Beiträge

Lexology GTDT Air Transport Austria

Lexologie GTDT: Luftverkehr in Österreich

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unser Aviation Team ausgewählt wurde, das Kapitel über Luftverkehr in Österreich in der neuesten Ausgabe von Lexology’s Getting the Deal Through (GTDT) zu verfassen.

Das Ziel von GTDT ist es, den Lesern einen schnellen Zugang zu länderspezifischen Einblicken in eine Vielzahl von Themen zu ermöglichen. Daher ist es wichtig, dass die Autoren über ein breites Spektrum an Fachwissen verfügen und gleichzeitig in der Lage sind, relevante Informationen in kompakter, aber dennoch umfassender Form zu vermitteln.

Glücklicherweise war unser Luftfahrtteam perfekt auf diese Herausforderung vorbereitet. Angeführt von unserer Partnerin Martina Flitsch, die auf über 25 Jahre Erfahrung im Luftfahrtbereich zurückblicken kann, und unterstützt von unseren beiden Associates Dominik Weiß und Aleksander Makal, die trotz ihres jungen Alters bereits mehrere Jahre Erfahrung in der Beratung vieler Akteure zu einer Vielzahl von luftfahrtbezogenen Themen sammeln konnten.

Wir laden Sie ein, die GTDT zum Thema Luftverkehr in Österreich hier (pdf) zu lesen und für weitere Informationen mit uns Kontakt aufzunehmen.

Nachdruck mit Genehmigung von Law Business Research Ltd. Dieser Artikel wurde zuerst in Lexology GTDT – Air Transport 2023 veröffentlicht. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte: https://www.lexology.com/gtdt

Air carrier liability for psychological injuries

Haftung von Luftfahrtunternehmen für psychische Schäden

Das Montrealer Übereinkommen ist ein multilateraler Vertrag zur Vereinheitlichung verschiedener Regeln für die internationale Luftbeförderung, dem 136 Staaten und die Europäische Union beigetreten sind. Es ist von großer Bedeutung für den Luftverkehrssektor und enthält unter anderem Bestimmungen über die Haftung eines Luftfahrtunternehmens bei einem internationalen Flug. Nach Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens haftet ein Luftfahrtunternehmen für Schäden, die durch Tod oder Körperverletzung eines Fluggastes infolge eines Unfalls an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen verursacht werden. Da der Begriff „Körperverletzung“ im Montrealer Übereinkommen nicht definiert ist, wurde die Frage aufgeworfen, ob Luftfahrtunternehmen auch für psychische Verletzungen nach dem Montrealer Übereinkommen haftbar gemacht werden können.

In der Rechtssache C-111/21 hatte sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit einem solchen Fall zu befassen. Der betreffende Fluggast nahm einen Flug der ehemaligen österreichischen Fluggesellschaft Laudamotion zwischen London und Wien in Anspruch. Während des Starts explodierte das linke Triebwerk des Flugzeugs, was eine Evakuierung der Passagiere zur Folge hatte. Der betroffene Passagier verließ das Flugzeug über den Notausgang und wurde von dem Jetblast des rechten Triebwerks, das noch nicht abgeschaltet war, mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Dadurch erlitt der Fluggast nicht nur körperliche, sondern auch psychische Schäden.

Die österreichischen Gerichte (Bezirksgericht Schwechat und in der Berufung das Landesgericht Korneuburg) waren der Ansicht, dass psychische Verletzungen nicht unter den Begriff „Körperverletzung“ fallen und daher nicht von Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens erfasst werden. Der Fluggast brachte den Fall jedoch vor den österreichischen Obersten Gerichtshof, der beschloss, diese Frage dem EuGH vorzulegen.

Der EuGH argumentierte unter Berücksichtigung der Vorarbeiten zum Montrealer Übereinkommen und seiner Ziele, dass die Situation eines Fluggastes, der infolge eines Unfalls eine psychische Verletzung erlitten hat, mit der eines Fluggastes, der eine Körperverletzung erlitten hat, vergleichbar sein kann. Folglich stellte der EuGH fest, dass die Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens für psychische Schäden haften, die nicht mit körperlichen Schäden verbunden sind. Allerdings nur, wenn der Fluggast nachweisen kann (insbesondere durch ein ärztliches Gutachten und den Nachweis einer ärztlichen Behandlung), dass eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität vorliegt, die so schwerwiegend ist, dass sie sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und ohne medizinische Behandlung nicht behoben werden kann.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

Consequences of a travel agency´s actions for air carriers

Folgen der Handlungen eines Reisebüros für Fluggesellschaften

In zwei aktuellen Entscheidungen hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit den Folgen des Handelns eines Reisebüros für Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) 261/2004 befasst.

In der Rechtssache C-307/21 hatten die Fluggäste über die Reisevermittlung Kiwi.com Flüge von Düsseldorf nach Tanger gebucht. Dem Luftfahrtunternehmen wurde eine E-Mail-Adresse mitgeteilt, die höchstwahrscheinlich automatisch von Kiwi.com generiert wurde und auf die die Fluggäste keinen Zugriff hatten. In der Folge schickte das Luftfahrtunternehmen eine E-Mail an diese Adresse, um die Fluggäste über die Annullierung ihres Fluges zu informieren. Da diese E-Mail 14 Tage vor dem Datum des geplanten Fluges versandt wurde, hätte sie Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) 261/2004 entsprochen, so dass die Fluggäste keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004 gehabt hätten. Kiwi.com hat diese E-Mail jedoch nicht an die Fluggäste weitergeleitet.

Der EuGH entschied am 27. September 2022, dass das Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist, den Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn das Reisebüro die E-Mail des Luftfahrtunternehmens nicht rechtzeitig weitergeleitet hat, auch wenn dem Luftfahrtunternehmen nicht bekannt war, dass die ihm mitgeteilte E-Mail-Adresse nur zur Kontaktaufnahme mit dem Reisevermittler und nicht mit den Fluggästen direkt verwendet werden konnte.

In der Rechtssache C-436/21 buchte ein Fluggast die folgende Flugroute: Stuttgart-Zürich-Philadelphia-Kansas City. Der Flug von Stuttgart nach Zürich wurde von der Swiss International Air Lines AG durchgeführt, während die beiden anderen Flüge von American Airlines durchgeführt wurden. Diese Strecke wurde über ein Reisebüro in Form eines einzigen elektronischen Flugscheins mit einem einheitlichen Nutzungspreis für die gesamte Reise gebucht, und die Nummer dieses Flugscheins war auf den Bordkarten für die Flüge angegeben. Während die vorherigen Flüge pünktlich waren, hatte der Flug von Philadelphia nach Kansas City eine Verspätung von mehr als vier Stunden.

In dem in Deutschland gegen American Airlines eingeleiteten Verfahren erklärten die beteiligten deutschen Gerichte, dass die Verordnung (EG) 261/2004 nicht anwendbar sei, da American Airlines keinen Flug durchführe, der vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU ausging. Nach Ansicht der deutschen Gerichte deutete nichts darauf hin, dass American Airlines sich verpflichtet hatte, den Passagier von Stuttgart nach Kansas City zu befördern, oder dass sie die Verantwortung für diese Beförderung im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung übernommen hatte. Daraufhin wurde der Fall vor den deutschen Bundesgerichtshof und den EuGH gebracht.

In seinem Urteil C-436/21 stellte der EuGH fest, dass – im Interesse eines hohen Schutzniveaus für die Fluggäste – die Begriffe „Anschlussflug“ und „Buchung“ weit auszulegen sind, was zu der Entscheidung des EuGH führte, dass ein Anschlussflug stattgefunden hat, obwohl die ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht in einem besonderen Rechtsverhältnis standen. Daher ist der Abflugort (Stuttgart, Deutschland) von Bedeutung, die Verordnung (EG) 261/2004 ist anwendbar, und der Fluggast hat möglicherweise Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die Verspätung seiner letzten Flugstrecke.

Für Fragen zu Passenger Claims und Folgen des Handelns eines Reisebüros für Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) 261/2004 in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

Legal fees and no-reply email addresses

Gerichtskosten und No-Reply-E-Mail-Adressen

Viele Fragen unserer Airline-Kunden betreffen die von Fluggästen geforderten Anwaltsgebühren und unter welchen Umständen diese Gebühren zu zahlen sind. Vor allem wenn Mahnungen an No-Reply-E-Mail-Adressen verschickt und in weiterer Folge Klagen eingereicht werden, gibt es oft Unsicherheiten. Ziel des heutigen Artikels ist es, das österreichische System der Erstattung von Anwaltskosten kurz darzustellen und die Frage zu beantworten, ob Anwaltskosten bezahlt werden müssen, wenn ein Mahnschreiben lediglich an eine No-Reply-E-Mail-Adresse gesendet wurde.

Fluglinien sind oft mit anwaltlichen Mahnschreiben konfrontiert, in denen nicht nur die Rückerstattung des Flugscheins oder eine Entschädigungszahlung gefordert wird, sondern auch die Anwaltskosten für die Arbeit des Anwalts. Solche Anwaltskosten müssen nur dann gezahlt werden, wenn die Einschaltung eines Anwalts für den Fluggast notwendig war. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich der Fluggast bereits selbst an die Fluggesellschaft gewandt hat, diese sich aber weigert, den geforderten Betrag zu zahlen oder auf die Anfrage des Fluggastes nicht reagiert. Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich sein, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast nicht über seine Rechte aus der Verordnung (EG) 261/2004 informiert (Verstoß gegen Artikel 14 dieser Verordnung).

In österreichischen Gerichtsverfahren hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten durch den Gegner (im Falle eines Teilerfolgs: anteilig). Diese Anwaltskosten werden nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz berechnet, unabhängig von einer allfälligen gesonderten Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant über die Vergütung.

Allerdings werden auch diese Anwaltskosten nur dann erstattet, wenn die entsprechenden Handlungen (z.B. die Einreichung einer Klage) notwendig waren. Wenn der Fluggast (oder sein Anwalt) die Fluggesellschaft nicht vor der Klageerhebung kontaktiert hat, kann die Fluggesellschaft die Zahlung der Anwaltskosten verweigern und sogar die Erstattung ihrer eigenen Anwaltskosten verlangen, wenn sie den Anspruch des Fluggastes zum erst möglichen Zeitpunkt anerkennt und bezahlt.

Das Handelsgericht Wien hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem der Fluggast nicht zuerst die Fluggesellschaft kontaktierte und sein Anwalt ein Kündigungsschreiben nur an eine von der Fluggesellschaft verwendete No-Reply-E-Mail-Adresse schickte. Der Anwalt ignorierte die standardisierte Antwort-E-Mail, in der er aufgefordert wurde, eine andere E-Mail-Adresse für seine Anfrage zu verwenden, und reichte Klage ein. In der Folge anerkannte und bezahlte die Fluggesellschaft die Forderung unverzüglich, weigerte sich aber, die Anwaltskosten des Fluggastes zu bezahlen und verlangte die Erstattung ihrer eigenen Anwaltskosten. Das Handelsgericht Wien entschied zu Gunsten der Fluggesellschaft (Aktenzeichen: 60 R 42/21p).

Für Fragen zu Passenger Claims und über das System der Anwaltskosten, die Passagiere im Zusammenhang mit Passagieransprüchen in Österreich im Allgemeinen verlangen können, steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

The breakdown of an airport´s refueling system constitutes extraordinary circumstances

Betankungssystemausfall am Flughafen als außergewöhnlicher Umstand

Am 7. Juli 2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Ausfall des Betankungssystems eines Flughafens einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 261/2004 darstellt (Rechtssache C-308/21).

In seiner Urteilsbegründung wies der EuGH erneut auf die Kriterien hin, die er für außergewöhnliche Umstände für maßgeblich hält: Die eingetretenen Ereignisse dürfen nicht mit der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens zusammenhängen und müssen sich der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens entziehen.

Zum ersten Kriterium stellte der EuGH fest, dass Betankungsvorgänge grundsätzlich in den Bereich der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens fallen und dass daher ein technisches Problem, das während der Betankung auftritt, nicht geeignet wäre, einen außergewöhnlichen Umstand darzustellen. Ein allgemeines Versagen des vom Flughafen betriebenen Betankungssystems ist jedoch anders zu behandeln als ein technisches Problem, das sich naturgemäß auf ein einzelnes Flugzeug beschränkt. Daher kam der EuGH zu dem Schluss, dass derartige allgemeine Störungen des Betankungssystems nicht mit der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens einhergehen.

In Bezug auf das zweite Kriterium betonte der EuGH erneut die Bedeutung der Unterscheidung zwischen „internen“ und „externen“ Ereignissen, wobei nur „externe“ Ereignisse als außerhalb der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegend angesehen werden. Wenn also das Betankungssystem auf einem Flughafen von diesem Flughafen oder einem Dritten betrieben wird, wird ein allgemeiner Ausfall dieses Systems als außerhalb des Einflussbereichs des Luftfahrtunternehmens liegend angesehen.

Da beide Kriterien für außergewöhnliche Umstände erfüllt sind, hat der EuGH entschieden, dass der allgemeine Ausfall des Betankungssystems eines Flughafens einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Daher ist das betreffende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, den Fluggästen eine Entschädigung zu zahlen, sofern alle angemessenen Maßnahmen ergriffen wurden.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

Strikes because of an authority´s decision constitute extraordinary circumstances

Streiks aufgrund der Entscheidung einer Behörde stellen außergewöhnliche Umstände dar

Am 30. Juni 2022 hat das Bezirksgericht Schwechat in drei von uns betreuten Fällen entschieden, dass Streiks einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn der Grund für die Streiks eine behördliche Entscheidung ist. Das Gericht argumentiert, dass solche Streiks, die auf Forderungen beruhen, die nur von Behörden (und nicht von der Fluglinie selbst) erfüllt werden können, außerhalb des Einflussbereichs der Fluglinie liegen. In den vorliegenden Fällen streikten nicht die Mitarbeiter der Fluggesellschaft, sondern das Bodenpersonal und störten damit den normalen Betrieb.

Diese Urteile stehen im Einklang mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-28/20, in dem der EuGH feststellte: “ Liegen einem solchen Streik jedoch Forderungen zugrunde, die nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können und die daher für das betroffene Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sind, so kann es sich dabei um einen „außergewöhnlichen Umstand“ […]“.

Daher sind die Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten (Art. 7 der Verordnung (EG)261/2004), wenn Flüge aufgrund solcher Streiks annulliert werden oder sich erheblich verspäten, sofern alle angemessenen Maßnahmen in diesem Zusammenhang getroffen werden.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

Stopovers and the Regulation 261/2004

Zwischenstopps und die Verordnung (EG) 261/2004

Im Februar 2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Entscheidungen zur Relevanz von Zwischenlandungen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit (C-20/21) und zum Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 261/2004 (C-451/20) getroffen.

In der Rechtssache C-20/21 buchte ein Fluggast einen Flug von Warschau nach Male mit einer Zwischenlandung in Frankfurt (Einzelbuchung). Der erste Flugabschnitt (von Warschau nach Frankfurt) war verspätet, so dass der Fluggast den zweiten Flugabschnitt (von Frankfurt nach Male) verpasste. Daraufhin verklagte der Fluggast die Fluggesellschaft in Frankfurt.

Der EuGH entschied, dass das Gericht in Frankfurt unzuständig ist, da Frankfurt aufgrund der bloßen Zwischenlandung nicht als „Erfüllungsort“ anzusehen ist, der zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich wäre.

In der Rechtssache C-451/20 buchte ein Fluggast einen Flug von Chişinău (Moldawien) nach Bangkok mit Zwischenstopp in Wien (Einzelbuchung). Der erste Flugabschnitt (von Chişinău nach Wien) wurde weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug storniert und der Fluggast wurde auf einen Flug von Chişinău nach Bangkok mit Zwischenstopp in Istanbul umgebucht. Der Fluggast verklagte daraufhin die Fluggesellschaft in Schwechat (zuständiges Gericht für den Flughafen Wien).

Der EuGH entschied, dass die Verordnung (EG) 261/2004 in diesem Fall nicht anwendbar ist, da sich sowohl der Abflug- als auch der Ankunftsort außerhalb der Europäischen Union befinden. Die Tatsache, dass die geplante Zwischenlandung in Wien innerhalb der Europäischen Union liegt, führt nicht dazu, dass dieser Fall in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Nebenbei bemerkt: In der Rechtssache C-559/16 hat der EuGH bereits klargestellt, dass sich die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 261/2004 genannte Entfernung auf die zwischen dem ersten Abflugort und dem endgültigen Bestimmungsort berechnete Entfernung bezieht. Zwischenlandungen sind daher auch in dieser Hinsicht nach Ansicht des EuGH nicht von Bedeutung.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

New place of jurisdiction for passenger claims in Austria

New place of jurisdiction for passenger claims in Austria

As of May 1st, 2022, Austrian law provides for a new place of jurisdiction for passenger claims in Austria based on Regulation 261/2004.

According to the new § 101a of the Austrian Act on Jurisdiction (Jurisdiktionsnorm), a passenger may choose to initiate proceedings before the court in whose jurisdiction the respective flight´s place of arrival or place of departure is located.

This new provision is applicable in cases in which Brussels I Regulation (recast) does not apply (i.e., when the air carrier is located outside the EU) and aims to provide for an equal treatment of such air carriers and those located in a member state of the EU. Until now, passengers were in many cases not able to initiate proceedings against an air carrier located outside the EU, unless the Austrian Supreme Court decided that initiating proceedings where the air carrier is located would be an unreasonable burden for the respective passenger.

Don´t hesitate to contact our Aviation Team to learn more about the places of jurisdiction for passenger claims in Austria.

Changes of scheduled departure times as cancellations

Changes of scheduled departure times as cancellations

On 21 December 2021 the European Court of Justice (ECJ) rendered two decisions regarding the question if and under which circumstances changes of scheduled departure times qualify as cancellations within the meaning of Article 5 of Regulation 261/2004.

In case C-395/20, a flight from Düsseldorf to Antalya that was initially scheduled to depart at 13:20 was postponed to depart at 16:10. The ECJ decided that because the departure time was postponed by less than three hours, the flight must not be regarded as being cancelled.

In case C-263/20, a flight from Palma de Mallorca to Vienna that was initially scheduled to depart at 14:40 was brought forward to depart at 08:25. The ECJ decided that because the departure time was brought forward by more than one hour, the flight must be regarded as being cancelled (leading to the consequences stipulated in Articles 7, 8 and 9 of Regulation 261/2004).

On a side note: in this case the ECJ also stated that it is not sufficient for an airline to merely inform the intermediary through which a flight was booked about the changes of the scheduled departure time two weeks in advance to comply with Article 5 (1) (c) (i) of Regulation 261/2004 and to avoid being obliged to pay a compensation – even if the passenger´s contact details were not disclosed to the airline.

Don´t hesitate to contact our Aviation Team to learn more about what changes of scheduled departure times constitute cancellations under Regulation 261/2004 and about passenger claims in Austria in general.

Compensation payments must be deducted

Compensation payments must be deducted

In one of its rare rulings regarding the Regulation 261/2004, the Austrian Supreme Court decided in the case 4 Ob 177/21i that compensation payments an airline paid to a passenger in accordance with Article 7 of the regulation must be deducted from further claims for immaterial and material damages asserted by the passenger.

While the regulation sets forth certain passenger rights (Art 7: compensation, Art 8: reimbursement or re-routing, Art 9: care), other claims a passenger may assert (e.g. damages for a hotel booking or a rental car that he could not use) must be based on national law.

In the case at hand, the passenger claimed that the compensation payment aims only to reimburse him for the inconveniences linked to a denied boarding/cancellation/long delay and, therefore, must only be deducted from immaterial damages. However, the Austrian Supreme Court clarified that in such cases the compensation payment must also be deducted from material damages like expenses for a hotel booking or a rental car.

Don´t hesitate to contact our Aviation Team to learn more about when compensation payments must be deducted under Austrian law and about passenger claims in Austria in general.