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The necessity to suffer a loss of time to receive compensation

Ausgleichsleistungen nur bei tatsächlichem Zeitverlust

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinen neuesten Urteilen in den Fällen C-474/22 und C-54/23 klargestellt, dass Passagiere Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) 261/2004 im Falle von Flugverspätungen nur dann erhalten, wenn sie dadurch tatsächlich einen Zeitverlust erleiden. Fluggäste haben somit insbesondere dann keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei Flugverspätungen, wenn sie nicht zur Abfertigung erschienen sind.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache Sturgeon, C-402/07 und C-432/07) haben Passagiere, deren Flüge mehr als drei Stunden verspätet ankommen, grundsätzlich ebenso ein Recht auf Ausgleichsleistungen wie Fluggäste von annullierten Flügen. Die aktuellen EuGH-Urteile verdeutlichen jedoch, dass es  weiterhin signifikante Unterschiede zwischen annullierten und erheblich verspäteten Flügen gibt.

In beiden Fällen ging es um Flüge von Düsseldorf (Deutschland) nach Palma de Mallorca (Spanien), bei denen die ausführenden Luftfahrtunternehmen bereits vorab erhebliche Verspätungen ankündigten. In der Rechtssache C-474/22 entschied sich der Fluggast nach Benachrichtigung über die voraussichtliche Verspätung, den Flug nicht anzutreten. In der Folge trat er seine Rechte an das Unternehmen Flightright ab, welches daraufhin die betroffene Airline auf Zahlung einer Ausgleichsleistung verklagte. In der Rechtssache C-54/23 entschied sich ein anderer Fluggast dafür, selbst einen alternativen Flug zu buchen, durch den er mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden an seinem Ziel ankam.

Der EuGH entschied nun, dass beide Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Er stützte sich dabei auf Artikel 3 der Fluggastrechte-Verordnung, wonach diese Verordnung nur dann anwendbar ist, wenn sich die Fluggäste – außer bei Annullierungen – rechtzeitig zur Abfertigung einfinden. Die Fluggäste argumentierten, dass dies nicht erforderlich sein soll, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen bereits angekündigt hatte, dass sich der Flug um mehr als drei Stunden verspäten wird, da solche erheblichen Verspätungen wie Annullierungen behandelt werden müssten.

Der EuGH folgte dieser Argumentation nicht und führte aus, dass seine Entscheidung in der Rechtssache Sturgeon darauf beruhte, dass Fluggäste, die eine Verspätung von drei Stunden oder mehr erleiden, einen irreversiblen Zeitverlust und daher ähnliche Unannehmlichkeiten wie Fluggäste bei annullierten Flügen erleiden. Nach Ansicht des EuGH dient die Ausgleichsleistung dem Ausgleich für diesen Zeitverlust. Da die Fluggäste in den aktuellen Fällen entweder ihre Flüge nicht antraten oder ihre Verspätung durch alternative Buchungen reduzieren konnten, erlitten sie diesen Zeitverlust eben nicht und haben daher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die betroffenen Passagiere ggfs. andere Rechte aus der Verordnung (EG) 261/2004 oder dem jeweils anwendbaren Recht haben können, wie etwa auf Rückerstattung der Ticketkosten der ursprünglichen Flüge oder auf Ersatz der Kosten für die von ihnen gebuchten Alternativflüge.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

Holger Börsepeople Podcast

Börsepeople Podcast mit Holger Schmidtmayr

Das neueste Mitglied unseres Weisenheimer-Teams, Holger Schmidtmayr, ist zu Gast bei Christian Drastil in seinem erfolgreichen Podcast „Börsepeople“.

In dieser Folge erzählt Holger von seiner Zeit als Vorstand der S IMMO AG und spricht unter anderem über die Erste Bank, alternative Roadshows, Selbständigkeit, Weisenheimer Legal und große Persönlichkeiten bis hin zu Warren Buffett.

Für alle Interessierten ist die Folge unter dem folgenden Link abrufbar: https://boersenradio.at/page/podcast/5166/

Flexible Kapitalgesellschaft

Die Flexible Kapitalgesellschaft

Die neue Flexible Kapitalgesellschaft bietet einige Vorteile gegenüber der klassischen GmbH:

✔ Die Flexible Kapitalgesellschaft kann Unternehmenswert-Anteile ausgeben, die im wesentlichen einem Genussrecht entsprechen. Anders als das Genussrecht kann ich diese Unternehmenswert-Anteile aufsummiert aber im Firmenbuch eintragen lassen. Das erhöht die Transparenz meiner Kapitalstruktur.

✔ Die neue Gesellschaftsform bietet mehr Flexibilität bei der Aufnahme von Eigenkapital. So kann die Flexible Kapitalgesellschaft – anders als die GmbH – wie die AG bedingtes und genehmigtes Kapital schaffen. Das erleichtert die Ausgabe von gerade im Bereich der Start-up-Finanzierung beliebten Wandlungsinstrumenten.

✔ Bei der Flexiblen Kapitalgesellschaft können die Anteile in Stückanteile geteilt werden, was anders als bei der GmbH dem „1 Euro 1 Share Prinzip“ entspricht, das international üblich und daher für internationale Investoren besser verständlich ist als das Prinzip „ein Geschäftsanteil je Gesellschafter“.

✔ Und schließlich kann die Flexible Kapitalgesellschaft in durchaus erheblichem Umfang eigene Anteile erwerben.

Aber es drängt sich die Frage auf, warum all diese Vorteile nur eine neu gegründete Flexible Kapitalgesellschaft genießen soll. Warum sollen nicht auch etablierte KMU in Form einer GmbH erleichterten Zugang zu Kapital haben etc.? Wäre es nicht ein Einfaches gewesen, all diese Maßnahmen in das GmbHG zu übernehmen? Die Antwort darauf kennt allein der Gesetzgeber.

Die gute Nachricht ist aber, dass eine GmbH relativ einfach in eine Flexible Kapitalgesellschaft umgewandelt werden kann. Es lohnt sich daher auch für bestehende GmbHs, die Möglichkeiten der Flexiblen Kapitalgesellschaft zu prüfen und gegebenenfalls den Schritt zu wagen, um die Flexibilität und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu stärken.

Der Wechsel der Rechtsform ist relativ einfach und kostengünstig. Die Flexible Kapitalgesellschaft behält dabei ihre Rechtspersönlichkeit, ihre Steuernummer und ihre Firmenbuchnummer bei. Die bestehenden Verträge, Rechte und Pflichten der GmbH werden von der Flexiblen Kapitalgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen.

Für Fragen steht unser Team gerne zur Verfügung!

Grüne Investitionen voranbringen: Weisenheimer berät PV-Invest bei ihrer aktuellen Anleiheemission

Wir freuen uns, PV-Invest bei ihrer aktuellen Anleiheemission begleiten zu dürfen. Der österreichische Pionier im Bereich erneuerbarer Energien hat sich als wegweisender Akteur auf dem Anleihemarkt für Green Bonds von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) etabliert. Die Zusammenarbeit markiert einen weiteren Meilenstein in unserer langjährigen Partnerschaft mit PV-Invest.

Unser Team rund um Partner Robert Leuthner hat das Unternehmen umfassend im Zusammenhang mit der Anleihe, der Erstellung des Wertpapierprospekts, dem öffentlichen Angebot und der Billigung durch die luxemburgische Finanzmarktaufsichtsbehörde (Financial Sector Supervisory Commission – CSSF) rechtlich beraten. Die Förderung und Unterstützung nachhaltiger Finanzierungsformen und grüner Investitionen ist uns seit jeher ein wichtiges Anliegen.

Günter Grabner, Geschäftsführer von PV-Invest, über die Zusammenarbeit: „Die Unterstützung durch Weisenheimer Legal war für uns überaus wertvoll. Die Expertise von Robert Leuthner hat uns dabei geholfen, einen bedeutenden Beitrag zur Förderung von grünen Finanzierungsmechanismen zu leisten.“

Mit der erfolgreichen Realisierung dieses Green-Bond-Angebots konnten wir unser Fachwissen beweisen und Engagement für die Förderung nachhaltiger Investitionen in der Finanzbranche, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen in Österreich, zeigen. Wir sind weiterhin bestrebt, unsere Kunden bei der Umsetzung von Projekten zu unterstützen, die eine positive ökologische und wirtschaftliche Wirkung haben.

Denied Boardings

Jüngste Gerichtspraxis zu Nichtbeförderungen

Am 26. Oktober 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein neues Urteil zur Auslegung der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) 261/2004 im Zusammenhang mit der Nichtbeförderung verkündet/ getroffen (Rechtssache C-238/22).

In diesem Urteil stellte der EuGH fest, dass ein Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast im Voraus darüber unterrichtet, dass ihm gegen seinen Willen die Nichtbeförderung für einen Flug mit bestätigter Buchung droht, diesem Fluggast Ausgleichszahlungen leisten muss, auch wenn er sich nicht am Flugsteig einfindet.

Im vorliegenden Fall wurde einem Fluggast die Beförderung auf dem Rückflug verweigert, da er den Hinflug nicht angetreten hatte. Dies beruhte auf einer gängigen/verbreitende Praxis, die auf sogenannten „No-Show-Klauseln“ basiert.[1]  Der EuGH interpretierte diese Anwendung der No-Show-Klausel als Nichtbeförderung und missachtete dabei die von der EU-Kommission am 10. Juni 2016 veröffentlichten Auslegungsleitlinien zur Verordnung (EG) 261/2004.

Außerdem entschied der EuGH, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung nicht für Fälle gilt, in denen Fluggästen die Nichtbeförderung droht. Daher muss das Luftfahrtunternehmen den Fluggästen Ausgleichszahlungen (gemäß Art.7) leisten, auch wenn es den Fluggästen mindestens zwei Wochen im Voraus darüber informiert/mitteilt/unterrichtet, dass es ihnen die Nichtbeförderung bevorsteht/ Beförderung verweigert wird.

Am 11. Juli 2023 hatte sich das Landesgericht Korneuburg mit einem Fall (22 R 120/23m) zu befassen, der folgende Sachverhalt zugrunde lag:

Ein Luftfahrtunternehmen sah sich nach der COVID-19-Pandemie mit Security-Personalmangel an seinem Heimatflughafen (HAL) konfrontiert, was zu Schwierigkeiten bei der Bewältigung eines plötzlichen Anstiegs der Passagierzahlen während des Reisebooms nach dem Ende der COVID-bedingten Reisebeschränkungen führte. Als Reaktion darauf beschloss die Fluggesellschaft, mehrere Flüge zu streichen, da es schwierig war, die erforderlichen Sicherheitskontrollen an den Passagieren durchzuführen/abzufertigen.

Die „gestrichenen“ Flüge wurden von der Fluggesellschaft tatsächlich mit den geplanten Zeitfenstern, Flugnummern und Zielorten durchgeführt, allerdings nur mit Fracht – ohne Passagiere an Bord.

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht stellte fest, dass es sich in solchen Fällen nicht um eine Annullierung im Sinne von Artikel 5 der Flugastrecht-VO handelt, sondern um Nichtbeförderung nach Artikel 4.

Darüber hinaus betonte das Gericht, dass es im Falle der Nichtbeförderung unerheblich ist, ob die Gründe für die Nichtbeförderung außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 5 darstellen können. Nach dem anwendbaren Artikel 4 sind Luftfahrtunternehmen stets verpflichtet, Fluggäste gemäß Artikel 7 unverzüglich zu entschädigen, wenn ihnen die Beförderung gegen ihren Willen verweigert wird.

Gemäß Artikel 2 Buchst. j bedeutet „Nichtbeförderung“ die Verweigerung der Beförderung von Fluggästen auf einem Flug, es sei denn, es liegen triftige Gründe für die Verweigerung der Beförderung vor, wie z. B. Gründe des Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit oder unzureichende Reisedokumente. Das Gericht kam zu dem Schluss (unter Berufung auf das EuGH-Urteil C-321/11, 32), dass der Grund für die Nichtbeförderung dem Fluggast zuzurechnen sein muss, dem die Beförderung verweigert wird.

Da der Grund für die Entscheidung des Luftfahrtunternehmens, die Fluggäste auf dem fraglichen Flug nicht zu befördern, in keiner Weise dem Fluggast zuzurechnen war, lagen keine angemessenen Gründe gemäß Art 2 Buchst. j für die Nichtbeförderung vor. Das Landesgericht Korneuburg entschied daher zugunsten des Fluggastes und verurteilte das Luftfahrtunternehmen zur Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Fluggast.

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[1]Die Rechtmäßigkeit solcher Klauseln war bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. Weitere Einzelheiten über No-Show-Klauseln finden Sie in unserem Artikel hier.

Die Work-Life-Balance Richtlinie

Wie bekomme ich Familie und Arbeit unter einen Hut? Diese Frage haben sich die meisten von uns wohl schon einmal gestellt. Dahinter steht die allgegenwärtige Herausforderung, den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig auch die familiären Verpflichtungen zu erfüllen. Die EU hat hierbei Maßnahmen ergriffen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Gleichbehandlung zu fördern – die Geburtsstunde der sogenannten ,,Work-Life-Balance‘‘ Richtlinie.

Diese Richtlinie ist von den einzelnen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen und führt in Österreich zu einigen Gesetzesänderungen. Mit 1. November 2023 gelten somit neue Regelungen insbesondere in den Bereichen Elternkarenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung und Gleichbehandlung. Doch was ändert sich genau?

Grundsätzlich besteht für Kinder, die ab dem 1. November 2023 geboren werden, nur noch ein Anspruch auf Elternkarenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Die bisherige Elternkarenz, also maximal 24 Monate, kann nur unter der Bedingung in Anspruch genommen werden, dass beide Elternteile die Zeiten der Karenz unter sich aufteilen, wobei jeder Teil zumindest zwei Monate am Stück betragen muss. Alleinerziehende sind hiervon ausgenommen, ihnen steht also weiterhin die „volle“ Elternkarenz von bis zu 24 Monaten zu.

Ab 1. November 2023 ist es auch möglich den Zeitraum für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit – mit Zustimmung des Arbeitgebers – nicht nur wie bisher bis zum 7. Lebensjahr, sondern bis zum 8. Lebensjahr des Kindes auszudehnen. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass das berechnete Ausmaß der Elternteilzeit noch nicht voll ausgeschöpft wurde – die Berechnung der Elternteilzeit von maximal 7 Jahren abzüglich der Dauer des Beschäftigungsverbotes und der Karenz bleibt unverändert. Auch die Voraussetzungen für den Anspruch hinsichtlich der Betriebsgröße und der Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie die geltenden Bestimmungen für Geburten nach dem 1. Jänner 2016 bleiben bestehen.

Bisher war es für den Anspruch auf Pflegefreistellung notwendig, mit dem betroffenen nahen Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Dieses Kriterium entfällt betreffend naher Angehörige nun zur Gänze. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass nun auch ein Anspruch auf Pflegefreistellung für Personen bestehen kann, die im gemeinsamen Haushalt leben, aber keine Angehörigen sind. Sollte es aufgrund einer Pflegefreistellung zur Kündigung des Arbeitnehmers kommen, kann diese Kündigung anfechtbar sein und der Arbeitnehmer hat das Recht eine schriftliche Begründung seines Arbeitgebers zu verlangen.

Berücksichtigt werden die familiären Pflichten auch in den neuen Verbotstatbeständen des Gleichbehandlungsgesetzes. Somit besteht nun ein explizites Diskriminierungsverbot bei Elternkarenz, Elternteilzeit oder Pflegefreistellung, unabhängig von einer etwaigen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Verstöße gegen diese Diskriminierungsverbote können insbesondere Schadenersatzansprüche und Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission nach sich ziehen.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Work-Life-Balance Richtlinie steht unser Team gerne zur Verfügung!

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Winterreifen sind Pflicht

Die Tage werden kürzer, die ersten Blätter verfärben sich, und der 1. November rückt immer näher -Zeit, die neue Winterreifensaison einzuläuten! Im Fokus der kühleren Jahreszeit steht die Sicherheit auf Österreichs Straßen. Doch was ist zu beachten, wenn wir unsere Winterreifen aus der Sommerpause holen?

Die im Kraftfahrzeuggesetz festgelegte Winterreifenpflicht gilt von 1. November bis 15. April. Mopedautos, Pkw und Lkw unter 3,5 Tonnen sind verpflichtet, bei Schnee, Matsch oder Eis mit entsprechenden Winterreifen ausgestattet zu sein. Darüber hinaus sind bei ununterbrochener Schnee-und Eisfahrbahn Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern anzubringen. Der Gesetzgeber sieht hier keine allgemeine Pflicht vor, entscheidend sind die Fahrbahnverhältnisse. Anders bei Omnibussen und Lkw über 3,5 Tonnen, diese müssen während des gesamten Zeitraums, unabhängig von der Wetterlage, Winterreifen an zumindest einer Antriebsachse montiert haben. Zusätzlich ist mindestens ein Paar Schneeketten mitzuführen. Ausgenommen von der Pflicht sind Mopeds, Mofas, Motorräder und Anhänger.

Auch an die Winterreifen selbst werden bestimmte Anforderungen gestellt. Für Pkw und Lkw unter 3,5 Tonnen ist eine Mindestprofiltiefe von 4 Millimetern bei Radialreifen und 5 Millimetern bei Diagonalreifen vorgesehen. Hingegen sind für Lkw über 3,5 Tonnen 5 Millimeter bei Radialreifen und 6 Millimeter bei Diagonalreifen festgelegt. Des Weiteren müssen Winterreifen mit speziellen Symbolen gekennzeichnet sein. Dies kann entweder ein Matsch und Schnee-Symbol, kurz M+S, oder eine Schneeflocke sein. Ganzjahresreifen sind daher nur wintertauglich, wenn sie über ein derartiges Symbol verfügen.

Wird ein Fahrzeug im Rahmen einer Verkehrskontrolle bei winterlichen Straßenbedingungen ohne die erforderliche Ausrüstung angetroffen, kann dies zu empfindlichen Geldstrafen von bis zu 5000 Euro, oder im Falle einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auch zur Untersagung der Weiterfahrt führen.

Zur Ausgabe der KFZWirtschaft geht es hier.

Bild zu einem Beitrag über Crowdfunding-Kampagne für KMU

Crowdfunding-Kampagne für KMU: ein Blick auf relevante Erfolgsfaktoren

In der Welt des Investierens hat sich Crowdinvesting zu einer immer beliebteren und zugänglicheren Möglichkeit entwickelt, Kapital für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) zu beschaffen. Doch die rechtlichen Aspekte solcher Kapitalbeschaffungsmaßnahmen sind komplex und erfordern Fachwissen sowie eine gründliche Vorbereitung. Im September 2023 startete die FMTG Falkensteiner Michael Tourism Group AG ihre elfte Crowdfunding-Kampagne für den gesamten DACH-Raum, Weisenheimer Legal übernahm unter der Leitung von Partner Robert Leuthner die rechtliche Betreuung.

Um ihr Wachstum weiter voranzutreiben, entschied sich die FMTG Falkensteiner Michael Tourism Group AG einmal mehr für den Start einer Crowdinvesting-Kampagne in Österreich, Deutschland und der Schweiz über die Crowdinvesting-Plattform CONDA. Als erfahrener Experte für Crowdinvesting-Kampagnen unterstützte Robert Leuthner die komplexen Transaktionen und beriet bei folgenden Aspekten:

  1. Erstellung des KMG-Prospekts: Die Erstellung eines Prospekts nach den Vorschriften des Kapitalmarktgesetzes (KMG) ist von entscheidender Bedeutung, um das Angebot öffentlich platzieren zu können und potenzielle Investoren umfassend über das Projekt zu informieren. Robert Leuthner und sein Team haben FMTG Falkensteiner Michael Tourism Group AG bei der Prospekterstellung unterstützt und dabei eng mit dem Prospektkontrollor Grant Thornton unter der Leitung von Mag. Michael Szücs zusammengearbeitet.
  2. Rechtliche Betreuung bei den Darlehensverträgen: Bei Crowdinvesting-Kampagnen wie jener der FMTG schließen Investoren Nachrang-Darlehensverträge mit dem Unternehmen ab. Die rechtliche Gestaltung dieser Verträge erfordert ein tiefes Verständnis für die spezifischen Anforderungen und Risiken. Weisenheimer Legal sorgte dafür, dass die Interessen sowohl des Unternehmens als auch der Investoren angemessen geschützt sind.
  3. Regulatorische Fragen bezogen auf Crowdinvesting: Das Angebot der FMTG Falkensteiner Michael Tourism Group AG wird nicht nur in Österreich, sondern auch gleichzeitig in Deutschland und der Schweiz platziert. Dies stellte eine enorme Herausforderung dar, da die regulatorischen Anforderungen in diesen Ländern unterschiedlich sind. Weisenheimer Legal koordinierte die rechtlichen Aspekte und sorgte dafür, dass alle Vorschriften in den jeweiligen Ländern eingehalten werden.

Der erfolgreiche Kampagnen-Start der FMTG Falkensteiner Michael Tourism Group AG ist ein Beispiel dafür, wie Crowdinvesting KMU bei ihrem Wachstum unterstützen kann. Die rechtliche Beratung spielt dabei eine wichtige Rolle, auch in Hinblick darauf, dass jedes Land seine eigenen regulatorischen Anforderungen stellt.

Kundenseitig zeichnet Anne Aubrunner, Leiterin der Falkensteiner Investment-Plattform, verantwortlich. Ihr Fazit zum Anlaufen der Kampagne: „Unsere Crowdinvesting-Aktivitäten mit der Unterstützung von Weisenheimer Legal sind ein wesentlicher Baustein bei der Finanzierung und Umsetzung unserer Hospitality-Projekte. Die zeitgleiche Platzierung in mehreren Ländern ist zweifellos eine anspruchsvolle Aufgabe. Die Expertise von Robert Leuthner und seinem Team hat uns dabei geholfen, den nächsten Schritt unserer Wachstumsstrategie zu verwirklichen. Wir sind stolz auf den erfolgreichen Start des Projekts und danken Weisenheimer Legal für ihren wertvollen Beitrag!“

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Im Zeichen der E-Mobilität

Der September steht in diesem Jahr ganz im Zeichen der E-Mobilität. Von 13. bis 17. September verwandelt sich der Wiener Rathausplatz zum zweiten Mal in eine Bühne für das größte E-Mobilitäts-Event Österreichs – die „Wiener Elektro Tage“. Im Mittelpunkt: Die Batterie als Energiequelle für eine grüne und klimaneutrale Zukunft.

Viele Käufer: innen und Nutzer: innen von E-Kraftfahrzeugen interessiert, was mit Altbatterien geschieht und wie sich die in Batterien enthaltenen kritischen Rohstoffe auf uns auswirken. Genau mit diesen Fragen zur Kehrseite der Medaille setzt sich die neue ,,EU-BattVO“ auseinander. Das Ergebnis ist ein Maßnahmenpaket, das den gesamten Lebenszyklus einer Batterie von der Herstellung bis zum Recycling abdeckt -mit dem klar umrissenen Ziel, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die negativen Auswirkungen auf unser Ökosystem und unsere Gesundheit zu minimieren.

Um diesen zentralen Anforderungen des Klimaschutzes nachzukommen, sieht die Verordnung Nachhaltigkeits-und Sicherheitskriterien für Batterien vor. So ist beispielsweise ein Mindestmaß an recyceltem Material in neuen Batterien festgelegt und bestimmte Stoffe sind bei der Herstellung verboten. Darüber hinaus sollen zukünftig Elektrofahrzeugbatterien, Batterien von E-Bikes und E-Scootern und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh Angaben zum CO2-Fußabdruck enthalten. Die konkrete Methode und die Form der Erklärung werden allerdings noch ausgearbeitet. Ab 2027 soll außerdem ein sogenannter ,,Batteriepass“, sprich ein digitaler Pass, verpflichtend für die genannten Batteriearten eingeführt werden. Mittels QR-Codes, der an der Batterie angebracht ist, kann dann der Käufer spezifische Informationen über das Modell abrufen. Weiters wird das Sammeln und das Recycling von Altbatterien strenger reguliert. Dazu werden bestimmte Sammelziele und Anforderungen an die stoffliche Verwertung definiert, mit dem Gedanken, die Bewirtschaftung von Altbatterien positiv beeinflussen zu können.

Zur Ausgabe der KFZwirtschaft geht es hier.

First aid as accident under the Montreal Convention

Erste Hilfe als Unfall nach dem Montrealer Übereinkommen

In dem Urteil C-510/21 vom 6. Juli 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine unzureichende medizinische Erstversorgung an Bord eines Flugzeugs nach einem Unfall im Sinne des Montrealer Übereinkommens als Teil des Unfalls anzusehen ist.

Sachverhalt der Rechtssache

In der Rechtssache, die dem EuGH erneut von einem österreichischen Gericht (diesmal: dem Obersten Gerichtshof) vorgelegt wurde, ging es um Austrian Airlines.

Am 18. Dezember 2016 befand sich der Kläger auf einem von Austrian Airlines durchgeführten Flug von Tel Aviv nach Wien. Während des Fluges wurde heißer Kaffee auf den Kläger verschüttet, was zu Verletzungen führte. In der Folge wurde dem Kläger an Bord des Flugzeugs medizinische Erstversorgung geleistet.

Im Jahr 2019, nach Ablauf der in Artikel 35 des geltenden Montrealer Übereinkommens festgelegten Frist, reichte der Kläger in Wien eine Klage gegen Austrian Airlines ein. Der Kläger argumentierte, dass die unzureichende medizinische Erstversorgung nicht als Unfall im Sinne von Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens anzusehen sei und sich seine Schadenersatzansprüche daher ausschließlich nach österreichischem Recht richten sollten. Folglich sei die im österreichischen Recht vorgesehene Dreijahresfrist anwendbar, und seine Ansprüche seien nicht verjährt.

Die vom österreichischen Obersten Gerichtshof aufgeworfenen Fragen

(1)  Ist die an einen Unfall im Sinn von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal anschließende medizinische Erstversorgung an Bord des Luftfahrzeugs, die zu einer von den eigentlichen Unfallfolgen abgrenzbaren weiteren Körperverletzung des Reisenden führt, gemeinsam mit dem auslösenden Ereignis als einheitliches Unfallgeschehen anzusehen?

(2) Wenn Frage 1 verneint wird: Steht Art. 29 des Übereinkommens von Montreal einem Anspruch auf Ersatz des durch die medizinische Erstversorgung verursachten Schadens entgegen, wenn dieser zwar innerhalb der Verjährungsfrist des nationalen Rechts, aber bereits außerhalb der Ausschlussfrist des Art. 35 dieses Übereinkommens geltend gemacht wird?

Rechtliches Ergebnis

Der EuGH stellte fest, dass es nicht immer möglich ist, einen Schaden einem bestimmten Ereignis zuzuschreiben, wenn dieser Schaden das Ergebnis einer Reihe voneinander abhängiger Ereignisse ist. Daher sind aufeinanderfolgende, miteinander verbundene Ereignisse /Ursachen als ein einziger Unfall im Sinne des Übereinkommens von Montreal anzusehen.

Auf der Grundlage dieser Auslegung kam der EuGH zu dem Schluss, dass eine unzureichende erste Hilfe an Bord eines Flugzeugs nach einem Unfall im Sinne des Montrealer Übereinkommens als Teil dieses Unfalls anzusehen ist.

Aufgrund dieser Auslegung war es für den EuGH nicht erforderlich, die zweite Frage zu beantworten. Wir warten immer noch auf ein Urteil, in dem der EuGH eine klare Stellungnahme zum Anwendungsbereich des Ausschließlichkeitsprinzips des Montrealer Übereinkommens abgibt.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.