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Agency Fees

Die österreichische Judikatur zur Erstattung von Vermittlungsprovisionen

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) 261/2004 haben Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätungen das Recht, zwischen der Erstattung des vollen Flugpreises innerhalb von 7 Tagen und der Weiterbeförderung zum Endziel zu wählen. Von großer praktischer Bedeutung ist die Frage, ob die Formulierung „vollständige Erstattung der Flugscheinkosten“ die Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen einschließt, etwaige Vermittlungsgebühren zu erstatten, die die Fluggäste während des Buchungsvorgangs entrichten mussten.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-601/17 (Harms/Vueling) hat der EuGH klargestellt, dass die Erstattung den Preis des Flugscheins einschließlich der von einer zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Fluggast vermittelnden Person erhobenen Provision (d. h. einer Vermittlungsgebühr) umfassen sollte, es sei denn, diese Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt.

Dieses Urteil gab zwar wichtige Hinweise, warf aber auch eine neue Frage auf: Was genau bedeutet „Wissen des Luftfahrtunternehmens„?

Um diese Frage vollständig zu verstehen, ist es wichtig zu wissen, wie Flugtickets verkauft werden. Flugscheine werden in erster Linie entweder direkt über die Website des Luftfahrtunternehmens oder über ein Reisebüro (entweder vor Ort oder online) verkauft. Um den Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros zu erleichtern, erteilt die International Air Transport Association (IATA) IATA-zertifizierten Agenturen die Befugnis, Flugscheine direkt für die Mitglieder der Fluggesellschaft auszustellen.

Traditionell agierten diese Reisebüros als Handelsvertreter für die Fluggesellschaften und erhielten von ihnen Dienstleistungsgebühren. In den letzten 20 Jahren haben jedoch zahlreiche Fluggesellschaften ihre Preismodelle dahingehend geändert, dass sie keine Servicegebühren mehr an Reisebüros zahlen und den Ticketkauf direkt über ihre eigenen Websites fördern. Infolgedessen haben die Reisebüros ihre Geschäftsmodelle angepasst und schlagen nun Gebühren auf die von ihren Kunden, den Fluggästen, gezahlten Ticketpreise auf. Trotzdem behalten die Reisebüros das Recht, Flugtickets direkt auszustellen.

In ihrer Antwort auf die Rechtssache C-601/17 argumentierten die Fluggäste (vertreten durch ihre Anwälte bzw. Beschwerdebüros), dass die Erstattung der Flugscheinkosten aufgrund der besonderen Beziehung zwischen Luftfahrtunternehmen und Reisebüros auch die Vermittlungsgebühren umfassen müsse. Sie machten geltend, dass den Luftfahrtunternehmen bekannt sei, dass Reisebüros typischerweise Gebühren als Teil ihres Geschäftsmodells erheben, und dass das allgemeine Wissen ausreiche, um die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens zur Erstattung der Vermittlungsgebühren zu begründen.

Während es in Deutschland zahlreiche Urteile zu diesem Thema gibt, sind österreichische Urteile, insbesondere des Landesgerichts Korneuburg, selten zu finden. Deshalb freuen wir uns, dass unser Aviation Team kürzlich war und für einen unserer Airline-Kunden zwei positive Entscheidungen des Landesgerichts Korneuburg in diesem Fall erzielt hat.

In diesen Urteilen (22 R 226/22y und 22 R 37/23f) hat das LG Korneuburg (auf unsere Berufungen gegen Entscheidungen des LG Schwechat) festgestellt, dass sich der vom EuGH verwendete Begriff „Wissen“ auf das konkrete Wissen der vom Vermittler verrechneten Vermittlungsgebühr bezieht. Das Gericht betonte, dass die verschiedenen Bestandteile eines Flugscheins, wie z.B. der Preis, vom Luftfahrtunternehmen genehmigt werden müssen, was nur mit spezifischem Wissen geschehen kann. Die möglichen Informationsrechte der Luftfahrtunternehmen aufgrund von IATA-Vereinbarungen oder das Vorhandensein von Anreizvereinbarungen, in denen die Höhe der Vermittlungsgebühr nicht festgelegt ist, ändern nichts an dieser Schlussfolgerung.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

Re-routing obligations

Re-Routing-Pflichten österreichischer Fluggesellschaften

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 261/2004 sind ausführende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen an Fluggäste zu leisten, wenn die Annullierung (oder erhebliche Verspätung) durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Auslegung dieser Bestimmung hat jedoch zu einer Reihe von Gerichtsentscheidungen über die Kriterien für außergewöhnliche Umstände und angemessene Maßnahmen geführt. Dieser Artikel befasst sich speziell mit der zumutbaren Maßnahme der Weiterbeförderung eines Fluggastes zu seinem Endziel, wie sie vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und österreichischen Gerichten, insbesondere dem Landesgericht Korneuburg, ausgelegt wird.

Es ist zu beachten, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und die Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Annullierung oder erheblichen Verspätung nachweisen muss, um einen Anspruch auf Ausgleichszahlung erfolgreich abzuwehren. Die anderweitige Beförderung eines Fluggastes gilt als eine dieser Maßnahmen. Daher ist die anderweitige Beförderung eines Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen ein entscheidender Faktor bei der Entscheidung, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen abgelehnt werden sollte.

In der Regel muss das Luftfahrtunternehmen den Fluggast so umleiten, dass er sein Endziel frühestmöglichen Zeitpunkt erreichen kann.

In der Praxis ist es oft schwierig nachzuweisen, dass die vom Luftfahrtunternehmen gewählte Umleitung tatsächlich die schnellste Option war, und wir sind regelmäßig mit Fluggästen konfrontiert, die (oft vertreten durch Inkassounternehmen) eine Liste von Alternativflügen vorlegen, mit denen sie ihr Endziel schneller erreicht hätten als mit dem vom Luftfahrtunternehmen gewählten Flug. In solchen Fällen muss das Luftfahrtunternehmen nachweisen, warum die Fluggäste nicht auf diese Flüge umgebucht wurden (z. B. weil diese Flüge bereits ausgebucht waren).

Das Luftfahrtunternehmen muss alle verfügbaren Flüge in Betracht ziehen und nicht nur diejenigen, die von ihm selbst, einem Mitglied derselben Allianz oder einem Luftfahrtunternehmen, mit dem es eine vertragliche Beziehung eingegangen ist, durchgeführt werden.[1] Darüber hinaus ist es verpflichtet, einen Flug auch dann anzubieten, wenn es davon ausgeht, dass der Fluggast diesen wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten (z. B. Übernachtung auf einem anderen Flughafen) nicht annehmen wird [2], und zwar auch dann, wenn der Fluggast bereits selbst einen Alternativflug gebucht hat.[3]

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Luftfahrtunternehmens, auf welchen Flug der Fluggast umgebucht werden sollte, ist dann gegeben, wenn vorhersehbar ist, dass der Fluggast nicht mit dem ursprünglichen Flug befördert werden kann, z. B. weil dieser Flug ausfällt oder eine Verspätung des ersten Flugabschnitts dazu führt, dass der Fluggast seinen zweiten Flugabschnitt verpasst.[4] Damit das Gericht dies beurteilen kann, müssen die zeitlichen Komponenten in die Verteidigung des Luftfahrtunternehmens einbezogen werden.[5]

Das Luftfahrtunternehmen muss in „unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang“ mit der Bekanntgabe der Annullierung eine anderweitige Beförderung anbieten [6], ist aber nicht verpflichtet, einen Fluggast auf einen anderen Flug umzubuchen, wenn dies für das Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf die Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt ein „untragbares Opfer“ darstellte. [7]Das Handelsgericht Wien hat einmal entschieden, dass es für ein Billigflugunternehmen ein solches untragbares Opfer darstellt, wenn es einen Fluggast auf eine andere Fluggesellschaft umbucht, die in der Regel dreimal höhere Flugpreise als das Billigflugunternehmen verlangt. [8] Es ist unklar, ob andere Gerichte, insbesondere das Landesgericht Korneuburg, diese Auffassung teilen werden.

Gelingt es dem Luftfahrtunternehmen nicht, den Fluggast so umzubuchen, dass er sein Endziel frühestmöglichen Zeitpunkt erreicht, kann es nicht nur zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet sein (auch wenn außergewöhnliche unvermeidbare Umstände vorliegen), sondern auch die Kosten, für die selbst organisierte Ersatzbeförderung des Fluggastes tragen müssen.[9]

Der in diesem Artikel gegebene Überblick über die Kriterien im Zusammenhang mit der Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens zur Umbuchung von Fluggästen soll über relevante Aspekte informieren, die bei der Beurteilung solcher Fälle zu berücksichtigen sind. Er verdeutlicht aber auch die Vielfalt der (nationalen) Gerichtsentscheidungen, die bei der Bearbeitung von Passagieransprüchen zu prüfen sind. Daher ist es unerlässlich, mit Spezialisten zusammenzuarbeiten und die Fälle genau zu prüfen, um sich Klarheit über die Erfolgsaussichten in einem Gerichtsverfahren zu verschaffen, bevor man beträchtliche Ressourcen dafür investiert.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

 

Dieser Artikel wurde auch auf Lexology veröffentlicht und kann hier abgerufen werden.

 

[1] EuGH, C-74/19; Landesgericht Korneuburg, 21.09.2021, 22 R 263/21p; RKO0000032.

[2] Landesgericht Korneuburg, 22.09.2022, 22 R 176/22w; RKO0000043.

[3] Landesgericht Korneuburg, 21.06.2022, 22 R 18/22k; RKO0000041.

[4] Landesgericht Korneuburg, 23.07.2020, 22 R 124/20w; RKO0000015.

[5] Landesgericht Korneuburg, 03.09.2020, 22 R 152/20p; RKO0000013.

[6] Landesgericht Korneuburg, 21.06.2022, 22 R 18/22k; RKO0000041.

[7] EuGH, C-74/19; LG Korneuburg, 21.09.2021, 22 R 263/21p; RKO0000032.

[8] Landesgericht für Handelssachen Wien, 28.07.2022, 50 R 28/22g; RWH0000078.

[9] Österreichischer Oberster Gerichtshof (OGH), 29.08.2018, 1 Ob 133/18t

Repatriation Flights

Repatriierungsflüge

Auf dem Höhepunkt der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Reiseverboten mussten zahlreiche Fluggesellschaften ihre Flüge streichen, so dass die Passagiere weit weg von ihrer Heimat gestrandet sind/ waren. In vielen Fällen konnten diese Passagiere nur mit Hilfe von Sonderflügen, die von ihren Staaten organisiert wurden – sogenannte Repatriierungsflüge – nach Hause zurückkehren.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-49/22 beantwortete der Europäische Gerichtshof (EuGH) zentrale Fragen, die das österreichische Landesgericht Korneuburg im Zusammenhang mit Repatriierungsflügen aufgeworfen hatte.

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger (im Rahmen einer Pauschalreise) die Flüge OS 17, geplant für den 7. März 2020 von VIE nach MRU, und OS 18, geplant für den 20. März 2020 von MRU nach VIE, die beide von Austrian Airlines durchgeführt werden sollten. Während der Flug OS 17 planmäßig durchgeführt wurde, wurde der Flug OS 18 aufgrund der von der österreichischen Regierung wegen der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen gestrichen.

Am 19. März wurde der Kläger über die Annullierung und die Möglichkeit informiert, mit einem vom österreichischen Außenministerium organisierten Repatriierungsflug nach VIE zurückzukehren, der für den 20. März zur ursprünglich für OS 18 reservierten und von Austrian Airlines unter OS 1024 durchgeführten Flugzeit geplant war. Der Kläger und seine Ehefrau meldeten sich für diesen Rückführungsflug an und mussten einen obligatorischen Beitrag/ verpflichtenden Unkostenbeitrag von 500 EUR pro Person zahlen.

Der Kläger erhob schließlich Klage gegen Austrian Airlines und verlangte unter Berufung auf die Verordnung (EG) 261/2004 den Ersatz des Pflichtbeitrages in Höhe von 1.000 EUR. Das Bezirksgericht Schwechat entschied zu Gunsten des Klägers, woraufhin Austrian Airlines Berufung einlegte und den EuGH um eine Vorabentscheidung ersuchte.

Der EuGH entschied, dass Repatriierungsflüge keine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 261/2004 darstellen. Daher sind die ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Fluggästen, deren Flüge annulliert wurden, einen Rückführungsflug anzubieten.

Der EuGH entschied ferner/anderes, dass Fluggäste keinen Anspruch auf Erstattung von Pflichtbeiträgen zu Repatriierungsflügen zu Lasten des ausführenden Luftfahrtunternehmens auf der Grundlage der Verordnung 261/2004 haben.

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Unexpected absence of a crew member

Unerwartete Abwesenheit eines Besatzungsmitglieds

In seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die unerwartete Abwesenheit eines Besatzungsmitglieds keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt und daher ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht von seiner Verpflichtung entbinden kann, Fluggästen im Falle von Annullierungen oder großen Verspätungen Ausgleichszahlungen zu leisten.

Im vorliegenden Fall geht es um einen Flug, den TAP am 17. Juli 2019 von Stuttgart (Deutschland) nach Lissabon (Portugal) hätte durchführen sollen, mit einem planmäßigen Abflug um 6.05 Uhr. Am Morgen dieses Tages, um 4.15 Uhr, wurde der Kopilot, der den Flug hätte durchführen sollen, tot in seinem Hotelbett aufgefunden. Unter dem Schock dieses Ereignisses erklärte sich die gesamte Besatzung für fluguntauglich. Da auch in Stuttgart (außerhalb der TAP-Basis) kein Ersatzpersonal zur Verfügung stand, wurde der Flug abgesagt. Die Fluggäste wurden mit einem Ersatzflug, der für 16.40 Uhr desselben Tages angesetzt war, nach Lissabon befördert.

Der EuGH entschied, dass die unerwartete Abwesenheit eines Besatzungsmitglieds, dessen Anwesenheit für die Durchführung eines Fluges unerlässlich ist, kurz vor dem planmäßigen Abflug dieses Fluges wegen Krankheit oder Tod nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände fällt.

Dies steht im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des EuGH, der erklärt hat, dass Maßnahmen, die das Personal des ausführenden Luftfahrtunternehmens betreffen, zur normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gehören und daher nicht geeignet sind, einen außergewöhnlichen Umstand darzustellen, der ein Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen an seine Fluggäste entbinden könnte.

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Strikes in Europe as extraordinary circumstances

Streiks in Europa als außergewöhnliche Umstände

Der Luftfahrtsektor in Europa erlebt derzeit eine erhebliche Anzahl von Streiks. In Frankreich gibt es landesweite Proteste wegen einer Reform des Rentensystems, in Deutschland Streiks der Verkehrsgewerkschaft, Betriebsversammlungen bei Austrian Airlines, Streiks des Sicherheitspersonals am Flughafen London-Heathrow und Streiks des Bodenabfertigungspersonals von Swissport in Spanien.

In der Folge sind die Luftfahrtunternehmen gezwungen, zahlreiche Flüge zu verschieben oder zu streichen und sehen sich mit unzufriedenen Fluggästen – und deren Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen gemäß Verordnung (EG) 261/2004 – konfrontiert. Es stellt sich die Frage, ob die aktuellen Streiks in Europa zu außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 (3) dieser Verordnung führen und somit die Luftfahrtunternehmen von ihren Zahlungsverpflichtungen befreien könnten.

Dieser Artikel soll die relevanten Kriterien für die Beurteilung von Streiks erläutern und einen Überblick über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und österreichischer Gerichte zu verschiedenen Streikkategorien geben.

Die Grundsätze:

Bereits in seinem Urteil C-549/07 hat der EuGH festgestellt, dass Ereignisse als außergewöhnlich anzusehen sind, wenn sie (i) nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens gehören und (ii) sich aufgrund ihrer/seiner Natur oder Ursache der tatsächlichen Kontrolle dieses Unternehmens entziehen.

Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung von Streiks zu beachten.

Kategorien von Streiks:

Da es bei Streiks eine Vielzahl von Fällen gibt, ist eine Kategorisierung erforderlich, um auf der Grundlage der oben genannten Grundsätze allgemeine Antworten auf die Arten von Streiks zu geben.

Streiks der Beschäftigten des Luftfahrtunternehmens zur Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Luftfahrtunternehmen

In diese Kategorie fallen Streiks, die auf die Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Luftfahrtunternehmen abzielen, insbesondere für bessere Arbeitsbedingungen oder höhere Gehälter.

Der EuGH hat sich mehrfach mit solchen Fällen befasst und ist zu dem Schluss gekommen, dass solche Streiks im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Umstände darstellen. Dies steht im Einklang mit den oben genannten Grundsätzen, da solche Streiks häufig mit der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens verbunden sind und sich seiner tatsächlichen Kontrolle nicht entziehen.

Beispiele für Fälle, in denen der EuGH feststellte, dass solche Streiks keine außergewöhnlichen Umstände darstellen können, sind die Rechtssachen C-195/17, in der es um „wilde Streiks“ (das spontane Fernbleiben eines erheblichen Teils des Flugpersonals) ging, sowie die Rechtssachen C-287/20 und C-28/20, in denen es jeweils um Streiks ging, die von einer Gewerkschaft organisiert wurden, um höhere Gehälter durchzusetzen.

Streiks der Beschäftigten des Luftfahrtunternehmens aus anderen Gründen

Diese Kategorie ist nicht so häufig wie die erste Kategorie, aber derzeit aufgrund der zahlreichen Streiks in Frankreich im Zusammenhang mit der Reform des französischen Rentensystems von besonderer Bedeutung. Die Gründe für diese Streiks stehen nicht im Zusammenhang mit dem Luftfahrtunternehmen, und es liegt nicht in der Macht des Luftfahrtunternehmens, die Forderungen der Streiks zu erfüllen.

Solche Streiks werden im Allgemeinen als außergewöhnliche Umstände angesehen, da sie nicht mit der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens verbunden sind und sich seiner tatsächlichen Kontrolle entziehen. Folglich hat der EuGH in seinem Urteil C-28/20 festgestellt, dass Streiks, die auf Forderungen zurückgehen, die nur von der öffentlichen Hand erfüllt werden können, als außergewöhnliche Umstände gelten können.

Streiks durch andere Personen als die Beschäftigten des Luftfahrtunternehmens

In Fällen, in denen die Beschäftigten anderer Unternehmen streiken, muss differenziert werden.

Wenn sich ein Luftfahrtunternehmen dafür entscheidet, ein anderes Unternehmen mit der Durchführung von Aufgaben zu betrauen, die normalerweise in seinen eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, wie z. B. Abfertigung, Bodenabfertigung oder Enteisung von Flugzeugen, müssen Streiks der Beschäftigten dieser Unternehmen so behandelt werden, als ob die eigenen Beschäftigten des Luftfahrtunternehmens gestreikt hätten. Daher können solche Streiks, wenn sie Forderungen gegenüber diesen Unternehmen betreffen, in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände darstellen, Streiks aus anderen Gründen hingegen schon.

Folglich haben das Handelsgericht Wien in der Rechtssache 1 R 87/22y und das Bezirksgericht Schwechat in den Rechtssachen 20 C 221/20f, 20 C 98/20t und 20 C 234/20t entschieden, dass Streiks von Beschäftigten eines vom Luftfahrtunternehmen eingesetzten Bodenabfertigungsunternehmens, die gegen eine Entscheidung einer österreichischen Behörde protestieren, außergewöhnliche Umstände darstellen können.

Streiks von Beschäftigten von Unternehmen, die nicht von einem Luftfahrtunternehmen zur Erfüllung von Aufgaben eingesetzt werden, die typischerweise in dessen Zuständigkeitsbereich fallen, wie z.B. Flughafensicherheit oder Flugverkehrskontrolle, werden allgemein als außergewöhnliche Umstände angesehen.

In seinem Urteil C-28/20 stellt der EuGH fest, dass auch Streiks, die außerhalb der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens liegen, wie Streiks von Fluglotsen oder Flughafenpersonal, außergewöhnliche Umstände darstellen können. Das österreichische Landesgericht Korneuburg kommt in den Rechtssachen 22 R 209/21x und 22 R 9/22m, die einen Streik von Flugsicherungsmitarbeitern betreffen, zu demselben Schluss.

Abschließende Bemerkungen:

Es ist hervorzuheben, dass Luftfahrtunternehmen auch in Fällen außergewöhnlicher Umstände nur dann von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen befreit sind, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 261/2004 ergriffen haben. Darüber hinaus verlangen die österreichischen Gerichte in der Regel detaillierte Erklärungen und Beweise für außergewöhnliche Umstände. In der Praxis gehen viele Gerichtsverfahren verloren, weil die Luftfahrtunternehmen diesen Anforderungen nicht nachkommen können und nicht, weil der betreffende Streik keine außergewöhnlichen Umstände darstellen konnte.

Daher ist es erforderlich, sich mit Fachleuten auf diesem Gebiet zusammenzuarbeiten und jeden Fall genau zu prüfen, um sich Klarheit über die Erfolgsaussichten in einem Gerichtsverfahren zu verschaffen, bevor man erhebliche Ressourcen in dieses investiert.

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Air carrier liability for psychological injuries

Haftung von Luftfahrtunternehmen für psychische Schäden

Das Montrealer Übereinkommen ist ein multilateraler Vertrag zur Vereinheitlichung verschiedener Regeln für die internationale Luftbeförderung, dem 136 Staaten und die Europäische Union beigetreten sind. Es ist von großer Bedeutung für den Luftverkehrssektor und enthält unter anderem Bestimmungen über die Haftung eines Luftfahrtunternehmens bei einem internationalen Flug. Nach Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens haftet ein Luftfahrtunternehmen für Schäden, die durch Tod oder Körperverletzung eines Fluggastes infolge eines Unfalls an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen verursacht werden. Da der Begriff „Körperverletzung“ im Montrealer Übereinkommen nicht definiert ist, wurde die Frage aufgeworfen, ob Luftfahrtunternehmen auch für psychische Verletzungen nach dem Montrealer Übereinkommen haftbar gemacht werden können.

In der Rechtssache C-111/21 hatte sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit einem solchen Fall zu befassen. Der betreffende Fluggast nahm einen Flug der ehemaligen österreichischen Fluggesellschaft Laudamotion zwischen London und Wien in Anspruch. Während des Starts explodierte das linke Triebwerk des Flugzeugs, was eine Evakuierung der Passagiere zur Folge hatte. Der betroffene Passagier verließ das Flugzeug über den Notausgang und wurde von dem Jetblast des rechten Triebwerks, das noch nicht abgeschaltet war, mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Dadurch erlitt der Fluggast nicht nur körperliche, sondern auch psychische Schäden.

Die österreichischen Gerichte (Bezirksgericht Schwechat und in der Berufung das Landesgericht Korneuburg) waren der Ansicht, dass psychische Verletzungen nicht unter den Begriff „Körperverletzung“ fallen und daher nicht von Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens erfasst werden. Der Fluggast brachte den Fall jedoch vor den österreichischen Obersten Gerichtshof, der beschloss, diese Frage dem EuGH vorzulegen.

Der EuGH argumentierte unter Berücksichtigung der Vorarbeiten zum Montrealer Übereinkommen und seiner Ziele, dass die Situation eines Fluggastes, der infolge eines Unfalls eine psychische Verletzung erlitten hat, mit der eines Fluggastes, der eine Körperverletzung erlitten hat, vergleichbar sein kann. Folglich stellte der EuGH fest, dass die Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens für psychische Schäden haften, die nicht mit körperlichen Schäden verbunden sind. Allerdings nur, wenn der Fluggast nachweisen kann (insbesondere durch ein ärztliches Gutachten und den Nachweis einer ärztlichen Behandlung), dass eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität vorliegt, die so schwerwiegend ist, dass sie sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und ohne medizinische Behandlung nicht behoben werden kann.

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Consequences of a travel agency´s actions for air carriers

Folgen der Handlungen eines Reisebüros für Fluggesellschaften

In zwei aktuellen Entscheidungen hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit den Folgen des Handelns eines Reisebüros für Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) 261/2004 befasst.

In der Rechtssache C-307/21 hatten die Fluggäste über die Reisevermittlung Kiwi.com Flüge von Düsseldorf nach Tanger gebucht. Dem Luftfahrtunternehmen wurde eine E-Mail-Adresse mitgeteilt, die höchstwahrscheinlich automatisch von Kiwi.com generiert wurde und auf die die Fluggäste keinen Zugriff hatten. In der Folge schickte das Luftfahrtunternehmen eine E-Mail an diese Adresse, um die Fluggäste über die Annullierung ihres Fluges zu informieren. Da diese E-Mail 14 Tage vor dem Datum des geplanten Fluges versandt wurde, hätte sie Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) 261/2004 entsprochen, so dass die Fluggäste keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004 gehabt hätten. Kiwi.com hat diese E-Mail jedoch nicht an die Fluggäste weitergeleitet.

Der EuGH entschied am 27. September 2022, dass das Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist, den Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn das Reisebüro die E-Mail des Luftfahrtunternehmens nicht rechtzeitig weitergeleitet hat, auch wenn dem Luftfahrtunternehmen nicht bekannt war, dass die ihm mitgeteilte E-Mail-Adresse nur zur Kontaktaufnahme mit dem Reisevermittler und nicht mit den Fluggästen direkt verwendet werden konnte.

In der Rechtssache C-436/21 buchte ein Fluggast die folgende Flugroute: Stuttgart-Zürich-Philadelphia-Kansas City. Der Flug von Stuttgart nach Zürich wurde von der Swiss International Air Lines AG durchgeführt, während die beiden anderen Flüge von American Airlines durchgeführt wurden. Diese Strecke wurde über ein Reisebüro in Form eines einzigen elektronischen Flugscheins mit einem einheitlichen Nutzungspreis für die gesamte Reise gebucht, und die Nummer dieses Flugscheins war auf den Bordkarten für die Flüge angegeben. Während die vorherigen Flüge pünktlich waren, hatte der Flug von Philadelphia nach Kansas City eine Verspätung von mehr als vier Stunden.

In dem in Deutschland gegen American Airlines eingeleiteten Verfahren erklärten die beteiligten deutschen Gerichte, dass die Verordnung (EG) 261/2004 nicht anwendbar sei, da American Airlines keinen Flug durchführe, der vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU ausging. Nach Ansicht der deutschen Gerichte deutete nichts darauf hin, dass American Airlines sich verpflichtet hatte, den Passagier von Stuttgart nach Kansas City zu befördern, oder dass sie die Verantwortung für diese Beförderung im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung übernommen hatte. Daraufhin wurde der Fall vor den deutschen Bundesgerichtshof und den EuGH gebracht.

In seinem Urteil C-436/21 stellte der EuGH fest, dass – im Interesse eines hohen Schutzniveaus für die Fluggäste – die Begriffe „Anschlussflug“ und „Buchung“ weit auszulegen sind, was zu der Entscheidung des EuGH führte, dass ein Anschlussflug stattgefunden hat, obwohl die ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht in einem besonderen Rechtsverhältnis standen. Daher ist der Abflugort (Stuttgart, Deutschland) von Bedeutung, die Verordnung (EG) 261/2004 ist anwendbar, und der Fluggast hat möglicherweise Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die Verspätung seiner letzten Flugstrecke.

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Legal fees and no-reply email addresses

Gerichtskosten und No-Reply-E-Mail-Adressen

Viele Fragen unserer Airline-Kunden betreffen die von Fluggästen geforderten Anwaltsgebühren und unter welchen Umständen diese Gebühren zu zahlen sind. Vor allem wenn Mahnungen an No-Reply-E-Mail-Adressen verschickt und in weiterer Folge Klagen eingereicht werden, gibt es oft Unsicherheiten. Ziel des heutigen Artikels ist es, das österreichische System der Erstattung von Anwaltskosten kurz darzustellen und die Frage zu beantworten, ob Anwaltskosten bezahlt werden müssen, wenn ein Mahnschreiben lediglich an eine No-Reply-E-Mail-Adresse gesendet wurde.

Fluglinien sind oft mit anwaltlichen Mahnschreiben konfrontiert, in denen nicht nur die Rückerstattung des Flugscheins oder eine Entschädigungszahlung gefordert wird, sondern auch die Anwaltskosten für die Arbeit des Anwalts. Solche Anwaltskosten müssen nur dann gezahlt werden, wenn die Einschaltung eines Anwalts für den Fluggast notwendig war. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich der Fluggast bereits selbst an die Fluggesellschaft gewandt hat, diese sich aber weigert, den geforderten Betrag zu zahlen oder auf die Anfrage des Fluggastes nicht reagiert. Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich sein, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast nicht über seine Rechte aus der Verordnung (EG) 261/2004 informiert (Verstoß gegen Artikel 14 dieser Verordnung).

In österreichischen Gerichtsverfahren hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten durch den Gegner (im Falle eines Teilerfolgs: anteilig). Diese Anwaltskosten werden nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz berechnet, unabhängig von einer allfälligen gesonderten Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant über die Vergütung.

Allerdings werden auch diese Anwaltskosten nur dann erstattet, wenn die entsprechenden Handlungen (z.B. die Einreichung einer Klage) notwendig waren. Wenn der Fluggast (oder sein Anwalt) die Fluggesellschaft nicht vor der Klageerhebung kontaktiert hat, kann die Fluggesellschaft die Zahlung der Anwaltskosten verweigern und sogar die Erstattung ihrer eigenen Anwaltskosten verlangen, wenn sie den Anspruch des Fluggastes zum erst möglichen Zeitpunkt anerkennt und bezahlt.

Das Handelsgericht Wien hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem der Fluggast nicht zuerst die Fluggesellschaft kontaktierte und sein Anwalt ein Kündigungsschreiben nur an eine von der Fluggesellschaft verwendete No-Reply-E-Mail-Adresse schickte. Der Anwalt ignorierte die standardisierte Antwort-E-Mail, in der er aufgefordert wurde, eine andere E-Mail-Adresse für seine Anfrage zu verwenden, und reichte Klage ein. In der Folge anerkannte und bezahlte die Fluggesellschaft die Forderung unverzüglich, weigerte sich aber, die Anwaltskosten des Fluggastes zu bezahlen und verlangte die Erstattung ihrer eigenen Anwaltskosten. Das Handelsgericht Wien entschied zu Gunsten der Fluggesellschaft (Aktenzeichen: 60 R 42/21p).

Für Fragen zu Passenger Claims und über das System der Anwaltskosten, die Passagiere im Zusammenhang mit Passagieransprüchen in Österreich im Allgemeinen verlangen können, steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

The breakdown of an airport´s refueling system constitutes extraordinary circumstances

Betankungssystemausfall am Flughafen als außergewöhnlicher Umstand

Am 7. Juli 2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Ausfall des Betankungssystems eines Flughafens einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 261/2004 darstellt (Rechtssache C-308/21).

In seiner Urteilsbegründung wies der EuGH erneut auf die Kriterien hin, die er für außergewöhnliche Umstände für maßgeblich hält: Die eingetretenen Ereignisse dürfen nicht mit der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens zusammenhängen und müssen sich der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens entziehen.

Zum ersten Kriterium stellte der EuGH fest, dass Betankungsvorgänge grundsätzlich in den Bereich der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens fallen und dass daher ein technisches Problem, das während der Betankung auftritt, nicht geeignet wäre, einen außergewöhnlichen Umstand darzustellen. Ein allgemeines Versagen des vom Flughafen betriebenen Betankungssystems ist jedoch anders zu behandeln als ein technisches Problem, das sich naturgemäß auf ein einzelnes Flugzeug beschränkt. Daher kam der EuGH zu dem Schluss, dass derartige allgemeine Störungen des Betankungssystems nicht mit der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens einhergehen.

In Bezug auf das zweite Kriterium betonte der EuGH erneut die Bedeutung der Unterscheidung zwischen „internen“ und „externen“ Ereignissen, wobei nur „externe“ Ereignisse als außerhalb der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegend angesehen werden. Wenn also das Betankungssystem auf einem Flughafen von diesem Flughafen oder einem Dritten betrieben wird, wird ein allgemeiner Ausfall dieses Systems als außerhalb des Einflussbereichs des Luftfahrtunternehmens liegend angesehen.

Da beide Kriterien für außergewöhnliche Umstände erfüllt sind, hat der EuGH entschieden, dass der allgemeine Ausfall des Betankungssystems eines Flughafens einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Daher ist das betreffende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, den Fluggästen eine Entschädigung zu zahlen, sofern alle angemessenen Maßnahmen ergriffen wurden.

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Strikes because of an authority´s decision constitute extraordinary circumstances

Streiks aufgrund der Entscheidung einer Behörde stellen außergewöhnliche Umstände dar

Am 30. Juni 2022 hat das Bezirksgericht Schwechat in drei von uns betreuten Fällen entschieden, dass Streiks einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn der Grund für die Streiks eine behördliche Entscheidung ist. Das Gericht argumentiert, dass solche Streiks, die auf Forderungen beruhen, die nur von Behörden (und nicht von der Fluglinie selbst) erfüllt werden können, außerhalb des Einflussbereichs der Fluglinie liegen. In den vorliegenden Fällen streikten nicht die Mitarbeiter der Fluggesellschaft, sondern das Bodenpersonal und störten damit den normalen Betrieb.

Diese Urteile stehen im Einklang mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-28/20, in dem der EuGH feststellte: “ Liegen einem solchen Streik jedoch Forderungen zugrunde, die nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können und die daher für das betroffene Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sind, so kann es sich dabei um einen „außergewöhnlichen Umstand“ […]“.

Daher sind die Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten (Art. 7 der Verordnung (EG)261/2004), wenn Flüge aufgrund solcher Streiks annulliert werden oder sich erheblich verspäten, sofern alle angemessenen Maßnahmen in diesem Zusammenhang getroffen werden.

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