Recht praktisch: Anpassungsbedarf für Dienstzettel
Mit der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in Österreich trat am 28.03.2024 ein sogenanntes ,,Transparenzpaket“ in Kraft, das zu einigen arbeitsrechtliche Änderungen führte, insbesondere bei den Bestimmungen über Dienstzettel. Doch was genau hat sich hier geändert?
Nicht nur der Inhalt des Dienstzettels wurde erweitert, sondern auch der Anwendungsbereich für echte Arbeitnehmer und freie Dienstnehmer. Unverändert bleibt die unverzügliche Ausstellungspflicht durch den Arbeitgeber nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, nach Beginn einer Auslandstätigkeit mit einer mehr als einmonatigen Dauer, oder bei der Änderung von gewissen Arbeitsbedingungen. Allerdings hat der Arbeitnehmer nunmehr die Wahl, den Dienstzettel in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelt zu bekommen. Darüber hinaus müssen Dienstzettel künftig weitere Informationen enthalten, insbesondere über das einzuhaltende Kündigungsverfahren, die Überstundenvergütung oder Bedingungen für Schichtplanänderungen. Auch bei Auslandstätigkeiten von mehr als einmonatigen Dauer gibt es inhaltliche Erweiterungen.
Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht weiterhin für den Fall, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder andere schriftliche Unterlagen bei Auslandstätigkeiten ausgehändigt werden, die alle notwendigen Informationen enthalten. Aufgrund der Tatsache, dass dies in der Praxis äußerst gängig ist, muss sichergestellt werden, dass Arbeitsverträge oder freie Dienstverträge, die ab dem 28.03.2024 abgeschlossen wurden, auch den neuen Bestimmungen entsprechen.
Neu sind auch die Rechtsfolgen bei Verletzung der Aushändigungspflicht eines Dienstzettels. Stellt der Arbeitgeber keinen Dienstzettel aus, wird dies mit Verwaltungsstrafen in der Höhe von EUR 100 bis EUR 436 sanktioniert. Sind mehr als fünf Arbeitnehmer betroffen oder erfolgt eine neuerliche Übertretung innerhalb von drei Jahren, erhöht sich der Strafrahmen auf EUR 500 bis EUR 2000.
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