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Stopovers and the Regulation 261/2004

Zwischenstopps und die Verordnung (EG) 261/2004

Im Februar 2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Entscheidungen zur Relevanz von Zwischenlandungen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit (C-20/21) und zum Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 261/2004 (C-451/20) getroffen.

In der Rechtssache C-20/21 buchte ein Fluggast einen Flug von Warschau nach Male mit einer Zwischenlandung in Frankfurt (Einzelbuchung). Der erste Flugabschnitt (von Warschau nach Frankfurt) war verspätet, so dass der Fluggast den zweiten Flugabschnitt (von Frankfurt nach Male) verpasste. Daraufhin verklagte der Fluggast die Fluggesellschaft in Frankfurt.

Der EuGH entschied, dass das Gericht in Frankfurt unzuständig ist, da Frankfurt aufgrund der bloßen Zwischenlandung nicht als „Erfüllungsort“ anzusehen ist, der zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich wäre.

In der Rechtssache C-451/20 buchte ein Fluggast einen Flug von Chişinău (Moldawien) nach Bangkok mit Zwischenstopp in Wien (Einzelbuchung). Der erste Flugabschnitt (von Chişinău nach Wien) wurde weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug storniert und der Fluggast wurde auf einen Flug von Chişinău nach Bangkok mit Zwischenstopp in Istanbul umgebucht. Der Fluggast verklagte daraufhin die Fluggesellschaft in Schwechat (zuständiges Gericht für den Flughafen Wien).

Der EuGH entschied, dass die Verordnung (EG) 261/2004 in diesem Fall nicht anwendbar ist, da sich sowohl der Abflug- als auch der Ankunftsort außerhalb der Europäischen Union befinden. Die Tatsache, dass die geplante Zwischenlandung in Wien innerhalb der Europäischen Union liegt, führt nicht dazu, dass dieser Fall in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Nebenbei bemerkt: In der Rechtssache C-559/16 hat der EuGH bereits klargestellt, dass sich die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 261/2004 genannte Entfernung auf die zwischen dem ersten Abflugort und dem endgültigen Bestimmungsort berechnete Entfernung bezieht. Zwischenlandungen sind daher auch in dieser Hinsicht nach Ansicht des EuGH nicht von Bedeutung.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Der Krieg und seine Folgen

Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge

Der Krieg in der Ukraine führt uns vor Augen, dass ein Leben in Frieden leider nicht selbstverständlich ist. Die Folgen bekommt so gut wie jeder von uns, in unterschiedlicher Intensität, zu spüren. So sind heimische Unternehmen von verhängten Sanktionen, Problemen in ihren Lieferketten und arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten betroffen.

Auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge ist einiges zu beachten. Wie manche vielleicht wissen, gibt es die sogenannte EU-Massenzustrom-Richtlinie, die Anfang März aktiviert wurde und ukrainischen Flüchtlingen rasch einen Aufenthaltstitel und Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren sollen. Diese Richtlinie wurde in Österreich vor allem durch die Vertriebenen-Verordnung umgesetzt.

Sie gewährt Personen, die ab 24. Februar 2022 kriegsbedingt aus der Ukraine flüchten mussten, und deren Angehörigen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht, und zwar zumindest bis 3. März 2023. Dieses Aufenthaltsrecht kommt auch jenen ukrainischen Staatsangehörigen zu, die sich am 24. Februar bereits rechtmäßig in Österreich aufhielten und nun aufgrund des Krieges nicht zurückkehren können. Nach Registrierung bei der Fremdenpolizei wird ein Ausweis für Vertriebene ausgestellt (auch als „blaue Aufenthaltskarte“ bekannt).

Doch mit dem Aufenthaltsrecht geht nicht automatisch die Erlaubnis einher, in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Hierfür ist die Ausstellung einer gesonderten Beschäftigungsbewilligung durch das AMS erforderlich. Diese kann vom Flüchtling selbst oder von dessen künftigem Arbeitgeber beantragt werden. Eine Beschäftigung ohne diese Bewilligung ist nicht zulässig und kann zu empfindlichen Strafen führen, weshalb Unternehmen hiervon jedenfalls Abstand nehmen sollten.

Insgesamt ist es also recht einfach, mit relativ niedrigen bürokratischen Hürden möglich, ukrainische Flüchtlinge zu beschäftigen und damit zur Verbesserung ihrer Lage beizutragen. Die in Österreich geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften -insbesondere in Hinblick auf Lohnund Sozialdumping -sind selbstverständlich auch bei der Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge zu beachten.

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New place of jurisdiction for passenger claims in Austria

New place of jurisdiction for passenger claims in Austria

As of May 1st, 2022, Austrian law provides for a new place of jurisdiction for passenger claims in Austria based on Regulation 261/2004.

According to the new § 101a of the Austrian Act on Jurisdiction (Jurisdiktionsnorm), a passenger may choose to initiate proceedings before the court in whose jurisdiction the respective flight´s place of arrival or place of departure is located.

This new provision is applicable in cases in which Brussels I Regulation (recast) does not apply (i.e., when the air carrier is located outside the EU) and aims to provide for an equal treatment of such air carriers and those located in a member state of the EU. Until now, passengers were in many cases not able to initiate proceedings against an air carrier located outside the EU, unless the Austrian Supreme Court decided that initiating proceedings where the air carrier is located would be an unreasonable burden for the respective passenger.

Don´t hesitate to contact our Aviation Team to learn more about the places of jurisdiction for passenger claims in Austria.

Changes of scheduled departure times as cancellations

Changes of scheduled departure times as cancellations

On 21 December 2021 the European Court of Justice (ECJ) rendered two decisions regarding the question if and under which circumstances changes of scheduled departure times qualify as cancellations within the meaning of Article 5 of Regulation 261/2004.

In case C-395/20, a flight from Düsseldorf to Antalya that was initially scheduled to depart at 13:20 was postponed to depart at 16:10. The ECJ decided that because the departure time was postponed by less than three hours, the flight must not be regarded as being cancelled.

In case C-263/20, a flight from Palma de Mallorca to Vienna that was initially scheduled to depart at 14:40 was brought forward to depart at 08:25. The ECJ decided that because the departure time was brought forward by more than one hour, the flight must be regarded as being cancelled (leading to the consequences stipulated in Articles 7, 8 and 9 of Regulation 261/2004).

On a side note: in this case the ECJ also stated that it is not sufficient for an airline to merely inform the intermediary through which a flight was booked about the changes of the scheduled departure time two weeks in advance to comply with Article 5 (1) (c) (i) of Regulation 261/2004 and to avoid being obliged to pay a compensation – even if the passenger´s contact details were not disclosed to the airline.

Don´t hesitate to contact our Aviation Team to learn more about what changes of scheduled departure times constitute cancellations under Regulation 261/2004 and about passenger claims in Austria in general.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Wien ist eine Kurzparkzone

Was bedeutet das für Unternehmen?

Es ist so weit: Das Parken in Wien ist (bis auf einzelne Ausnahmen) von Montag bis Freitag nur noch mit Parkpickerl oder Parkschein erlaubt. Diese nicht unumstrittene Maßnahme stellt Unternehmen und ihre Beschäftigten vor Herausforderungen.

Schwierig wird es für Unternehmen ohne Firmenparkplätze. Während für den Wohnsitzbezirk relativ einfach ein Parkpickerl beantragt werden kann, ist dies für den Bezirk des Arbeitsorts nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Für eine solche Ausnahmebewilligung ist es zunächst erforderlich, dass die regelmäßige Dienstzeit außerhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel liegt. Voraussetzung ist daher ein Arbeitsbeginn vor 5:30 Uhr bzw. ein Arbeitsende nach 24 Uhr. Weiters darf es nicht möglich sein, die Arbeitsstätte ohne Kraftfahrzeug zu erreichen und innerhalb von 300 Metern um die Arbeitsstätte darf kein privater oder betriebseigener Parkplatz zur Verfügung stehen.

Doch auch für Unternehmen mit Firmenparkplatz hat die flächendeckende Kurzparkzone Auswirkungen. Wenn sich der Firmenparkplatz in einem parkraumbewirtschafteten Bereich befindet, also insbesondere in der flächendeckenden Kurzparkzone Wiens, ist dessen Bereitstellung für Beschäftigte nämlich als ein sogenannter Sachbezug anzusehen. Das bedeutet, dass das Bereitstellen eines Firmenparkplatzes ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist -und damit zu Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben führt. Hierbei ist es im Übrigen irrelevant, ob dem Mitarbeiter gestattet wird, auf dem Firmengelände zu parken oder ob der Arbeitgeber hierfür Parkplätze angemietet hat.

Laut Sachbezugswerteverordnung ist hierbei ein Sachbezug von EUR 14,53 monatlich anzusetzen. Für Beschäftigte stellt das einen relativ überschaubaren Betrag dar, Unternehmen sollten aber darauf achten, diesen Betrag nicht zu übersehen, um keine Probleme mit dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern zu bekommen.

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Compensation payments must be deducted

Compensation payments must be deducted

In one of its rare rulings regarding the Regulation 261/2004, the Austrian Supreme Court decided in the case 4 Ob 177/21i that compensation payments an airline paid to a passenger in accordance with Article 7 of the regulation must be deducted from further claims for immaterial and material damages asserted by the passenger.

While the regulation sets forth certain passenger rights (Art 7: compensation, Art 8: reimbursement or re-routing, Art 9: care), other claims a passenger may assert (e.g. damages for a hotel booking or a rental car that he could not use) must be based on national law.

In the case at hand, the passenger claimed that the compensation payment aims only to reimburse him for the inconveniences linked to a denied boarding/cancellation/long delay and, therefore, must only be deducted from immaterial damages. However, the Austrian Supreme Court clarified that in such cases the compensation payment must also be deducted from material damages like expenses for a hotel booking or a rental car.

Don´t hesitate to contact our Aviation Team to learn more about when compensation payments must be deducted under Austrian law and about passenger claims in Austria in general.

Auf dem Weg zu einem österreichischen Lieferkettengesetz?

Auf dem Weg zu einem österreichischen Lieferkettengesetz?

Es hat auch unter heimischen Unternehmen für Aufsehen gesorgt, als der deutsche Bundestag am 11. Juni 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, oft einfach „Lieferkettengesetz“ genannt, beschloss. Durch dieses Gesetz sollen nämlich ab 1.1.2023 deutsche Unternehmen mit über 3.000 bzw. ab 1.1.2024 ab 1.000 ArbeitnehmerInnen verpflichtet werden, auf die Einhaltung bestimmter Menschenrechtsstandards bzw. Umweltschutzvorschriften in ihren Lieferketten zu achten. Es muss somit nicht nur darauf geachtet werden, dass diese Standards, wozu im Übrigen auch die Einhaltung des lokalen Arbeitsrechts zählt, im eigenen Unternehmen eingehalten werden, sondern auch bei den Zulieferern.

Einige haben bereits geahnt, dass durch das deutsche Lieferkettengesetz auch österreichische Unternehmen in die Pflicht genommen werden könnten, und zwar wenn deutsche Unternehmen versuchen, ihre Verpflichtungen auf die unmittelbaren (österreichischen) Zulieferer zu übertragen, die dann wiederum auf deren Zulieferer achten müssen.

Doch nun folgte Ende Februar ein Vorstoß der EU-Kommission: es wurde ein Entwurf einer Richtlinie über Nachhaltigkeit veröffentlicht, die sehr an das deutsche Lieferkettengesetz erinnert und daher in der Folge kurz „Lieferkettenrichtlinie“ genannt werden soll.

Der Entwurf einer Lieferkettenrichtlinie

Im Kern geht es bei diesem Entwurf darum, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollen, nationale Regelungen zu erlassen, die gewisse Sorgfaltspflichten für Unternehmen bezüglich ihrer Lieferketten enthalten. So sollen die betroffenen Unternehmen etwa eine Lieferketten-Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik einführen, die (tatsächlichen und potenziellen) nachteiligen Auswirkungen der Aktivitäten des Unternehmens auf Menschenrechte und Umwelt beenden bzw. minimieren und die Wirksamkeit ihrer Sorgfaltspflichtpolitik bzw. -maßnahmen überwachen.

Kurzum: es kommt einiges auf die betroffenen Unternehmen zu. Und das könnten gar nicht so wenige sein – der Anwendungsbereich soll nämlich deutlich größer werden als jener des deutschen Lieferkettengesetzes. So sollen nach dem Entwurf der EU-Kommission bereits Unternehmen ab 500 ArbeitnehmerInnen und einem weltweiten Umsatz von mehr als EUR 150 Mio. bzw. Unternehmen in „Risikobranchen“ ab 250 ArbeitnehmerInnen und einem weltweiten Umsatz von mehr als EUR 40 Mio. betroffen sein.

Es wird wohl noch einige Zeit vergehen, bis aus diesem Entwurf eine EU-Richtlinie wird und bis diese Richtlinie dann in österreichisches Recht umgesetzt ist – man denke hier etwa nur an die noch immer schleppende Umsetzung der Whistleblower Richtlinie. Doch eines ist klar: der Grundstein für ein österreichisches Lieferkettengesetz wurde bereits gelegt.

Payments to the credit card accound are not sufficient

Payments to the credit card account are not sufficient

The regional court Korneuburg decided in the cases 22 R 171/21h, 22 R 196/21k and 22 R 210/21v that while Article 7 (3) of Regulation 261/2004 does not generally prevent payments to the credit card account used by a passenger, it must be assessed in accordance with applicable national law whether such payments relieve an airline from its obligation to pay.

If Austrian law applies, payments to the credit card account a passenger used to pay for his/her tickets are not sufficient for an airline to fulfill its obligations (i.e., mainly in connection with a ticket refund or a compensation payment). The regional court argued that only payments made to an account the passenger disclosed vis a vis the airline for refund purposes are regarded sufficient to relieve the airline from its obligation to pay.

These rulings especially have an impact on cases in which it is uncertain whether a passenger already received a payment or when exactly he/she received the payment. To comply with these rulings, it would be advisable to either have passengers specify the account they demand a payment to be made to during the refund application process or to contact the specific passenger before issuing a payment.

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KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Schaffung von Meldekanälen

Die Whistleblower-Richtlinie, Teil 2

Mit 17. Dezember 2021 ist die Pflicht zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie der EU abgelaufen. Aber was genau bedeutet das nun für Unternehmen? Für am meisten Aufsehen hat wohl die in der Richtlinie enthaltene Bestimmung gesorgt, wonach juristische Personen mit zumindest 50 Mitarbeiter*innen interne Meldekanäle für Hinweisgebende einrichten müssen. Viele Unternehmen werden sich daher in voraussichtlich nicht allzu ferner Zukunft die Frage stellen müssen, wie sie dieser Verpflichtung am besten nachkommen.

DURCHDACHTE LÖSUNGEN

Glücklicherweise finden sich auf dem Markt bereits einige durchaus durchdachte Lösungen. Neben diesen internen Meldekanälen sollen noch sogenannte externe Meldekanäle bei Behörden eingerichtet werden, um den Whistleblowern weitere Möglichkeiten zur Meldung zu geben.

WER SCHLAU IST, HANDELT JETZT

Die Erfahrung zeigt, dass der österreichische Gesetzgeber Richtlinien nach Ablauf der Umsetzungsfrist oft recht überhastet umsetzt und den Adressaten der neuen Bestimmungen damit wenig Zeit zum Reagieren gibt. Da gerade die Schaffung interner Meldekanäle oft nur schwierig über Nacht umzusetzen ist, sollten Unternehmen am besten bereits jetzt aktiv werden. Außerdem kann es auch für den Ruf eines Unternehmens und die Stimmung innerhalb der Belegschaft durchaus von Vorteil sein, wenn demonstrativ eine offene Kommunikationskultur gelebt wird, auch ohne eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung.

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KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: EU schützt Informanten

Die Whistleblower-Richtlinie, Teil 1

Seit Erscheinen meines letzten Beitrages hat sich so einiges getan: von Regierungsumbrüchen über Lockdowns und Demonstrationen bis hin zum Beschluss eines Impfpflichtgesetzes. Ach ja, und die Frist zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie der EU ist abgelaufen. Dieser Umstand ist unter den zahlreichen anderen Ereignissen wohl etwas untergegangen, sollte aber nicht vergessen werden. Die Whistleblower-Richtlinie hat es nämlich durchaus in sich, und nachdem die Umsetzungsfrist am 17. Dezember 2021 abgelaufen ist, wird hier wohl bald etwas auf uns zukommen.

ZIEL DER RICHTLINIE

Whistleblower (auf Deutsch Hinweisgeber bzw. buchstäblich „Pfeifenbläser“) sind, vereinfacht gesagt, Personen, die rechtswidrige Verhaltensweisen melden. Prominente Beispiele sind etwa Julian Assange, Edward Snowden oder Chelsea Manning. Diese drei Personen ereilte ein ähnliches Schicksal wie viele Whistleblower: Ihre Meldungen hatten gravierende Auswirkungen auf ihre Leben. Auch in weniger aufsehenerregenden Fällen stehen potenzielle Hinweisgeber oftmals vor der folgenschweren Entscheidung: dem Gewissen folgen oder den Arbeitsplatz behalten. Vor diesem Hintergrund hat die EU im Jahr 2019 die angesprochene Whistleblower-Richtlinie erlassen und den Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit für deren Umsetzung gegeben. Das erklärte Ziel dieser Richtlinie ist die Sicherstellung der Einhaltung von Unionsrecht durch Verbesserung der Stellung von Whistleblowern. Dies soll vor allem durch die Einführung eines Verbots von Repressalien für Whistleblower und die Schaffung von Meldekanälen erreicht werden. Letzteres hat am meisten Aufsehen erregt, weil sich jetzt viele Unternehmen die Frage stellen müssen, wie sie dieser Verpflichtung am besten nachkommen. Mehr dazu in der nächsten Ausgabe.

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