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Lack of Airport Staff

Mangel an Flughafenpersonal als außergewöhnlicher Umstand

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-405/23 entschieden, dass der Mangel an Flughafenpersonal einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellen kann.

Im vorliegenden Fall kam es unter anderem deshalb zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden, weil sich die Verladung des Gepäcks in das Flugzeug verlangsamt hatte, weil nicht genügend Personal des mit dieser Dienstleistung betrauten Flughafenbetreibers zur Verfügung stand. Die Frage, ob ein solcher Mangel an Flughafenpersonal als außergewöhnlicher Umstand betrachtet werden kann, wurde dem EuGH vom Landgericht Köln in seiner Funktion als Berufungsgericht vorgelegt.

Der EuGH berief sich auf seine frühere Entscheidung C-308/21, in der festgestellt wurde, dass allgemeine Ausfälle des Betankungssystems eines Flughafens nicht als mit dem Betrieb des Flugzeugs, das den verspäteten Flug durchgeführt hat, untrennbar verbunden anzusehen sind. Nach Ansicht des EuGH ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Störungen bei der Gepäckverladung, die auf einen Mangel an Flughafenpersonal zurückzuführen sind, im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung als allgemeine Störungen anzusehen sind. Hinsichtlich des Kriteriums, dass außergewöhnliche Umstände auch außerhalb der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen müssen, stellte der EuGH fest, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob das Luftfahrtunternehmen in der Lage war, eine wirksame Kontrolle über den Flughafenbetreiber auszuüben.

Ferner wurde betont, dass außergewöhnliche Umstände allein nicht ausreichen, um Luftfahrtunternehmen von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen an Fluggäste zu befreien. Die Luftfahrtunternehmen müssen zusätzlich darlegen und beweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, die der Situation angemessen sind.

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