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Von Homeoffice zu Telearbeit

Von „Homeoffice“ zu „Telearbeit“

Mit 1.1. 2025 wird die Arbeit außerhalb des Unternehmens („Telearbeit“) neu geregelt. Während es bereits seit einigen Jahren gesetzliche Regelungen zu „Homeoffice“, also der Arbeit von der Wohnung des Arbeitnehmers aus, gab, ließ eine eigene gesetzliche Regelung der Telearbeit auf sich warten. Dies ändert sich im kommenden Jahr, die Überschrift des einschlägigen § 2h AVRAG wird von „Homeoffice“ zu „Telearbeit“ geändert und die Bestimmungen, die bisher für Homeoffice gegolten haben, werden auf die Telearbeit erweitert bzw. angepasst.

„Telearbeit“ wird nunmehr definiert als regelmäßige Arbeitsleistungen in der Wohnung des Arbeitnehmers oder in einer „sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit“, wodurch nun etwa auch die Arbeit von einem Café, einem öffentlichen Transportmittel oder einem Coworking Space umfasst ist. Hierbei meint der Gesetzgeber insbesondere Arbeiten unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie.

Aus Beweisgründen bedarf es einer schriftlichen Telearbeit-Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer. Weder besteht ein Rechtsanspruch auf Telearbeit, noch darf dieses nur seitens der Arbeitgeberin angeordnet werden. Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten gekündigt werden, Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Außerdem hat die Arbeitgeberin das Recht, besonders aus datenschutzrechtlichen Gründen, die erlaubten Arbeitsorte einzuschränken.

Wie bisher bei Homeoffice, ist die Arbeitgeberin an sich verpflichtet, die für die Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Eine Abweichung hiervon ist durch Vereinbarung möglich, allerdings nur, wenn dem Arbeitnehmer dann die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von ihm selbst bereitgestellten digitalen Arbeitsmittel ersetzt werden. Dies kann auch in Form einer pauschalen Abgeltung erfolgen. Daneben können Arbeitnehmer auf Basis des allgemeinen Zivilrechts auch Anspruch auf andere mit der Telearbeit zusammenhängende Kosten, wie etwa Strom-, Heiz- oder Mietkosten haben – vertragliche Abweichungen sind hier allerdings möglich.

Auch die steuerrechtlichen Regelungen, welche bisher für das Homeoffice galten, werden an die Telearbeit angepasst und somit kann mit Inkrafttreten der Novelle eine Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Eine steuerliche Vergünstigung besteht für Pauschalen im Ausmaß von 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr, also für maximal 300 Euro pro Jahr. Hierfür müssen die Telearbeitstage sowie der Pauschalbetrag auf dem Lohnzettel/ in der Lohnbescheinigung des Arbeitnehmers angeführt werden.

Neben den steuerrechtlichen Anpassungen wurden auch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen an die neue Rechtslage adaptiert, insbesondere der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers wird verstärkt. Ab Inkrafttreten zählen Unfälle, welche in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Telearbeit stehen, zu Arbeitsunfällen, wobei der Arbeitnehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Unfall nicht privat verursacht wurde. Außerdem ist bei Wegunfällen zu unterscheiden: Wenn die Arbeitsleistung in der Wohnung, einem Coworking Space ausgeübt wird, so umfasst der Versicherungsschutz nur solche Wegunfälle, welche mit dem üblichen Arbeitsweg vergleichbar sind. Hierbei handelt es sich um Telearbeit im engeren Sinn. Bei der im weiteren Sinn wird die Arbeitsleistung an einem anderen als den eben genannten Orten erbracht und die damit zusammenhängenden Wege sind nicht vom Versicherungsschutz gedeckt.

Für Fragen rund um Telearbeit steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Urlaubsverjährung – was Sie als Chef beachten sollten

An sich ist § 4 Abs 5 1. Satz Urlaubsgesetz nicht sonderlich kompliziert ausgestaltet, wenn er festlegt: „Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.“ Als Arbeitgeber müsste man also mit einem Kalender in der einen und einer Aufzeichnung der bereits verbrauchten Urlaubstage in der anderen Hand leicht in der Lage sein, die Urlaubsanfrage eines Mitarbeiters schnell beantworten zu können, oder? Wieso das Ganze nicht so einfach ist und worauf Arbeitgeber in diesem Zusammenhang achten sollten, werde ich hier kurz darstellen.

Zunächst zu den Basics: Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf  bzw. unter Umständen sechs Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, es kann aber vereinbart werden, dass das Arbeitsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Urlaubsansprüche verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Arbeitsjahres, in dem sie entstanden sind. Entspricht das Arbeitsjahr also dem Kalenderjahr, verjähren die Urlaubsansprüche, die am 1. 1. 2021 entstehen, mit Ablauf des Jahres 2023.

EuGH hat entschieden

Nun hat allerdings der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Urlaubsansprüche nur dann verjähren können, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seinen Mitarbeiter über die drohende Verjährung informiert, ihn zum Verbrauch der offenen Urlaubstage aufgefordert und den Verbrauch auch ermöglicht hat.

Doch bereits vor der Entscheidung des EuGH wurde der Behauptung eines Arbeitgebers, Urlaubsansprüche wären bereits verjährt, oft erfolgreich ein anderes Argument entgegengehalten: das Vorhandensein einer Betriebs­übung. Vereinfacht ausgedrückt können nämlich gewisse Gegebenheiten, die sich im Laufe der Zeit in einem Betrieb „einspielen“, verbindlich werden, sodass der Arbeitgeber nicht mehr einseitig von ihnen abweichen kann. Gestattet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern also stets, bereits verjährte Urlaubsansprüche zu ­verbrauchen, könnte eine solche Betriebsübung entstehen.

Als Arbeitgeber ist man daher gut beraten, ein System einzuführen, durch das die Einhaltung der EuGH-Anfor­derungen sichergestellt und die Etablierung einer Betriebsübung möglichst verhindert wird, wenn die Verjährung von angesammelten Urlaubstagen möglich sein soll.

 

Der Autor: Dominik Leiter ist Rechtsanwalt und Partner bei Weisenheimer Legal in Wien

Den Originaltext finden Sie hier.

 

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Das Homeoffice-Gesetz

Während in Österreich das Arbeiten von Zuhause jahrelang zurückhaltend eingesetzt wurde, entwickelte es sich durch Corona zum Massenphänomen. Und, wie so oft bei rasanten Veränderungen, verging etwas Zeit, bis die Gesetzeslage an die neuen Gegebenheiten angepasst wurde. Doch nun endlich war es so weit: Habemus Homeoffice-Gesetz! Aus diesem Anlass möchte ich heute die wichtigsten neuen Regelungen kurz vorstellen.

Zunächst wird durch die neue Definition von Homeoffice (regelmäßiges Erbringen von Arbeitsleistungen in der Wohnung des Arbeit­nehmers / der Arbeitnehmerin) der Anwendungsbereich der Bestimmungen abgesteckt. Von der Definition sind auch Wohnhäuser, Nebenwohnsitze und Wohnungen von nahen Angehörigen oder Lebensgefährten umfasst, nicht allerdings öffentliche Orte.

Wie bisher muss für Homeoffice eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegen, die schriftlich zu erfolgen hat (ein Fehlen der Schriftform soll aber nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen). Ein einseitiges Antritts- bzw. Anordnungsrecht besteht somit ebenso wenig wie eine Regelungsbefugnis durch Betriebsvereinbarung. Zur Regelung der Rahmenbedingungen kann allerdings eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden.

Weiters wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitsmittel (Hard- und Software, Datenverbindung, ggf. Diensthandy) bereitzustellen hat, sofern Homeoffice nicht nur vereinzelt erfolgt. Hiervon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die Kosten (ggf. pauschal) trägt.

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ist nun auch auf Schäden anwendbar, die von Haushaltsangehörigen verursacht wurden, wenn der Arbeitnehmer Aufsichtspflichten verletzt hat. Außerdem wurde die Übergangsregelung, wonach Unfälle im Homeoffice als Arbeitsunfälle gelten, zeitlich unbegrenzt eingeführt (auch Wegunfälle wie der Einkauf des Mittagessens im Supermarkt).

Die meisten Regelungen des Arbeitnehmerschutzes kommen auch beim Homeoffice zur Anwendung, allerdings mit der wichtigen Ausnahme der arbeitsstättenbezogenen Vorschriften. Sollte eines Tages aber tatsächlich einmal das Arbeitsinspektorat vor der Türe stehen, sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Einlass zu gewähren. Erwähnt sei noch, dass die Regelungen betreffend Arbeitszeit und Arbeitsruhe natürlich auch im Homeoffice gelten.
Insgesamt sind die neuen Regelungen und Klarstellungen zu begrüßen – denn wie es aussieht, ist Homeoffice für viele gekommen, um (zumindest teilweise) zu bleiben.

 

Der Autor: Dominik Leiter ist Rechtsanwalt und Partner bei Weisenheimer Legal in Wien

Den Originaltext finden Sie hier.