Beiträge

Incorrect Information Provided by the Tour Operator

Falsche Information des Reiseveranstalters

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in den verbundenen Rechtssachen  C-650/23 und C-705/23, dass ein Fluggast, welcher aufgrund einer Pauschalreise über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügte, auch dann Ausgleichsleistung vom ausführenden Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art 7 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verlangen kann, wenn eine falsche Information des Reiseveranstalters dazu führt, dass der Passagier den Flug nicht wahrnimmt, obwohl dieser wie geplant stattfand.

Die Entscheidung betrifft einen Flug von Heraklion (Griechenland) nach Linz (Österreich). Einen Tag vor dem geplanten Abflug wurde der Passagier vom Reiseveranstalter über eine Änderung der Flugzeiten und des Zielflughafens informiert. Aus diesem Grund fand sich der Passagier nicht zur Abfertigung des gegenständlichen Fluges ein. Tatsächlich wurde der Flug jedoch wie geplant durchgeführt; die Information des Reiseveranstalters war somit falsch.

Der Passagier forderte daraufhin Ausgleichsleistung vom ausführenden Luftfahrtunternehmen und stützte seinen Anspruch auf Artikel 4 der Verordnung (EG) 261/2004  (Nichtbeförderung). Diese sprach ihm das Bezirksgericht Schwechat zu, das Luftfahrtunternehmen legte jedoch gegen dieses Urteil Berufung beim Landesgericht Korneuburg ein. Die beiden Hauptargumente der Airline waren das Fehlen der Tatbestände einer Nichtbeförderung sowie der mangelnden Zurechenbarkeit einer Umbuchung durch den Reiseveranstalter.

Das Landesgericht Korneuburg initiierte ein Vorabentscheidungsverfahren und wollte vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob ein Fluggast, der im Rahmen einer Pauschalreise über eine bestätigte Buchung verfügt, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung fordern kann, wenn der Reiseveranstalter dem Fluggast ohne vorherige Rücksprache mit dem Luftfahrtunternehmen mitgeteilt hat, dass der gebuchte Flug nicht durchgeführt werden soll, obwohl dieser in Wahrheit wie geplant stattfand. Fraglich war sohin, inwiefern die falsche Information des Reiseveranstalters der Airline zugerechnet werden kann.

Der Europäische Gerichtshof entschied unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung und das Ziel der Verordnung (EG) 261/2004 ,ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen für falsche Information des Reiseunternehmens an die Fluggäste betreffend die Verlegung oder Annullierung eines Fluges einzustehen hat. Weiters verwies der EuGH auf die Möglichkeit des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Regressansprüche gemäß Art 13 der VO gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

Hidden defect in the design

Konstruktionsfehler des Triebwerks

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im Fall C-411/23, dass ein auftretender Konstruktionsfehler, über den der Hersteller einige Monate im Voraus informiert hatte, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellen kann.

Die Entscheidung betrifft einen Flug von Krakau (Polen) nach Chicago (USA). Einige Monate vor Abflug wurde die Fluggesellschaft über einen möglichen Konstruktionsfehler bestimmter Flugzeuge, eines dieser hätte auch für den gegenständlichen Flug eingesetzt werden sollen, informiert. Daher wurden mehrere Einschränkungen für die Nutzung dieser Flugzeuge verhängt.

Vier Tage vor dem geplanten Abflug trat eine Triebwerkstörung auf, welche tatsächlich auf den Konstruktionsfehler zurückgeführt werden konnte. Das Triebwerk wurde zur Wartung geschickt, jedoch war aufgrund eines weltweiten Triebwerkeengpasses kein Ersatztriebwerk vor dem geplanten Abflug verfügbar.

Aus diesem Grund musste der Flug mit einem Ersatzflugzeug durchgeführt werden, was zu einer Verspätung von drei Stunden führte.

Aufgrund dessen war die ausführende Fluggesellschaft der Meinung, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war und lehnte daher Ausgleichsleistungszahlungen an die Passagiere ab.

Der EuGH stellte fest, dass das Auftreten eines solchen Konstruktionsfehlers des Triebwerks, das für die Durchführung des Fluges vorgesehen war, in den Anwendungsbereich des Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 fällt, auch dann, wenn die Fluggesellschaft Monate vor dem geplanten Abflug vom Hersteller informiert wurde. Zudem entschied der EuGH, dass das Bereitstellen eines Ersatzfluges als angemessene Maßnahme gilt, vorausgesetzt, dies ist technisch und wirtschaftlich möglich. Dieser Umstand hängt von den Kapazitäten der Fluggesellschaft ab.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.