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Zur bestätigten Buchung und dem Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung

Der EuGH zu bestätigten Buchungen und reduzierten Tarifen

In seiner Entscheidung vom 6. März 2025 (Rs. C-20/24) befasst sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit zwei wesentlichen Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 („Fluggastrechte-Verordnung“).

Erstens ging es um die Frage, ob eine Bordkarte, die keine Angaben zu Abflug- und Ankunftszeit enthält, dennoch als „bestätigte Buchung“ im Sinne von Art. 2 lit. g der Verordnung angesehen werden kann. Zweitens musste der EuGH klären, ob Fluggäste, die zu einem kostenlosen oder reduzierten Tarif reisen, grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.

Der EuGH stellte fest, dass eine Bordkarte einen „anderen Beleg“ im Sinne von Art. 2 lit. g der Fluggastrechte-Verordnung darstellen kann, aus dem hervorgeht, dass die Buchung vom Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen akzeptiert oder registriert wurde. Ein Fluggast, der eine solche Bordkarte besitzt, kann daher grundsätzlich eine bestätigte Buchung vorweisen, sofern das Luftfahrtunternehmen nicht nachweist, dass besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dieser Annahme entgegenstehen.

Bezüglich der Ausnahme für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, entschied der EuGH, dass diese Ausnahme nicht greift, wenn der Fluggast den Flugpreis an das Reiseunternehmen zu marktüblichen Bedingungen entrichtet hat. Dies gilt auch dann, wenn der Preis der Pauschalreise nicht vom Fluggast selbst, sondern von einem Dritten an das Reiseunternehmen gezahlt wurde. Nach dem Urteil obliegt es dem Luftfahrtunternehmen nach den nationalen Beweisregeln nachzuweisen, dass der Fluggast tatsächlich unentgeltlich oder zu einem reduzierten Tarif befördert wurde, der der Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar zugänglich war.

Für Fragen im Zusammenhang mit bestätigten Buchungen und reduzierten Tarifen sowie generell zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

EuGH Judikatur 2024

EuGH Judikatur 2024 zu außergewöhnlichen Umständen

Der EuGH hatte sich auch im Jahr 2024 mit außergewöhnlichen Umständen iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO zu befassen. Es ging hierbei insbesondere um die Fragen, ob bestimmte Konstruktionsfehler oder ein Personalmangel bei der Gepäckverladung als außergewöhnlich einzustufen wären.

Konstruktionsfehler

Wie bereits im Fall Wallentin-Hermann (C-549/07) entschieden, können versteckte Fabrikationsfehler außergewöhnliche Umstände darstellen. 2024 hatte der EuGH zwei Fälle zu Konstruktionsfehlern zu beurteilen:

  • C-385/23: Ein Konstruktionsfehler in der Treibstoffanzeige eines neuartigen Flugzeugmodells.
  • C-411/23: Ein Konstruktionsfehler am Triebwerk, der dem Luftfahrtunternehmen bereits Monate vor der Störung mitgeteilt worden war.

In beiden Rechtssachen kam der EuGH zu dem Schluss, dass es sich bei den vorliegenden Konstruktionsfehlern um außergewöhnliche Umstände handelt. Konstruktionsfehler seien nämlich nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens, wenn der Hersteller des Fluggeräts nach Inbetriebnahme entdeckt, dass diese einen versteckten Fabrikationsfehler aufweisen, der die Flugsicherheit beeinträchtigt. Zudem sei ein solcher Fehler von einem Luftfahrtunternehmen auch nicht beherrschbar.

Besonders im Fall C-411/23 stellte der EuGH klar, dass es unerheblich ist, wann das Luftfahrtunternehmen von dem Fehler Kenntnis erhält, sofern der Fehler zum Zeitpunkt der Annullierung bereits vorlag und das Luftfahrtunternehmen ihn nicht kontrollieren konnte.

Personalmangel bei der Gepäckverladung

In der Rs. Touristic Aviation Services (C-405/23) ging es um die Frage, ob es sich bei einem Personalmangel des Flughafenbetreibers bei der Gepäckverladung um einen außergewöhnlichen Umstand handle.

Dabei griff der EuGH auf die Grundsätze aus dem Fall SATA (C-308/21) zurück, der sich mit dem Ausfall des Betankungssystems eines Flughafenbetreibers befasste. Der Gerichtshof argumentierte, dass eine Beherrschbarkeit des Ereignisses ausgeschlossen ist, wenn das Luftfahrtunternehmen keine Kontrolle über den Flughafenbetreiber hat.

Zudem äußerte sich der EuGH zu zumutbaren Maßnahmen: In solchen Fällen könne es zumutbar sein, vorbeugend auf Dienste eines alternativen Dienstleisters zurückzugreifen, um den Flugbetrieb sicherzustellen.

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