Beiträge

Luftfahrzeugregistrierung Österreich

Luftfahrzeugregistrierung in Österreich: Q&A

Die Luftfahrzeugregistrierung in Österreich erfreut sich schon seit geraumer Zeit großer Beliebtheit sowohl bei Flugzeugbetreibern (Operator) als auch bei Besitzern von Luftfahrzeugen. Insgesamt sind bereits mehr als 1.800 Flugzeuge und Hubschrauber in Österreich registriert. Der Anzahl der Anfragen, die wir bei Weisenheimer Legal derzeit erhalten, nach zu urteilen, wird die Zahl der Eintragungen in den kommenden Monaten höchstwahrscheinlich steigen.

Um interessierte Leser bei der Luftfahrzeugregistrierung in Österreich zu unterstützen, haben wir die Fragen, die uns am häufigsten gestellt werden, in diesem Q&A kurz zusammengefasst:

  • Wer ist für die Registrierung eines Luftfahrzeuges in Österreich zuständig? Der Eigentümer oder der Betreiber des Luftfahrzeuges*?

Grundsätzlich kann nur der Betreiber (als Halter des Luftfahrzeuges) das Flugzeug registrieren. Dazu bedarf es – sofern der Betreiber nicht gleichzeitig der rechtliche Eigentümer ist – der Zustimmung des Eigentümers. Diese Zustimmung wird durch die Übertragung der Halterschaft am Luftfahrzeug auf den Betreiber erteilt. In der Praxis wird hierfür ein von der Austro Control zur Verfügung gestelltes Formular verwendet.

  • Welche Anforderungen werden an die Nationalität des Betreibers und des Eigentümers gestellt?

Vereinfacht ausgedrückt, muss der Betreiber nach dem Recht eines Mitgliedstaates der EU gegründet sein und seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben. Wenn der Betreiber keine Zustelladresse in Österreich hat, muss er zu diesem Zweck einen österreichischen Bevollmächtigten benennen. Wir von Weisenheimer Legal haben langjährige Erfahrung als Bevollmächtigte für unsere internationalen Mandanten und können Ihnen daher eine kompetente und zuverlässige Abwicklung Ihrer Luftfahrzeugregistrierung in Österreich anbieten.

Betreffend die Nationalität des Eigentümers des Luftfahrzeugs bestehen keine besonderen Anforderungen, sofern er die Halterschaft an dem Luftfahrzeug an einen Betreiber (Halter) überträgt, der die zuvor beschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

  • In welcher Form müssen die Dokumente für die Registrierung vorgelegt werden?

In der Regel ist es ausreichend, Scans der benötigten Dokumente per E-Mail an die Austro Control zu senden. In manchen Fällen sind beglaubigte Übersetzungen von Originaldokumenten erforderlich. Dokumente in englischer Sprache werden meist akzeptiert.

  • Können Pfandrechte an Flugzeugen in Österreich registriert werden?

Nein, Pfandrechte an Flugzeugen können im österreichischen Register nicht eingetragen werden. Wir beraten Sie aber gerne über die beste Vorgehensweise betreffend die Begründung von Pfandrechten an Flugzeugen.

  • Müssen Verträge zwischen dem Betreiber und dem Eigentümer offengelegt werden?

Nein, die Vereinbarung zwischen Betreiber und Eigentümer muss nicht offengelegt werden. Es genügt die Vorlage eines unterschriebenen Formulars zur Bestätigung der Übertragung der Halterschaft, das von der Austro Control bereitgestellt wird.

Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, einen Leasing- oder Halterschaftsvertrag abzuschließen; der Abschluss eines Halterschaftsvertrages kann allerdings in manchen Fällen zur Verfahrenserleichterung empfehlenswert sein.

  • Kann der Eigentümer das Luftfahrzeug ohne Zustimmung des Betreibers abmelden?

Nein, nur der Betreiber kann das Luftfahrzeug abmelden. Daher ist es auch empfehlenswert, den Betreiber (als Halter) eine Vollmacht für die Vornahme Abmeldung zugunsten des Eigentümers ausstellen zu lassen.

  • Welchen Nachweis hat der Eigentümer, dass er der Austro Control als Eigentümer des Luftfahrzeuges bekannt ist?

Im Eintragungsschein wird nur der Betreiber genannt. Leider ist die offizielle Übersetzung des „Betreibers“ (Halters) auf der Zulassungsbescheinigung mit „Name des Eigentümers“ etwas irreführend. Auf Ersuchen des Betreibers stellt die Austro Control dem Eigentümer eine Bestätigung aus, dass der Eigentümer des Luftfahrzeugs ihr als rechtmäßiger Eigentümer bekannt ist und dass der im Eintragungsschein genannte Eigentümer nicht als rechtmäßiger Eigentümer anzusehen ist.

 

Die pdf-Version unseres Q&A zur Luftfahrzeugregistrierung in Österreich finden Sie hier.

 

*Im Zusammenhang mit Luftfahrzeugregistrierungen wird in Österreich der Begriff „Halter“ und nicht „Betreiber“ verwendet. In diesem Q&A wird zur besseren Lesbarkeit der Begriff „Betreiber“ verwendet, der aber im Sinne von „Luftfahrzeughalter“ zu verstehen ist und nicht im Sinne der Verordnung (EU) 965/2012. Um als „Halter“ eines Luftfahrzeugs auftreten zu können, ist weder eine Betriebsgenehmigung noch ein AOC erforderlich.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Eigentümer, bitte melden!

Mittlerweile hat sich die etwas sperrige Abkürzung „WiEReG“ bzw. die Existenz des damit bezeichneten „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes“ hoffentlich in die Köpfe aller Betroffenen eingebrannt. Aus Anlass einiger Änderungen des WiEReG im vergangenen und heurigen Jahr soll dieser Artikel allen Interessierten einen kurzen Überblick verschaffen und den einen oder anderen vor potenziellen Strafen bewahren. Im Prinzip ist es recht simpel: Seit der Einführung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes im Jahr 2018 sind „Rechtsträger“ verpflichtet, ihre „wirtschaftlichen Eigentümer“ festzustellen und zu melden.

Unter den Begriff „Rechtsträger“ im Sinne des WiEReG fallen unterschiedliche Arten von juristischen Personen, wie allen voran GmbHs, Offene Gesellschaften (OGs) und Kommanditgesellschaften (KGs).

„Wirtschaftliche Eigentümer“ sind stets natürliche Personen. Und zwar zum einen als direkte wirtschaftliche Eigentümer solche, die an dem Rechtsträger zu mehr als 25 % beteiligt sind, und zum anderen als indirekte wirtschaftliche Eigentümer solche, die einen oder mehrere Rechtsträger kontrollieren, die zu mehr als 25 % an dem Rechtsträger beteiligt sind. Sollte kein wirtschaftlicher ­Eigentümer festgestellt werden können, sind ­subsidiär die Mitglieder der obersten Führungsebene eines Rechtsträgers als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Von der Meldepflicht befreit sind insbesondere OGs und KGs, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind, GmbHs, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind, und Einzelunternehmen.

Im vergangenen Jahr wurde die Meldepflicht noch etwas verschärft. Während bisher nur bei Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer eine Meldung zu erstatten war, muss fortan auch ohne Änderung jährlich eine Meldung zur Bestätigung der gemeldeten Daten abgegeben werden. Die Frist für die jährliche Meldung beträgt vier Wochen ab Fälligkeit der jährlichen Überprüfung dieser Daten. Bei beachtlichen Änderungen beträgt die Meldefrist weiterhin vier Wochen ab Bekanntwerden der Änderung.
Da bei Nichteinhaltung der Meldepflichten Strafen von bis zu 200.000 Euro drohen, sollten Sie auf jeden Fall sichergehen, dass Sie in Sachen WiEReG gut aufgestellt sind. Denn wie so oft gilt auch in diesem Fall: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.