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Air carrier liability for psychological injuries

Haftung von Luftfahrtunternehmen für psychische Schäden

Das Montrealer Übereinkommen ist ein multilateraler Vertrag zur Vereinheitlichung verschiedener Regeln für die internationale Luftbeförderung, dem 136 Staaten und die Europäische Union beigetreten sind. Es ist von großer Bedeutung für den Luftverkehrssektor und enthält unter anderem Bestimmungen über die Haftung eines Luftfahrtunternehmens bei einem internationalen Flug. Nach Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens haftet ein Luftfahrtunternehmen für Schäden, die durch Tod oder Körperverletzung eines Fluggastes infolge eines Unfalls an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen verursacht werden. Da der Begriff „Körperverletzung“ im Montrealer Übereinkommen nicht definiert ist, wurde die Frage aufgeworfen, ob Luftfahrtunternehmen auch für psychische Verletzungen nach dem Montrealer Übereinkommen haftbar gemacht werden können.

In der Rechtssache C-111/21 hatte sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit einem solchen Fall zu befassen. Der betreffende Fluggast nahm einen Flug der ehemaligen österreichischen Fluggesellschaft Laudamotion zwischen London und Wien in Anspruch. Während des Starts explodierte das linke Triebwerk des Flugzeugs, was eine Evakuierung der Passagiere zur Folge hatte. Der betroffene Passagier verließ das Flugzeug über den Notausgang und wurde von dem Jetblast des rechten Triebwerks, das noch nicht abgeschaltet war, mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Dadurch erlitt der Fluggast nicht nur körperliche, sondern auch psychische Schäden.

Die österreichischen Gerichte (Bezirksgericht Schwechat und in der Berufung das Landesgericht Korneuburg) waren der Ansicht, dass psychische Verletzungen nicht unter den Begriff „Körperverletzung“ fallen und daher nicht von Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens erfasst werden. Der Fluggast brachte den Fall jedoch vor den österreichischen Obersten Gerichtshof, der beschloss, diese Frage dem EuGH vorzulegen.

Der EuGH argumentierte unter Berücksichtigung der Vorarbeiten zum Montrealer Übereinkommen und seiner Ziele, dass die Situation eines Fluggastes, der infolge eines Unfalls eine psychische Verletzung erlitten hat, mit der eines Fluggastes, der eine Körperverletzung erlitten hat, vergleichbar sein kann. Folglich stellte der EuGH fest, dass die Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens für psychische Schäden haften, die nicht mit körperlichen Schäden verbunden sind. Allerdings nur, wenn der Fluggast nachweisen kann (insbesondere durch ein ärztliches Gutachten und den Nachweis einer ärztlichen Behandlung), dass eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität vorliegt, die so schwerwiegend ist, dass sie sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und ohne medizinische Behandlung nicht behoben werden kann.

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Consequences of a travel agency´s actions for air carriers

Folgen der Handlungen eines Reisebüros für Fluggesellschaften

In zwei aktuellen Entscheidungen hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit den Folgen des Handelns eines Reisebüros für Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) 261/2004 befasst.

In der Rechtssache C-307/21 hatten die Fluggäste über die Reisevermittlung Kiwi.com Flüge von Düsseldorf nach Tanger gebucht. Dem Luftfahrtunternehmen wurde eine E-Mail-Adresse mitgeteilt, die höchstwahrscheinlich automatisch von Kiwi.com generiert wurde und auf die die Fluggäste keinen Zugriff hatten. In der Folge schickte das Luftfahrtunternehmen eine E-Mail an diese Adresse, um die Fluggäste über die Annullierung ihres Fluges zu informieren. Da diese E-Mail 14 Tage vor dem Datum des geplanten Fluges versandt wurde, hätte sie Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) 261/2004 entsprochen, so dass die Fluggäste keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004 gehabt hätten. Kiwi.com hat diese E-Mail jedoch nicht an die Fluggäste weitergeleitet.

Der EuGH entschied am 27. September 2022, dass das Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist, den Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn das Reisebüro die E-Mail des Luftfahrtunternehmens nicht rechtzeitig weitergeleitet hat, auch wenn dem Luftfahrtunternehmen nicht bekannt war, dass die ihm mitgeteilte E-Mail-Adresse nur zur Kontaktaufnahme mit dem Reisevermittler und nicht mit den Fluggästen direkt verwendet werden konnte.

In der Rechtssache C-436/21 buchte ein Fluggast die folgende Flugroute: Stuttgart-Zürich-Philadelphia-Kansas City. Der Flug von Stuttgart nach Zürich wurde von der Swiss International Air Lines AG durchgeführt, während die beiden anderen Flüge von American Airlines durchgeführt wurden. Diese Strecke wurde über ein Reisebüro in Form eines einzigen elektronischen Flugscheins mit einem einheitlichen Nutzungspreis für die gesamte Reise gebucht, und die Nummer dieses Flugscheins war auf den Bordkarten für die Flüge angegeben. Während die vorherigen Flüge pünktlich waren, hatte der Flug von Philadelphia nach Kansas City eine Verspätung von mehr als vier Stunden.

In dem in Deutschland gegen American Airlines eingeleiteten Verfahren erklärten die beteiligten deutschen Gerichte, dass die Verordnung (EG) 261/2004 nicht anwendbar sei, da American Airlines keinen Flug durchführe, der vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU ausging. Nach Ansicht der deutschen Gerichte deutete nichts darauf hin, dass American Airlines sich verpflichtet hatte, den Passagier von Stuttgart nach Kansas City zu befördern, oder dass sie die Verantwortung für diese Beförderung im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung übernommen hatte. Daraufhin wurde der Fall vor den deutschen Bundesgerichtshof und den EuGH gebracht.

In seinem Urteil C-436/21 stellte der EuGH fest, dass – im Interesse eines hohen Schutzniveaus für die Fluggäste – die Begriffe „Anschlussflug“ und „Buchung“ weit auszulegen sind, was zu der Entscheidung des EuGH führte, dass ein Anschlussflug stattgefunden hat, obwohl die ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht in einem besonderen Rechtsverhältnis standen. Daher ist der Abflugort (Stuttgart, Deutschland) von Bedeutung, die Verordnung (EG) 261/2004 ist anwendbar, und der Fluggast hat möglicherweise Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die Verspätung seiner letzten Flugstrecke.

Für Fragen zu Passenger Claims und Folgen des Handelns eines Reisebüros für Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) 261/2004 in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Schäden durch Bäume

Haftung für Schäden durch Bäume

Es kommt leider immer wieder zu – teilweise sehr schweren – Unfällen durch umfallende Bäume; insbesondere parkende Autos sind hier oft gefährdet. Die komplizierten Haftungsregelungen im Zusammenhang mit derartigen Unfällen und die uneinheitliche Rechtsprechung haben oft den ebenfalls nicht erwünschten Effekt, dass Bäume zur Sicherheit lieber vorsorglich gefällt werden. Der heutige Artikel soll einer kurzen Übersicht der Haftungsregelungen dienen.

Grundsätzlich werden in Österreich auf Bäume dieselben Haftungsbestimmungen angewendet wie auf Gebäude und andere von Menschen geschaffene Werke. Demnach haftet der Besitzer des Baumes für Schäden, die durch das Umfallen des Baumes oder das Herunterfallen seiner Äste verursacht werden, die infolge eines mangelhaften Zustandes entstehen, es sei denn der Besitzer beweist, dass er die zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat.

Mit anderen Worten: Der Besitzer haftet, wenn sich sein Baum in einem schlechten Zustand befand und er nicht beweisen kann, dass er sorgfältig genug war.

Baumbesitzer:innen trifft somit eine relativ strenge Haftung für Schäden, die durch ihre Bäume verursacht werden. Insbesondere die Frage der Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch den Grundstücksbesitzer ist oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Hierbei kommt es insbesondere auf die Lage, das Alter und das äußere Erscheinungsbild des Baumes an und es stellt sich die Frage, wie oft und wie genau Besitzer:innen ihre Bäume überprüfen müssen. Diese Fragen führen wiederum oft zu langwierigen, einzelfallbezogenen und (v. a. auch aufgrund von erforderlichen Sachverständigengutachten) teuren Gerichtsprozessen.

Baumbesitzer:innen sind gut beraten, sich über ihre Pflichten zu informieren, um Schäden und eine potenzielle Haftung möglichst zu verhindern. Als Orientierungshilfe hierfür können etwa die ÖNORM L 1122 sowie der Leitfaden der Österreichischen Baumkonvention dienen.

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KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Urlaub und Arbeitsrecht

Nach den zuletzt von der Coronapandemie geprägten Jahren erfüllten sich heuer viele den Wunsch nach einer Sommerurlaubsreise ins Ausland. Leider kam es jedoch vielfach zu Verzögerungen oder gar Flugausfällen. Sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen müssen sich nun mit der Frage auseinandersetzen, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen ein Flugausfall, eine Flugverschiebung sowie andere unangenehme Begleiterscheinungen der Reisezeit mit sich bringen.

Einvernehmen erforderlich

Es ist weder möglich, dass Arbeitgeber:innen einen Urlaubsverbrauch einseitig anordnen noch dass Arbeitnehmer:innen einseitig entscheiden, in Urlaub zu gehen. Für einen Urlaubsverbrauch ist vielmehr eine Vereinbarung zwischen den beiden Seiten und somit ein Einvernehmen erforderlich. Das gilt auch für ein Abweichen von einem bereits vereinbarten Urlaub.

Sollte nun also beispielsweise der Flug verschoben werden, können Betroffene nicht einfach einseitig entscheiden, dass ihr Urlaub früher beginnt oder später endet. Auch ein kompletter Ausfall der Reise berechtigt sie nicht dazu, den Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber einseitig zu stornieren.

Fortzahlung des Entgeltes

Wenn Arbeitnehmer:innen nicht rechtzeitig wieder ihren Dienst antreten können, weil ihr Rückflug verschoben oder annulliert wurde, so wird darin grundsätzlich ein valider Dienstverhinderungsgrund gesehen, der dazu führt, dass die Betroffenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Dienstverhinderung haben.

Dies gilt allerdings nur, wenn die Arbeitnehmer:innen kein Verschulden trifft und sie die Dienstverhinderung rechtzeitig an ihren Arbeitgeber gemeldet haben. Eine verspätete Rückkehr aus dem Urlaub aufgrund einer plötzlichen Flugverschiebung oder eines Flugausfalls wird in der Regel nicht für Arbeitnehmer:innen vorhersehbar sein, weshalb ein Verschulden regelmäßig zu verneinen sein wird.

Die Betroffenen müssen aber alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um schnellstmöglich wieder am Arbeitsort anzukommen. Hierzu gehört etwa das Buchen eines Alternativfluges oder, je nach Entfernung der Urlaubsdestination, das Benutzen anderer Verkehrsmittel wie etwa Bus oder Zug.

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Legal fees and no-reply email addresses

Gerichtskosten und No-Reply-E-Mail-Adressen

Viele Fragen unserer Airline-Kunden betreffen die von Fluggästen geforderten Anwaltsgebühren und unter welchen Umständen diese Gebühren zu zahlen sind. Vor allem wenn Mahnungen an No-Reply-E-Mail-Adressen verschickt und in weiterer Folge Klagen eingereicht werden, gibt es oft Unsicherheiten. Ziel des heutigen Artikels ist es, das österreichische System der Erstattung von Anwaltskosten kurz darzustellen und die Frage zu beantworten, ob Anwaltskosten bezahlt werden müssen, wenn ein Mahnschreiben lediglich an eine No-Reply-E-Mail-Adresse gesendet wurde.

Fluglinien sind oft mit anwaltlichen Mahnschreiben konfrontiert, in denen nicht nur die Rückerstattung des Flugscheins oder eine Entschädigungszahlung gefordert wird, sondern auch die Anwaltskosten für die Arbeit des Anwalts. Solche Anwaltskosten müssen nur dann gezahlt werden, wenn die Einschaltung eines Anwalts für den Fluggast notwendig war. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich der Fluggast bereits selbst an die Fluggesellschaft gewandt hat, diese sich aber weigert, den geforderten Betrag zu zahlen oder auf die Anfrage des Fluggastes nicht reagiert. Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich sein, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast nicht über seine Rechte aus der Verordnung (EG) 261/2004 informiert (Verstoß gegen Artikel 14 dieser Verordnung).

In österreichischen Gerichtsverfahren hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten durch den Gegner (im Falle eines Teilerfolgs: anteilig). Diese Anwaltskosten werden nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz berechnet, unabhängig von einer allfälligen gesonderten Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant über die Vergütung.

Allerdings werden auch diese Anwaltskosten nur dann erstattet, wenn die entsprechenden Handlungen (z.B. die Einreichung einer Klage) notwendig waren. Wenn der Fluggast (oder sein Anwalt) die Fluggesellschaft nicht vor der Klageerhebung kontaktiert hat, kann die Fluggesellschaft die Zahlung der Anwaltskosten verweigern und sogar die Erstattung ihrer eigenen Anwaltskosten verlangen, wenn sie den Anspruch des Fluggastes zum erst möglichen Zeitpunkt anerkennt und bezahlt.

Das Handelsgericht Wien hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem der Fluggast nicht zuerst die Fluggesellschaft kontaktierte und sein Anwalt ein Kündigungsschreiben nur an eine von der Fluggesellschaft verwendete No-Reply-E-Mail-Adresse schickte. Der Anwalt ignorierte die standardisierte Antwort-E-Mail, in der er aufgefordert wurde, eine andere E-Mail-Adresse für seine Anfrage zu verwenden, und reichte Klage ein. In der Folge anerkannte und bezahlte die Fluggesellschaft die Forderung unverzüglich, weigerte sich aber, die Anwaltskosten des Fluggastes zu bezahlen und verlangte die Erstattung ihrer eigenen Anwaltskosten. Das Handelsgericht Wien entschied zu Gunsten der Fluggesellschaft (Aktenzeichen: 60 R 42/21p).

Für Fragen zu Passenger Claims und über das System der Anwaltskosten, die Passagiere im Zusammenhang mit Passagieransprüchen in Österreich im Allgemeinen verlangen können, steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

The breakdown of an airport´s refueling system constitutes extraordinary circumstances

Betankungssystemausfall am Flughafen als außergewöhnlicher Umstand

Am 7. Juli 2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Ausfall des Betankungssystems eines Flughafens einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 261/2004 darstellt (Rechtssache C-308/21).

In seiner Urteilsbegründung wies der EuGH erneut auf die Kriterien hin, die er für außergewöhnliche Umstände für maßgeblich hält: Die eingetretenen Ereignisse dürfen nicht mit der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens zusammenhängen und müssen sich der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens entziehen.

Zum ersten Kriterium stellte der EuGH fest, dass Betankungsvorgänge grundsätzlich in den Bereich der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens fallen und dass daher ein technisches Problem, das während der Betankung auftritt, nicht geeignet wäre, einen außergewöhnlichen Umstand darzustellen. Ein allgemeines Versagen des vom Flughafen betriebenen Betankungssystems ist jedoch anders zu behandeln als ein technisches Problem, das sich naturgemäß auf ein einzelnes Flugzeug beschränkt. Daher kam der EuGH zu dem Schluss, dass derartige allgemeine Störungen des Betankungssystems nicht mit der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens einhergehen.

In Bezug auf das zweite Kriterium betonte der EuGH erneut die Bedeutung der Unterscheidung zwischen „internen“ und „externen“ Ereignissen, wobei nur „externe“ Ereignisse als außerhalb der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegend angesehen werden. Wenn also das Betankungssystem auf einem Flughafen von diesem Flughafen oder einem Dritten betrieben wird, wird ein allgemeiner Ausfall dieses Systems als außerhalb des Einflussbereichs des Luftfahrtunternehmens liegend angesehen.

Da beide Kriterien für außergewöhnliche Umstände erfüllt sind, hat der EuGH entschieden, dass der allgemeine Ausfall des Betankungssystems eines Flughafens einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Daher ist das betreffende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, den Fluggästen eine Entschädigung zu zahlen, sofern alle angemessenen Maßnahmen ergriffen wurden.

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KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Rechte bei Bahnreisen

Zug um Zug

Der Sommer hat begonnen und damit auch die Hauptreisezeit. Neben Reisen mit Flugzeug und Auto erfreut sich die Bahn großer Beliebtheit, nicht zuletzt aufgrund des neuen Klimatickets. Während vielen mittlerweile bekannt ist, dass Fluggästen im Fall von Verspätungen und Annullierungen gewisse Rechte zustehen, ist dieses Thema bei Bahnfahrern noch eher unbekannt. Daher möchte ich Ihnen in meinem heutigen Beitrag einen kurzen Überblick über die Passagierrechte bei Bahnreisen geben und damit vielleicht einen kleinen Beitrag zu Ihrem unbeschwerten Urlaub leisten.

Sofern absehbar ist, dass sich die Ankunft am Zielort um mehr als 60 Minuten verzögern wird bzw. wenn die gebuchte Bahnverbindung komplett ausfällt, haben Passagiere die Wahl: Entweder sie treten vom Vertrag zurück und erhalten eine Erstattung des Ticketpreises. Sollten in diesem Fall bereits Teile der Strecke zurückgelegt worden sein, besteht weiters ein Anspruch auf Beförderung zum ursprünglichen Abfahrtsbahnhof.

Alternativ können sich Passagiere entscheiden, die Fahrt fortzusetzen oder mit geänderter Streckenführung weiterzureisen. Dies nach Wahl der Passagiere zum nächstmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt.

Weiters haben Passagiere -außer bei Wahl einer Ticketkostenerstattung -Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25 %des Ticketpreises bei Verspätungen von 60 bis 119 Minuten bzw. von 50 %des Ticketpreises ab einer Verspätung von 120 Minuten. Diese Entschädigung kann grundsätzlich in Form von Gutscheinen erfolgen, der Passagier kann aber stattdessen auch die Auszahlung der Entschädigung verlangen.

Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten oder einem kompletten Ausfall des Zuges hat das Bahnunternehmen den Passagieren kostenlos Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anzubieten. Sollte ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten nötig sein, ist den Passagieren weiters eine Hotelunterbringung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Abschließend darf ich Ihnen einen schönen Sommer und eine gute Reise wünschen, idealerweise ohne die Notwendigkeit, von Ihren Rechten als Bahnreisender Gebrauch zu machen!

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Strikes because of an authority´s decision constitute extraordinary circumstances

Streiks aufgrund der Entscheidung einer Behörde stellen außergewöhnliche Umstände dar

Am 30. Juni 2022 hat das Bezirksgericht Schwechat in drei von uns betreuten Fällen entschieden, dass Streiks einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn der Grund für die Streiks eine behördliche Entscheidung ist. Das Gericht argumentiert, dass solche Streiks, die auf Forderungen beruhen, die nur von Behörden (und nicht von der Fluglinie selbst) erfüllt werden können, außerhalb des Einflussbereichs der Fluglinie liegen. In den vorliegenden Fällen streikten nicht die Mitarbeiter der Fluggesellschaft, sondern das Bodenpersonal und störten damit den normalen Betrieb.

Diese Urteile stehen im Einklang mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-28/20, in dem der EuGH feststellte: “ Liegen einem solchen Streik jedoch Forderungen zugrunde, die nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können und die daher für das betroffene Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sind, so kann es sich dabei um einen „außergewöhnlichen Umstand“ […]“.

Daher sind die Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten (Art. 7 der Verordnung (EG)261/2004), wenn Flüge aufgrund solcher Streiks annulliert werden oder sich erheblich verspäten, sofern alle angemessenen Maßnahmen in diesem Zusammenhang getroffen werden.

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KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: EuGH spricht ein Machtwort

Urlaubsersatzleistung

Heute widmen wir uns einem Thema, das einige Arbeitsverhältnisse betreffen könnte: die Urlaubsersatzleistung im Falle eines ungerechtfertigten Austritts. Grund hierfür ist eine Entscheidung des EuGH, die nach Anrufung durch den österreichischen OGH ergangen ist und dazu führen könnte, dass sich nun einige Arbeitgeber mit Ansprüchen ehemaliger Arbeitnehmer*innen konfrontiert sehen. Dem EuGH zufolge steht unselbstständig Beschäftigten nämlich auch im Falle eines ungerechtfertigten Austritts eine Urlaubsersatzleistung zu und der österreichische §10 Abs2 Urlaubsgesetz, der explizit etwas anderes festlegt, ist unionsrechtswidrig und darf daher nicht angewendet werden.

Zunächst zu den Basics:

Arbeitsverhältnisse können grundsätzlich ohne Grund mit Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Wenn sich ein Vertragspartner allerdings so verhält, dass es für den anderen nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, kann auch eine Beendigung mit sofortiger Wirkung stattfinden. Das nennt sich dann Entlassung bzw. Austritt, je nachdem, wer den Schlussstrich zieht. Ob das gerechtfertigt ist, hat ein Gericht zu entscheiden.

Je nach Art der Beendigung stehen den Vertragspartnern unterschiedliche Ansprüche zu. Die Urlaubsersatzleistung ist hierbei die finanzielle Entschädigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für nicht verbrauchte Urlaubstage zu bezahlen hat. Nach §10 Abs2 Urlaubsgesetz steht einem Arbeitnehmer allerdings dann keine Urlaubsersatzleistung zu, wenn er das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund (also ungerechtfertigt) durch Austritt beendet hat.

Da der jährliche Urlaubsanspruch allerdings auch unionsrechtlich geregelt ist (Arbeitnehmer in der EU haben Anspruch auf zumindest vier Wochen bezahlten Urlaub) und dort ein solcher Wegfall der Urlaubsersatzleistung nicht vorgesehen ist, hat der EuGH entschieden, dass §10 Abs2 Urlaubsgesetz dem Unionsrecht widerspricht. Die Konsequenz ist, dass diese Vorschrift nicht mehr angewendet werden darf und daher Arbeitnehmer eine Urlaubsersatzleistung (Basis vier Wochen pro Jahr) auch dann verlangen können, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis durch ungerechtfertigten Austritt beendet haben.

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JusProfi Podcast

JusProfi Podcast mit Dominik Leiter

In Folge 33 des beliebten JusProfi Podcasts wurde unser Partner Dominik Leiter interviewt.

Für alle Interessierten ist die Folge unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.jusprofi.at/podcast/folge-33-unangepasst-kreativ-menschlich-mag-dominik-leiter-ll-m/