. Wir waren nur zwei Konzipienten im Team, ich und eine Konzipientin, die gerade erst ein paar Monate dabei war. Die Übersiedlung war das pure Chaos und ich wusste, das würde nicht lange halten. Daran änderte auch nichts, dass Philipp Kinsky gerade frisch aus Brüssel bei uns ins Team kam. Nach wenigen Wochen wechselte ich mit der Kollegin wieder zurück in die Kanzlei, aus der wir hergekommen waren. 

 

Am letzten Tag, als ich meinen Tisch aufräumte, betrat ein sehr motivierter Konzipient den Raum und erklärte, er würde jetzt hier im Team beginnen. Das war Robert, der in den darauffolgenden Jahren immer wieder in meinem Leben auftauchen sollte. Auch wenn an diesem Tag unser Zusammentreffen nur kurz war und mit einem „Dann noch viel Spaß“ von meiner Seite endete.

 

Einen Grundstein legte ein IPO, den wir 2007 gemeinsam durchführten. Vier Tage und drei Nächte, in denen wir durchgehend, ganz ohne Schlaf und fast immer im gleichen Raum arbeiteten, dauerte die Phase vor Einreichung des Prospekts zur Billigung. So etwas würden so manch gute Eheleute nicht durchstehen.

 

In der Zeit danach haben wir uns öfter darüber ausgetauscht, wie eine Kanzlei eigentlich aussehen sollte. Niemand, der allen Mitleid heischend erzählt wieder bis über Mitternacht gearbeitet und um 0700 wieder im Büro gewesen zu sein. Keine umfangreiche Innenpolitik, die einen von der Arbeit abhält. Keine unnötigen Kosten, die die eigene Freiheit einschränken. Klienten, zu denen man nicht nur in einer distanzierten Beziehung steht, sondern mit denen man gerne arbeitet. Arbeit, die Spaß macht, aber dennoch und gerade deshalb mit höchster Qualität gemacht wird. Business Attire nur wenn man will, äußerlich wie innerlich. Eine IT-Landschaft, die einem ermöglicht, wo immer und wann immer zu arbeiten. Und vor allem auch: Professionell, aber kein tierischer Ernst. 

 

Im Frühjahr 2017 wurde es dann konkret. Robert hatte sich von seinem Kanzleipartner getrennt und ich hatte innerlich auch mit der Anwaltei, wie ich sie bis dahin kannte, abgeschlossen. Nach ein paar durchaus freundlichen Gesprächen und Abschiedsfeiern trennte ich mich von meinen bisherigen Partnern.

 

Robert hatte – was sich als sehr verdienstvoll herausstellen sollte – den Wunsch nach einem nicht nur durchschnittlichen Büro. Kein verwinkelter Zugang, keine niedrigen und dunklen Räumlichkeiten, wie wir schon einige gesehen hatten. Wir hatten auch schon ein sehr cooles Loft mit beeindruckender Raumhöhe in Neubau und über 400m Fläche gefunden. Aber dann begeisterte uns das aktuelle Büro in der Walfischgasse.

 

Da wir aber gar nicht planten, unser Leben im Büro zuzubringen und auch nicht beabsichtigten, unangemessen viel Geld dafür auszugeben, entstand die Vorstellung, das Büro in abgetrennten Bereichen auch Freunden und Geschäftspartnern zur Verfügung zu stellen und mit ihnen gemeinsam zu arbeiten. 

 

Ganz von Anfang an dabei war unser IT-Betreuer Hannes Ramser, vormals Leiter der IT einer Großkanzlei und langjähriger Freund, der uns auch bei der Einrichtung unserer IT-Struktur (deren Flexibilität immer noch ein wesentlicher Teil unseres Erfolges ist und die uns ermöglicht hat, im Lockdown ohne jedwede Änderung weiterzuarbeiten) sehr unterstützt hat.

 

Und dabei war auch Stephan Dorfmeister, ein langjähriger Freund, Klient und Mentor, der sich ganz erheblich in die Gestaltung eingebracht und mitgestaltet hat und der auch heute noch auf seinen umfangreichen Segeltörns unter der Weisenheimer-Flagge in See sticht. Und dann gäbe es noch viele weitere zu nennen, die uns bei der Gründung direkt oder indirekt unterstützt haben und uns noch verbunden sind und deren Unternehmen zum Teil bei uns ihren Sitz haben. Markus Pernusch als Managing Partner der L42, Christoph Demuth oder Thorsten Bialas um nur einige zu nennen. 

 

Richtig, fast hätte ich auf unseren Kanzleinamen vergessen. Robert und ich waren uns einig, dass wir nicht einfach unsere Namen als Name der Kanzlei verwenden wollten. Um die Aufnahme weiterer Partner nicht zu erschweren, aber auch deshalb, weil die Namen Leiter und Leuthner immer Verwirrung gestiftet haben (und es heute noch tun). Einmal glaubte ein Mandant nach drei Wochen Zusammenarbeit in einer Transaktion noch immer wir wären ein und dieselbe Person.

 

Also dachten wir über den Namen länger nach. Eines Tages hatte ich beim Laufen einen Einfall. Ich dachte mir, dass wir ja übereinstimmen, sicherlich nie mit „Wir sind eine international renommierte Wirtschaftskanzlei… Blabla…“ werben würden. Selbst wenn wir es sind. Einfach weil wir uns nicht mehr allzu ernst nehmen. Und aus diesem selbstironischen Blick betrachtet dachte ich mir, dass wir eigentlich Klugscheißer sind. Die zu allem noch etwas beizutragen haben. Gut, das war natürlich keine Option für einen Kanzleinamen. Aber als ich dann überlegte, wie das eigentlich auf Englisch heißen würde, kam ich auf die US-amerikanische umgangssprachliche Übersetzung „Weisenheimer“. Klang schon besser.

 

Robert war anfangs noch nicht begeistert. Aber als ich eine passende Karikatur in der Washington Post fand, die den Unterschied zwischen Wise Man, Wise Guy und Wisenheimer plastisch erklärt, war er überzeugt.

Weisenheimer Karikatur

Beim Bildlogo mit dem Hund hat sich Robert dankenswerterweise gegen Marketingprofis durchgesetzt. Und es brauchte mehrere Entwürfe, bis der Weimeraner dann auch richtig weisenheimerisch-verschmitzt lächelte. Dass dann mit Dominik Stibis Hund auch ein echter Weimeraner dazukam, der uns nun als Fotomodel dient, war ein echter Glücksfall. 

 

Zu erwähnen ist natürlich auch die Gründung der Weisenheimer Ventures, die mit der Kanzleigründung einher ging. Die Idee war, Klienten auch durch eine gesellschaftsrechtliche/finanzielle Beteiligung Commitment zu zeigen und Co-Investoren das Leben durch unsere Vorprüfung des Targets zu erleichtern. Nun haben wir schon einige wirklich spannende, erfolgversprechende oder zumindest lehrreiche Investments im Portfolio.

 

Eigentlich hatten wir nicht geplant, gleich Personal anzustellen. Aber dann erzählte ich meiner ehemaligen Assistentin Sabine davon, dass wir gerade neu gegründet haben. Und sie meinte, das träfe sich gut. Sie habe mir ja schon als sie mich damals verlassen hat, gesagt, dass sie sofort wieder bei mir anheuern würde, wenn ich meinen eigenen Laden aufmachen würde. Und außerdem wäre bald der Monatsletzte. Und schwupps hatten wir eine Office Managerin, ohne die Vieles danach nicht so gut gelaufen wäre.

 

Tja, und 2018 kam dann Martina mit ihrem Aviation-Team dazu, die wir über eine gemeinsame Freundin kannten. Von ihrem Lebenslauf war ich genauso beeindruckt wie auch verunsichtert. Nach einem ersten Gespräch in ihrem Stammlokal, im altehrwürdigen Café Landtmann, und einer kurzen Nachdenkphase war aber alles klar. Eine große wechselseitige Due Diligence und einen umfangreichen Businessplan brauchte es nicht. Die Chemie und die gemeinsame Ausrichtung hateinfach gestimmt. Martina ist nicht nur eine beeindruckende Anwältin, sondern mittlerweile auch eine echte Weisenheimerin

 

Denkwürdig für mich war der Tag, als Martina zum ersten Mal mit ihrem Team in unserem Büro ankam. Alle in schicken Kostümen, Seidentüchern und auserlesenem Schuhwerk. Und da stand dann jemand mit T-Shirt, Jeans und Turnschuhen, der den Damen von Martina als einer der neuen Partner vorgestellt wurde. Und dann stellte er sich noch mit Vornamen vor. Was die Jüngste aus Martinas Team dann fragen ließ, ob sie jetzt auch mit Martina per Du seien. Was sie schlecht verweigern konnte (aber meines Wissens bis heute nicht bereut hat). 

 

Kurz danach schloss sich Dominik Stibi als Partner an. Auch einer, der die Großkanzlei genossen hatte, aber dort auch nicht ganz hineingepasst hatte. Also ein idealer Partner.

 

Und so ließe sich Geschichte an Geschichte reihen, wie zum Beispiel der Moment als sich Dominik Weiß als Konzipient anschloss und seither alle Dominiks mit Nummer (der Erste, der Zweite und der Dritte) benannt werden. Und so häufig ist der Name ja auch nicht. 

 

Aber damit jetzt einmal Schluss. Die Weisenheimer Story wird weiter fortgeschrieben. Mal sehen, wo die Reise noch überall hingeht.

 

Weisenheimer Partner

Weisenheimer berät Finnest bei der Digitalisierung von Genussrechten

Weisenheimer berät Finnest bei der Digitalisierung von Genussrechten

Die österreichische Crowdinvesting Plattform Finnest führt mit der Hüffermann Krandienst GmbH erstmals ein öffentliches Angebot von Genussrechten digital über ihre Plattform durch. Damit bietet Finnest Unternehmen die Möglichkeit, über diese Form der Veranlagung Eigenkapital über die Crowd aufzunehmen. Die Substanzgenussrechte gewähren für Anleger einen Anteil am Jahresgewinn und -verlust, ohne gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte. Robert Leuthner von Weisenheimer Legal hat Finnest bei der Strukturierung dieses Produkts beraten.

Dr. Reinhard Hönig, Leiter des Projekts bei Finnest: „Wir haben damit ein Eigenkapitalprodukt für KMUs geschaffen, das den Unternehmen zukünftig auch helfen soll, die Folgen von Corona erfolgreich zu meistern. Die Zusammenarbeit mit Weisenheimer bei der Schaffung dieses Produkts war wieder einmal ausgezeichnet. Wir schätzen vor allem den kreativen Zugang, um innovative Lösungen zu erarbeiten.

Weitere Informationen auf www.finnest.com.

Weisenheimer berät Pv-Invest Gmbh bei der Emission ihrer zwei 7,5 Mio Green Bond Unternehmensanleihen

Weisenheimer berät PV-Invest GmbH bei der Emission ihrer zwei EUR 7,5 Mio Green Bond Unternehmensanleihen

 

PV-Invest GmbH begibt zwei EUR 7,5 Mio Green Bond Unternehmensanleihen mit Laufzeiten von 55 Monaten und 10 Jahren. Weisenheimer Partner Robert Leuthner hat die Emittentin bei der Vorbereitung der Transaktion und bei der Billigung des Kapitalmarktprospekts durch die luxemburgische CSSF betreut. Das öffentliche Angebot erfolgt in Luxemburg, Österreich, Deutschland und Finnland.

Richard Petz, Leiter Marketing & Investor Relations PV-Invest meint:

„Unsere Zusammenarbeit mit Mag. Leuthner und Weisenheimer Legal begann vor einigen Jahren mit unserer ersten Unternehmensanleihe. Heute, fünf Emissionen später, besteht für uns kein Zweifel, mit welchem Partner wir die nächsten Projekte in Angriff nehmen wollen. Man sagt nicht ohne Grund “Never change a winnig Team” und das haben wir auch nicht vor.“

PV-Invest ist im Sektor der erneuerbaren Energie tätig und produziert mit ihren Tochtergesellschaften Strom aus Photovoltaik- und Kleinwasserkraftwerken. Derzeit hat das Unternehmen Bestandsobjekte mit über 38 MW im Betrieb sowie weitere 5 MW in Bau und Entwicklung. Darüber hinaus plant und errichtet das Unternehmen international PV-Kraftwerksprojekte als EPC-Partner (Engineering, Procurement, Construction) für Investoren. Im rfu Nachhaltigkeitsrating erhielt die PV-Invest den Status „qualified“ mit einem überdurchschnittlichen Rating (Ratingergebnis: ab).

 

Vorsicht bei der Aufnahme von Bezugsrechtsklauseln in Gmbh Gesellschaftsverträge

Vorsicht bei der Aufnahme von Bezugsrechtsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträge

 

Bezugsrechtsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen

Oftmals verlangen vor allem internationale Investoren bei ihrer Beteiligung die ausdrückliche Aufnahme eines Bezugsrechts und allenfalls eines Überbezugsrechts in den Gesellschaftsvertrag; dies häufig in Unkenntnis des Umstandes, dass bereits das österr. GmbH-Gesetz ein solches Bezugsrecht gesetzlich vorsieht. Die Aufnahme von Bezugsrechtsklauseln in Gesellschaftsverträge ist allerdings nicht ungefährlich und kann zu unerwünschten Nebeneffekten führen. Grundsätzlich sieht der OGH das gesetzliche Bezugsrecht nicht als Sonderrecht im Sinne des § 50 Abs 4 GmbHG, für dessen Verkürzung die ausdrückliche Zustimmung der verkürzten Gesellschafter erforderlich wäre (s OGH 7 Ob 507/81). Es kann also gem. § 52 GmbHG mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.

Anders verhält sich die Situation allerdings, wenn einzelnen oder allen Gesellschaftern das Bezugsrecht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag eingeräumt wird. In diesem Fall kann, abhängig von der Formulierung, das Bezugsrecht zu einem gesellschaftsvertraglich eingeräumten Sonderrecht iSd § 50 Abs 4 GmbHG werden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts bedürfte in diesem Fall der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, deren Bezugsrecht ausgeschlossen wird (vgl. Billek/Ettmayer/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 52 Rz 50). In der Praxis könnte damit jeder Gesellschafter eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss zur Hereinnahme neuer Investoren verhindern. Als Alternative bietet sich die Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen in eine Gesellschaftervereinbarung an. In diesem Fall ist aber auch die Lehre vom omnilateralen Syndikatsvertrag zu beachten (vgl. dazu ua Mathias Walch, Verstoß gegen einen omnilateralen Syndikatsvertrag als Anfechtungsgrund eines Gesellschafterbeschlusses, GES 2015/4, 160, 166), da bei Start-ups und Wachstumsunternehmen regelmäßig alle Gesellschafter auch Parteien des Syndikatsvertrags sind.