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Stopovers and the Regulation 261/2004

Zwischenstopps und die Verordnung (EG) 261/2004

Im Februar 2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Entscheidungen zur Relevanz von Zwischenlandungen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit (C-20/21) und zum Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 261/2004 (C-451/20) getroffen.

In der Rechtssache C-20/21 buchte ein Fluggast einen Flug von Warschau nach Male mit einer Zwischenlandung in Frankfurt (Einzelbuchung). Der erste Flugabschnitt (von Warschau nach Frankfurt) war verspätet, so dass der Fluggast den zweiten Flugabschnitt (von Frankfurt nach Male) verpasste. Daraufhin verklagte der Fluggast die Fluggesellschaft in Frankfurt.

Der EuGH entschied, dass das Gericht in Frankfurt unzuständig ist, da Frankfurt aufgrund der bloßen Zwischenlandung nicht als „Erfüllungsort“ anzusehen ist, der zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich wäre.

In der Rechtssache C-451/20 buchte ein Fluggast einen Flug von Chişinău (Moldawien) nach Bangkok mit Zwischenstopp in Wien (Einzelbuchung). Der erste Flugabschnitt (von Chişinău nach Wien) wurde weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug storniert und der Fluggast wurde auf einen Flug von Chişinău nach Bangkok mit Zwischenstopp in Istanbul umgebucht. Der Fluggast verklagte daraufhin die Fluggesellschaft in Schwechat (zuständiges Gericht für den Flughafen Wien).

Der EuGH entschied, dass die Verordnung (EG) 261/2004 in diesem Fall nicht anwendbar ist, da sich sowohl der Abflug- als auch der Ankunftsort außerhalb der Europäischen Union befinden. Die Tatsache, dass die geplante Zwischenlandung in Wien innerhalb der Europäischen Union liegt, führt nicht dazu, dass dieser Fall in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Nebenbei bemerkt: In der Rechtssache C-559/16 hat der EuGH bereits klargestellt, dass sich die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 261/2004 genannte Entfernung auf die zwischen dem ersten Abflugort und dem endgültigen Bestimmungsort berechnete Entfernung bezieht. Zwischenlandungen sind daher auch in dieser Hinsicht nach Ansicht des EuGH nicht von Bedeutung.

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New place of jurisdiction for passenger claims in Austria

Neuer Gerichtsstand für Passagieransprüche in Österreich

Seit dem 1. Mai 2022 sieht das österreichische Recht einen neuen Gerichtsstand für Passagieransprüche in Österreich vor, welcher auf Verordnung 261/2004 basiert.

Gemäß dem neuen § 101a der österreichischen Jurisdiktionsnorm kann ein Passagier ein Verfahren auch vor dem Gericht einleiten, in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Ankunfts- oder Abflugort des Fluges liegt.

Der neue Gerichtsstand für Passagieransprüche ist anwendbar in Fällen, in denen die Brüssel I-Verordnung (neue Fassung) nicht zur Anwendung kommt (zB wenn das Luftfahrtunternehmen außerhalb der EU ansässig ist) und zielt darauf ab, eine gleichwertige Behandlung solcher Luftfahrtunternehmen und derjenigen, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, zu gewährleisten. Bislang konnten Passagiere in vielen Fällen kein Verfahren gegen ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU einleiten, es sei denn, der österreichische Oberste Gerichtshof entschied, dass die Einleitung eines Verfahrens am Sitz des Luftfahrtunternehmens eine unzumutbare Belastung für den jeweiligen Passagier darstellen würde.

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Changes of scheduled departure times as cancellations

Änderungen der geplanten Abflugzeiten als Annullierungen

Am 21. Dezember 2021 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Entscheidungen zur Frage, ob und unter welchen Umständen Änderungen der geplanten Abflugzeiten als Annullierungen im Sinne des Artikel 5 der Verordnung 261/2004 gelten.

Im Fall C-395/20 wurde ein Flug von Düsseldorf nach Antalya, der ursprünglich für 13:20 Uhr geplant war, auf 16:10 Uhr verschoben. Da die Abflugzeit um weniger als drei Stunden verschoben wurde, entschied der EuGH, dass der Flug nicht als annulliert angesehen werden muss.

Im Fall C-263/20 wurde ein Flug von Palma de Mallorca nach Wien, der ursprünglich für 14:40 Uhr geplant war, auf 08:25 Uhr vorverlegt. Der EuGH entschied, dass der Flug als annulliert gelten muss (mit den Folgen, die in den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung 261/2004 festgelegt sind), da die Abflugzeit um mehr als eine Stunde vorverlegt wurde.

Nebenbei merkte der EuGH an, dass es für eine Fluggesellschaft nicht ausreicht, lediglich den Vermittler, über den der Flug gebucht wurde, zwei Wochen im Voraus über die Änderungen der geplanten Abflugzeiten zu informieren, um Artikel 5 (1) (c) (i) der Verordnung 261/2004 zu entsprechen und eine Ausgleichsleistungspflicht zu vermeiden – selbst, wenn die Kontaktdaten des Passagiers der Fluggesellschaft nicht mitgeteilt wurden.

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Compensation payments must be deducted

Zahlungen von Ausgleichsleistungen müssen abgezogen werden

In einem seiner seltenen Urteile bezüglich der Verordnung 261/2004 entschied der österreichische Oberste Gerichtshof im Fall 4 Ob 177/21i, dass Zahlungen von Ausgleichsleistungen, die eine Fluggesellschaft an einen Passagier gemäß Artikel 7 der Verordnung geleistet hat, von weiteren Ansprüchen auf immaterielle und materielle Schäden, die der Passagier geltend macht, abgezogen werden müssen .

Während die Verordnung bestimmte Passagierrechte festlegt (Art. 7: Entschädigung, Art. 8: Ticketkostenrückerstattung oder Umbuchung, Art. 9: Betreuung), müssen andere Ansprüche, die ein Passagier geltend machen kann (z. B. Schadenersatz für eine Hotelbuchung oder einen Mietwagen, den er nicht nutzen konnte), auf nationalem Recht basieren.

Im vorliegenden Fall behauptete der Passagier, dass die Zahlungen von Ausgleichsleistungen lediglich dazu dienen, ihn für die Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit einer verweigerten Beförderung, einer Annullierung oder einer großen Verspätung zu entschädigen und daher nur von immateriellen Schäden abgezogen werden dürfen. Der österreichische Oberste Gerichtshof stellte jedoch klar, dass in solchen Fällen die Ausgleichsleistung auch von materiellen Schäden wie Ausgaben für eine Hotelbuchung oder einen Mietwagen abgezogen werden muss.

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Payments to the credit card accound are not sufficient

Zahlungen auf das Kreditkartenkonto sind nicht ausreichend

Das Landesgericht Korneuburg entschied in den Fällen 22 R 171/21h, 22 R 196/21k und 22 R 210/21v , dass Artikel 7 (3) der Verordnung 261/2004 zwar grundsätzlich keine Zahlungen auf das Kreditkartenkonto eines Passagiers verbietet, jedoch gemäß dem anwendbaren nationalen Recht geprüft werden muss, ob solche Zahlungen eine Fluggesellschaft von ihrer Zahlungsverpflichtung befreien.

Falls österreichisches Recht anwendbar ist, sind Zahlungen auf das Kreditkartenkonto, das ein Passagier zur Bezahlung seiner Tickets verwendet hat, nicht ausreichend, damit eine Fluggesellschaft ihren Verpflichtungen nachkommt (hauptsächlich im Zusammenhang mit einer Ticketkostenrückerstattung oder einer Entschädigungszahlung). Das Landesgericht argumentierte, dass nur Zahlungen auf ein Konto, das der Passagier der Fluggesellschaft für Erstattungszwecke mitgeteilt hat, als ausreichend angesehen werden, um die Fluggesellschaft von ihrer Zahlungsverpflichtung zu befreien.

Diese Urteile haben insbesondere Auswirkungen auf Fälle, in denen unklar ist, ob ein Passagier bereits eine Zahlung erhalten hat oder wann genau er/sie diese erhalten hat. Um diesen Urteilen zu entsprechen, wäre es ratsam, entweder Passagiere während des Antrags auf Erstattung dazu aufzufordern, das gewünschte Konto anzugeben oder den jeweiligen Passagier vor der Zahlungsdurchführung zu kontaktieren.

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