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Agency Fees

Die österreichische Judikatur zur Erstattung von Vermittlungsprovisionen

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) 261/2004 haben Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätungen das Recht, zwischen der Erstattung des vollen Flugpreises innerhalb von 7 Tagen und der Weiterbeförderung zum Endziel zu wählen. Von großer praktischer Bedeutung ist die Frage, ob die Formulierung „vollständige Erstattung der Flugscheinkosten“ die Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen einschließt, etwaige Vermittlungsgebühren zu erstatten, die die Fluggäste während des Buchungsvorgangs entrichten mussten.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-601/17 (Harms/Vueling) hat der EuGH klargestellt, dass die Erstattung den Preis des Flugscheins einschließlich der von einer zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Fluggast vermittelnden Person erhobenen Provision (d. h. einer Vermittlungsgebühr) umfassen sollte, es sei denn, diese Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt.

Dieses Urteil gab zwar wichtige Hinweise, warf aber auch eine neue Frage auf: Was genau bedeutet „Wissen des Luftfahrtunternehmens„?

Um diese Frage vollständig zu verstehen, ist es wichtig zu wissen, wie Flugtickets verkauft werden. Flugscheine werden in erster Linie entweder direkt über die Website des Luftfahrtunternehmens oder über ein Reisebüro (entweder vor Ort oder online) verkauft. Um den Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros zu erleichtern, erteilt die International Air Transport Association (IATA) IATA-zertifizierten Agenturen die Befugnis, Flugscheine direkt für die Mitglieder der Fluggesellschaft auszustellen.

Traditionell agierten diese Reisebüros als Handelsvertreter für die Fluggesellschaften und erhielten von ihnen Dienstleistungsgebühren. In den letzten 20 Jahren haben jedoch zahlreiche Fluggesellschaften ihre Preismodelle dahingehend geändert, dass sie keine Servicegebühren mehr an Reisebüros zahlen und den Ticketkauf direkt über ihre eigenen Websites fördern. Infolgedessen haben die Reisebüros ihre Geschäftsmodelle angepasst und schlagen nun Gebühren auf die von ihren Kunden, den Fluggästen, gezahlten Ticketpreise auf. Trotzdem behalten die Reisebüros das Recht, Flugtickets direkt auszustellen.

In ihrer Antwort auf die Rechtssache C-601/17 argumentierten die Fluggäste (vertreten durch ihre Anwälte bzw. Beschwerdebüros), dass die Erstattung der Flugscheinkosten aufgrund der besonderen Beziehung zwischen Luftfahrtunternehmen und Reisebüros auch die Vermittlungsgebühren umfassen müsse. Sie machten geltend, dass den Luftfahrtunternehmen bekannt sei, dass Reisebüros typischerweise Gebühren als Teil ihres Geschäftsmodells erheben, und dass das allgemeine Wissen ausreiche, um die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens zur Erstattung der Vermittlungsgebühren zu begründen.

Während es in Deutschland zahlreiche Urteile zu diesem Thema gibt, sind österreichische Urteile, insbesondere des Landesgerichts Korneuburg, selten zu finden. Deshalb freuen wir uns, dass unser Aviation Team kürzlich war und für einen unserer Airline-Kunden zwei positive Entscheidungen des Landesgerichts Korneuburg in diesem Fall erzielt hat.

In diesen Urteilen (22 R 226/22y und 22 R 37/23f) hat das LG Korneuburg (auf unsere Berufungen gegen Entscheidungen des LG Schwechat) festgestellt, dass sich der vom EuGH verwendete Begriff „Wissen“ auf das konkrete Wissen der vom Vermittler verrechneten Vermittlungsgebühr bezieht. Das Gericht betonte, dass die verschiedenen Bestandteile eines Flugscheins, wie z.B. der Preis, vom Luftfahrtunternehmen genehmigt werden müssen, was nur mit spezifischem Wissen geschehen kann. Die möglichen Informationsrechte der Luftfahrtunternehmen aufgrund von IATA-Vereinbarungen oder das Vorhandensein von Anreizvereinbarungen, in denen die Höhe der Vermittlungsgebühr nicht festgelegt ist, ändern nichts an dieser Schlussfolgerung.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Neue Regeln für E-Scooter in Wien

E-Scooter sind seit längerem Gegenstand hitziger Diskussionen zwischen Befürwortung und Gegnerschaft. Einen drastischen Schritt hat nun Paris gesetzt und sich entschieden, die massenhafte Verleihung von E-Scootern zu verbieten. Auch die Stadt Wien ergreift nun Maßnahmen, um E-Scooter stärker zu regulieren.

Grundsätzlich gelten für E-Scooter bis zu einer Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h und einer Leistung von maximal 600 Watt dieselben Regelungen wie für Fahrräder, während stärkere Modelle als Mopeds zu behandeln sind. So ist insbesondere das Fahren auf Gehsteigen und in Fußgängerzonen verboten -es sei denn, dort darf auch mit dem Rad gefahren werden. Mit den neuen Vorschriften, die seit 19. Mai 2023 gelten, will die Stadt Wien nun vor allem Leih-E-Scooter stärker regulieren. Diese dürfen nun nicht mehr auf Gehsteigen abgestellt werden. Stattdessen sollen nun mehrere Abstellflächen geschaffen werden, um die das Abstellen in einem Umkreis von 100 m verboten ist. Falsch abgestellte Scooter können dem Stadtservice Wien oder über die Sag’s-Wien-App gemeldet werden. Zusätzliche Parksheriffs sollen die Einhaltung überprüfen. Außerdem werden Sperrzonen festgelegt, in denen nicht gefahren werden darf. Hierzu zählen insbesondere Bereiche rund um Krankenhäuser, Marktgebiete oder andere sensible Bereiche, wie etwa stark belebte Fußgängerzonen. In anderen Gebieten ist das Fahren zwar erlaubt, die Geschwindigkeit der Roller wird aber automatisch gedrosselt -zum Beispiel in Begegnungszonen oder Wohnstraßen. Weitere geplante Regelungen verzögern sich aufgrund eines länger als erwartet andauernden Vergabeverfahrens rund um die Leih-E-Scooter. Hierzu gehören vor allem die Verringerung der Anzahl von E-Scootern in bestimmten Bezirken, die Erhöhung der Anzahl in Stadtrand-Gebieten sowie neue technische Anforderungen an die Fahrzeuge wie etwa Blinker und bessere Ständer.

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Re-routing obligations

Re-Routing-Pflichten österreichischer Fluggesellschaften

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 261/2004 sind ausführende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen an Fluggäste zu leisten, wenn die Annullierung (oder erhebliche Verspätung) durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Auslegung dieser Bestimmung hat jedoch zu einer Reihe von Gerichtsentscheidungen über die Kriterien für außergewöhnliche Umstände und angemessene Maßnahmen geführt. Dieser Artikel befasst sich speziell mit der zumutbaren Maßnahme der Weiterbeförderung eines Fluggastes zu seinem Endziel, wie sie vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und österreichischen Gerichten, insbesondere dem Landesgericht Korneuburg, ausgelegt wird.

Es ist zu beachten, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und die Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Annullierung oder erheblichen Verspätung nachweisen muss, um einen Anspruch auf Ausgleichszahlung erfolgreich abzuwehren. Die anderweitige Beförderung eines Fluggastes gilt als eine dieser Maßnahmen. Daher ist die anderweitige Beförderung eines Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen ein entscheidender Faktor bei der Entscheidung, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen abgelehnt werden sollte.

In der Regel muss das Luftfahrtunternehmen den Fluggast so umleiten, dass er sein Endziel frühestmöglichen Zeitpunkt erreichen kann.

In der Praxis ist es oft schwierig nachzuweisen, dass die vom Luftfahrtunternehmen gewählte Umleitung tatsächlich die schnellste Option war, und wir sind regelmäßig mit Fluggästen konfrontiert, die (oft vertreten durch Inkassounternehmen) eine Liste von Alternativflügen vorlegen, mit denen sie ihr Endziel schneller erreicht hätten als mit dem vom Luftfahrtunternehmen gewählten Flug. In solchen Fällen muss das Luftfahrtunternehmen nachweisen, warum die Fluggäste nicht auf diese Flüge umgebucht wurden (z. B. weil diese Flüge bereits ausgebucht waren).

Das Luftfahrtunternehmen muss alle verfügbaren Flüge in Betracht ziehen und nicht nur diejenigen, die von ihm selbst, einem Mitglied derselben Allianz oder einem Luftfahrtunternehmen, mit dem es eine vertragliche Beziehung eingegangen ist, durchgeführt werden.[1] Darüber hinaus ist es verpflichtet, einen Flug auch dann anzubieten, wenn es davon ausgeht, dass der Fluggast diesen wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten (z. B. Übernachtung auf einem anderen Flughafen) nicht annehmen wird [2], und zwar auch dann, wenn der Fluggast bereits selbst einen Alternativflug gebucht hat.[3]

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Luftfahrtunternehmens, auf welchen Flug der Fluggast umgebucht werden sollte, ist dann gegeben, wenn vorhersehbar ist, dass der Fluggast nicht mit dem ursprünglichen Flug befördert werden kann, z. B. weil dieser Flug ausfällt oder eine Verspätung des ersten Flugabschnitts dazu führt, dass der Fluggast seinen zweiten Flugabschnitt verpasst.[4] Damit das Gericht dies beurteilen kann, müssen die zeitlichen Komponenten in die Verteidigung des Luftfahrtunternehmens einbezogen werden.[5]

Das Luftfahrtunternehmen muss in „unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang“ mit der Bekanntgabe der Annullierung eine anderweitige Beförderung anbieten [6], ist aber nicht verpflichtet, einen Fluggast auf einen anderen Flug umzubuchen, wenn dies für das Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf die Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt ein „untragbares Opfer“ darstellte. [7]Das Handelsgericht Wien hat einmal entschieden, dass es für ein Billigflugunternehmen ein solches untragbares Opfer darstellt, wenn es einen Fluggast auf eine andere Fluggesellschaft umbucht, die in der Regel dreimal höhere Flugpreise als das Billigflugunternehmen verlangt. [8] Es ist unklar, ob andere Gerichte, insbesondere das Landesgericht Korneuburg, diese Auffassung teilen werden.

Gelingt es dem Luftfahrtunternehmen nicht, den Fluggast so umzubuchen, dass er sein Endziel frühestmöglichen Zeitpunkt erreicht, kann es nicht nur zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet sein (auch wenn außergewöhnliche unvermeidbare Umstände vorliegen), sondern auch die Kosten, für die selbst organisierte Ersatzbeförderung des Fluggastes tragen müssen.[9]

Der in diesem Artikel gegebene Überblick über die Kriterien im Zusammenhang mit der Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens zur Umbuchung von Fluggästen soll über relevante Aspekte informieren, die bei der Beurteilung solcher Fälle zu berücksichtigen sind. Er verdeutlicht aber auch die Vielfalt der (nationalen) Gerichtsentscheidungen, die bei der Bearbeitung von Passagieransprüchen zu prüfen sind. Daher ist es unerlässlich, mit Spezialisten zusammenzuarbeiten und die Fälle genau zu prüfen, um sich Klarheit über die Erfolgsaussichten in einem Gerichtsverfahren zu verschaffen, bevor man beträchtliche Ressourcen dafür investiert.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

 

Dieser Artikel wurde auch auf Lexology veröffentlicht und kann hier abgerufen werden.

 

[1] EuGH, C-74/19; Landesgericht Korneuburg, 21.09.2021, 22 R 263/21p; RKO0000032.

[2] Landesgericht Korneuburg, 22.09.2022, 22 R 176/22w; RKO0000043.

[3] Landesgericht Korneuburg, 21.06.2022, 22 R 18/22k; RKO0000041.

[4] Landesgericht Korneuburg, 23.07.2020, 22 R 124/20w; RKO0000015.

[5] Landesgericht Korneuburg, 03.09.2020, 22 R 152/20p; RKO0000013.

[6] Landesgericht Korneuburg, 21.06.2022, 22 R 18/22k; RKO0000041.

[7] EuGH, C-74/19; LG Korneuburg, 21.09.2021, 22 R 263/21p; RKO0000032.

[8] Landesgericht für Handelssachen Wien, 28.07.2022, 50 R 28/22g; RWH0000078.

[9] Österreichischer Oberster Gerichtshof (OGH), 29.08.2018, 1 Ob 133/18t

Repatriation Flights

Repatriierungsflüge

Auf dem Höhepunkt der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Reiseverboten mussten zahlreiche Fluggesellschaften ihre Flüge streichen, so dass die Passagiere weit weg von ihrer Heimat gestrandet sind/ waren. In vielen Fällen konnten diese Passagiere nur mit Hilfe von Sonderflügen, die von ihren Staaten organisiert wurden – sogenannte Repatriierungsflüge – nach Hause zurückkehren.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-49/22 beantwortete der Europäische Gerichtshof (EuGH) zentrale Fragen, die das österreichische Landesgericht Korneuburg im Zusammenhang mit Repatriierungsflügen aufgeworfen hatte.

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger (im Rahmen einer Pauschalreise) die Flüge OS 17, geplant für den 7. März 2020 von VIE nach MRU, und OS 18, geplant für den 20. März 2020 von MRU nach VIE, die beide von Austrian Airlines durchgeführt werden sollten. Während der Flug OS 17 planmäßig durchgeführt wurde, wurde der Flug OS 18 aufgrund der von der österreichischen Regierung wegen der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen gestrichen.

Am 19. März wurde der Kläger über die Annullierung und die Möglichkeit informiert, mit einem vom österreichischen Außenministerium organisierten Repatriierungsflug nach VIE zurückzukehren, der für den 20. März zur ursprünglich für OS 18 reservierten und von Austrian Airlines unter OS 1024 durchgeführten Flugzeit geplant war. Der Kläger und seine Ehefrau meldeten sich für diesen Rückführungsflug an und mussten einen obligatorischen Beitrag/ verpflichtenden Unkostenbeitrag von 500 EUR pro Person zahlen.

Der Kläger erhob schließlich Klage gegen Austrian Airlines und verlangte unter Berufung auf die Verordnung (EG) 261/2004 den Ersatz des Pflichtbeitrages in Höhe von 1.000 EUR. Das Bezirksgericht Schwechat entschied zu Gunsten des Klägers, woraufhin Austrian Airlines Berufung einlegte und den EuGH um eine Vorabentscheidung ersuchte.

Der EuGH entschied, dass Repatriierungsflüge keine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 261/2004 darstellen. Daher sind die ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Fluggästen, deren Flüge annulliert wurden, einen Rückführungsflug anzubieten.

Der EuGH entschied ferner/anderes, dass Fluggäste keinen Anspruch auf Erstattung von Pflichtbeiträgen zu Repatriierungsflügen zu Lasten des ausführenden Luftfahrtunternehmens auf der Grundlage der Verordnung 261/2004 haben.

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Start-up-Förderungsgesetz

Das Start-up-Förderungsgesetz

Statement unseres Partners und Gesellschaftsrechtsexperten Robert Leuthner zum geplanten Start-up-Förderungsgesetz:

Das Start-up-Förderungsgesetz ist derzeit in Begutachtung – und wird bereits als der große Wurf gefeiert. Ist es das?

Man kann der Regierung zugutehalten, dass sie Unternehmertum und Innovation in Österreich fördern möchte, aber dann bitte richtig. Die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung schießt aus meiner Sicht den Vogel ab: Nicht nur, dass die Kriterien zu unflexibel sind. Warum sollen gestandene und erfolgreiche KMU von diesen Möglichkeiten ausgenommen sein? Was macht Nicht-Start-ups so viel weniger unterstützungswert?

Ebenso fragwürdig ist die Einführung der neuen Gesellschaftsform FlexKap. Wozu braucht es in Österreich eine weitere Kapitalgesellschaftsform? Wir haben bereits die AG, die SE, die GmbH und die Genossenschaft. Das sollte doch reichen. Warum also nicht das GmbHG durchgreifend reformieren und damit für alle Unternehmen einen modernen, zukunftsorientierten und vor allem einheitlichen Rechtsrahmen schaffen?

Nicht falsch verstehen: Die Reform des österreichischen Gesellschaftsrechts ist längst überfällig. Start-up-Förderung ist unerlässlich. Die konkreten Maßnahmen sehen für mich aber leider weniger nach Reform als vielmehr nach politischem Aktionismus aus…

Kapitalerhöhung

Kapitalerhöhung schnell und unkompliziert

Ein Thema, das bei der Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH oft für lästige Verzögerungen sorgt, ist das Firmenbuch.

Bei einer Kapitalerhöhung müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden, darunter das Generalversammlungsprotokoll, die Übernahmeerklärung und die Bankbestätigung. Dies führt häufig zu Verzögerungen bei der Eintragung, da Rechtspfleger gerne Haare in der Suppe finden – dann werden beispielsweise zum Nachweis der Zeichnungsbefugnis Firmenbuchauszüge einer Gesellschaft aus Ländern verlangt, die gar kein Firmenbuch kennen.

Eine einfachere und vor allem schnellere Alternative besteht darin, dass alle Gesellschafter pro rata Anteile zum Nennwert oder gratis an den neuen Investor abtreten. Der Investor verpflichtet sich separat zur Leistung eines Gesellschafterzuschusses in der Differenz zwischen dem Abtretungspreis und der Gesamtinvestitionssumme. In diesem Fall hat das Firmenbuch nichts zu prüfen, was den Prozess erheblich beschleunigt (wir sprechen in der Regel von maximal zwei bis drei Tagen). Die Anmeldung muss nicht einmal beglaubigt sein.

Diese alternative Vorgehensweise bietet eine praktische Lösung für Unternehmen, die eine Kapitalerhöhung schnell und einfach durchführen möchten und bei dem alle Gesellschafter an einem Strang ziehen – das spart allen Beteiligten Zeit und Geld.

Unser Partner Robert Leuthner und das Team von Weisenheimer Legal finden gerne die optimale Lösung für Sie und Ihr Unternehmen.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Vorteile des Jobsharings

Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben gehört heutzutage zu den wichtigsten Themen der Arbeitswelt, und es ist nicht zu erwarten, dass sich dies bald ändern wird – insbesondere, wenn immer mehr Menschen aus der „Generation Z“ in den Arbeitsmarkt eintreten. Eine Möglichkeit, die in Österreich bisher noch wenig verbreitet ist, ist das sogenannte Jobsharing. Dieses Arbeitszeitmodell kann sowohl für Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen durchaus Vorteile bringen.

Jobsharing ist eine Beschäftigungsform, bei der sich zwei oder mehrere Personen mindestens einen Arbeitsplatz teilen. So kann etwa die Position der Leitung der HR-Abteilung eines Unternehmens statt von einer Vollzeit beschäftigten Arbeitskraft von zwei auf Teilzeitbasis arbeitenden Mitarbeiter:innen besetzt werden. Die Aufteilung der Dienstzeiten könnte beispielsweise in Vormittag und Nachmittag erfolgen. Eine andere Möglichkeit wäre, dass sich drei Mitarbeiter:innen zwei Vollzeitstellen untereinander aufteilen.

Bei der konkreten Ausgestaltung haben die Arbeitsvertragsparteien jedenfalls zahlreiche Möglichkeiten. Risiken oder Probleme dieser Beschäftigungsform aus juristischer Sicht können sich etwa bei der Beurteilung der Arbeitsleistung einzelner Mitarbeiter:innen sowie daraus resultierender Bonuszahlungen ergeben. Aber auch im Falle schwerwiegender Fehler sollten Arbeitgeber:innen feststellen können, wer dafür geradestehen muss. Die Folgen können eine Kündigung oder Entlassung sein und auch Haftungsfragen betreffen.

Jobsharing kann aber auch gewichtige Vorteile bringen und Menschen ermöglichen, auch ohne Vollzeitarbeit eine Führungsposition auszuüben. So könnte das flexible Arbeitszeitmodell dazu beitragen, einen oft mit der Geburt eines Kindes verbundenen Karriereknick abzuschwächen. Außerdem könnten der Übergang in die Pension und die Übertragung des Wissens an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger dadurch erleichtert werden.

Generell kann das Angebot einer Führungsposition ohne das Erfordernis, Vollzeit zu arbeiten, eine ausgeschriebene Stelle im Wettstreit um die besten Mitarbeiter:innen attraktiver erscheinen lassen.

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Unexpected absence of a crew member

Unerwartete Abwesenheit eines Besatzungsmitglieds

In seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die unerwartete Abwesenheit eines Besatzungsmitglieds keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt und daher ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht von seiner Verpflichtung entbinden kann, Fluggästen im Falle von Annullierungen oder großen Verspätungen Ausgleichszahlungen zu leisten.

Im vorliegenden Fall geht es um einen Flug, den TAP am 17. Juli 2019 von Stuttgart (Deutschland) nach Lissabon (Portugal) hätte durchführen sollen, mit einem planmäßigen Abflug um 6.05 Uhr. Am Morgen dieses Tages, um 4.15 Uhr, wurde der Kopilot, der den Flug hätte durchführen sollen, tot in seinem Hotelbett aufgefunden. Unter dem Schock dieses Ereignisses erklärte sich die gesamte Besatzung für fluguntauglich. Da auch in Stuttgart (außerhalb der TAP-Basis) kein Ersatzpersonal zur Verfügung stand, wurde der Flug abgesagt. Die Fluggäste wurden mit einem Ersatzflug, der für 16.40 Uhr desselben Tages angesetzt war, nach Lissabon befördert.

Der EuGH entschied, dass die unerwartete Abwesenheit eines Besatzungsmitglieds, dessen Anwesenheit für die Durchführung eines Fluges unerlässlich ist, kurz vor dem planmäßigen Abflug dieses Fluges wegen Krankheit oder Tod nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände fällt.

Dies steht im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des EuGH, der erklärt hat, dass Maßnahmen, die das Personal des ausführenden Luftfahrtunternehmens betreffen, zur normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gehören und daher nicht geeignet sind, einen außergewöhnlichen Umstand darzustellen, der ein Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen an seine Fluggäste entbinden könnte.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

 

Lexology GTDT Air Transport Austria

Lexology GTDT: Luftverkehr in Österreich

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unser Aviation Team ausgewählt wurde, das Kapitel über Luftverkehr in Österreich in der neuesten Ausgabe von Lexology’s Getting the Deal Through (GTDT) zu verfassen.

Das Ziel von GTDT ist es, den Lesern einen schnellen Zugang zu länderspezifischen Einblicken in eine Vielzahl von Themen zu ermöglichen. Daher ist es wichtig, dass die Autoren über ein breites Spektrum an Fachwissen verfügen und gleichzeitig in der Lage sind, relevante Informationen in kompakter, aber dennoch umfassender Form zu vermitteln.

Glücklicherweise war unser Luftfahrtteam perfekt auf diese Herausforderung vorbereitet. Angeführt von unserer Partnerin Martina Flitsch, die auf über 25 Jahre Erfahrung im Luftfahrtbereich zurückblicken kann, und unterstützt von unseren beiden Associates Dominik Weiß und Aleksander Makal, die trotz ihres jungen Alters bereits mehrere Jahre Erfahrung in der Beratung vieler Akteure zu einer Vielzahl von luftfahrtbezogenen Themen sammeln konnten.

Wir laden Sie ein, die GTDT zum Thema Luftverkehr in Österreich hier (pdf) zu lesen und für weitere Informationen mit uns Kontakt aufzunehmen.

Nachdruck mit Genehmigung von Law Business Research Ltd. Dieser Artikel wurde zuerst in Lexology GTDT – Air Transport 2023 veröffentlicht. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte: https://www.lexology.com/gtdt

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Die Arbeitgeberkündigung

Nicht nur bei Lehrverträgen, sondern auch bezüglich der Beendigung normaler Arbeitsverhältnisse ergeben sich oft Fragen -insbesondere, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht.

Zunächst ist einmal festzuhalten, dass ein Arbeitgeber nach österreichischem Recht grundsätzlich keinen bestimmten Grund dafür benötigt, jemanden zu kündigen. Die Kündigung ist allerdings an bestimmte Fristen und Termine gebunden, die sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Kollektivvertrag und dem Gesetz ergeben. Das Arbeitsverhältnis endet somit nicht unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist (z. B. sechs Wochen) und Erreichen des Kündigungstermins (z. B. der Monatsletzte).

Für eine Kündigung wird zwar prinzipiell kein Grund benötigt, unter gewissen Voraussetzungen kann der/die Arbeitnehmer:in eine Kündigung allerdings vor Gericht anfechten. Dies insbesondere dann, wenn die Kündigung aus einem unzulässigen Grund (z. B. diskriminierend) ausgesprochen wurde. In betriebsratspflichtigen Betrieben (das sind Betriebe, in denen mindestens fünf bei einer Betriebsratswahl stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden) können Arbeitnehmer:innen eine Kündigung als „sozialwidrig“ anfechten. Außerdem hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über eine beabsichtigte Kündigung zu informieren und ihm eine Woche Zeit zu geben, sich hierzu zu äußern.

Voraussetzung für eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist, dass Arbeitnehmer:innen seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt waren und der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Für das Vorliegen einer Sozialwidrigkeit muss die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigen, was insbesondere bei einem höheren Alter der Arbeitnehmerin angenommen wird, da es für sie dann regelmäßig schwierig ist, einen anderen Arbeitsplatz unter vergleichbaren Verhältnissen zu finden.

Um die erfolgreiche Anfechtung zu verhindern, hat man unternehmensseitig darzulegen, dass die Kündigung durch persönliche oder betriebliche Gründe gerechtfertigt war. Das zuständige Gericht nimmt schließlich eine Interessenabwägung zwischen den Streitparteien vor und entscheidet über die Anfechtbarkeit der Kündigung auf dieser Grundlage.

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