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Von Homeoffice zu Telearbeit

Von „Homeoffice“ zu „Telearbeit“

Mit 1.1. 2025 wird die Arbeit außerhalb des Unternehmens („Telearbeit“) neu geregelt. Während es bereits seit einigen Jahren gesetzliche Regelungen zu „Homeoffice“, also der Arbeit von der Wohnung des Arbeitnehmers aus, gab, ließ eine eigene gesetzliche Regelung der Telearbeit auf sich warten. Dies ändert sich im kommenden Jahr, die Überschrift des einschlägigen § 2h AVRAG wird von „Homeoffice“ zu „Telearbeit“ geändert und die Bestimmungen, die bisher für Homeoffice gegolten haben, werden auf die Telearbeit erweitert bzw. angepasst.

„Telearbeit“ wird nunmehr definiert als regelmäßige Arbeitsleistungen in der Wohnung des Arbeitnehmers oder in einer „sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit“, wodurch nun etwa auch die Arbeit von einem Café, einem öffentlichen Transportmittel oder einem Coworking Space umfasst ist. Hierbei meint der Gesetzgeber insbesondere Arbeiten unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie.

Aus Beweisgründen bedarf es einer schriftlichen Telearbeit-Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer. Weder besteht ein Rechtsanspruch auf Telearbeit, noch darf dieses nur seitens der Arbeitgeberin angeordnet werden. Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten gekündigt werden, Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Außerdem hat die Arbeitgeberin das Recht, besonders aus datenschutzrechtlichen Gründen, die erlaubten Arbeitsorte einzuschränken.

Wie bisher bei Homeoffice, ist die Arbeitgeberin an sich verpflichtet, die für die Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Eine Abweichung hiervon ist durch Vereinbarung möglich, allerdings nur, wenn dem Arbeitnehmer dann die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von ihm selbst bereitgestellten digitalen Arbeitsmittel ersetzt werden. Dies kann auch in Form einer pauschalen Abgeltung erfolgen. Daneben können Arbeitnehmer auf Basis des allgemeinen Zivilrechts auch Anspruch auf andere mit der Telearbeit zusammenhängende Kosten, wie etwa Strom-, Heiz- oder Mietkosten haben – vertragliche Abweichungen sind hier allerdings möglich.

Auch die steuerrechtlichen Regelungen, welche bisher für das Homeoffice galten, werden an die Telearbeit angepasst und somit kann mit Inkrafttreten der Novelle eine Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Eine steuerliche Vergünstigung besteht für Pauschalen im Ausmaß von 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr, also für maximal 300 Euro pro Jahr. Hierfür müssen die Telearbeitstage sowie der Pauschalbetrag auf dem Lohnzettel/ in der Lohnbescheinigung des Arbeitnehmers angeführt werden.

Neben den steuerrechtlichen Anpassungen wurden auch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen an die neue Rechtslage adaptiert, insbesondere der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers wird verstärkt. Ab Inkrafttreten zählen Unfälle, welche in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Telearbeit stehen, zu Arbeitsunfällen, wobei der Arbeitnehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Unfall nicht privat verursacht wurde. Außerdem ist bei Wegunfällen zu unterscheiden: Wenn die Arbeitsleistung in der Wohnung, einem Coworking Space ausgeübt wird, so umfasst der Versicherungsschutz nur solche Wegunfälle, welche mit dem üblichen Arbeitsweg vergleichbar sind. Hierbei handelt es sich um Telearbeit im engeren Sinn. Bei der im weiteren Sinn wird die Arbeitsleistung an einem anderen als den eben genannten Orten erbracht und die damit zusammenhängenden Wege sind nicht vom Versicherungsschutz gedeckt.

Für Fragen rund um Telearbeit steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Passenger Mobility Package

Das Passenger Mobility Package – ein Überblick

Jährlich werden in der EU über 13 Milliarden Reisen mit Flugzeug, Bahn, Reisebus, Bus oder Fähre unternommen. Allein im Jahr 2022 wurden 55,5 Millionen Pauschalreisen in der EU verkauft. Der Schutz und die kontinuierliche Verbesserung der Rechte der Reisenden sind daher zu einer zentralen Initiative der Europäischen Union geworden.

Im November 2023 hat die Europäische Kommission das sogenannte „Passenger Mobility Package“ veröffentlicht. Dieses Paket zielt u.a. darauf ab, die Rechte der Passagiere zu stärken und wirksamere Vorschriften für Pauschalreisen einzuführen.

Stärkung der Passagierrechte

In den Passagierverordnungen zum Flug-, Bahn-, Schiff- und Busverkehr sind weitgehend ähnliche Änderungen vorgesehen. Einerseits werden die nationalen Durchsetzungsstellen – in Österreich etwa die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) – zu einer intensiveren Überwachung verpflichtet. Diese soll sowohl angekündigt als auch unangekündigt durch Audits, Inspektionen, Befragungen, Überprüfungen und Einsichtnahmen in Unterlagen erfolgen.

Andererseits soll die Bereitstellung von Informationen zu Passagierrechten künftig auch auf elektronischem Wege erfolgen. Zudem ist die Einführung eines einheitlichen Erstattungsformulars geplant, das den Reisenden jedoch nicht zwingend vorgeschrieben wird. Der Vorschlag sieht auch Lösungen für Erstattungsprobleme bei Flugtickets vor, die über Reisevermittler gebucht wurden.

Das „Passenger Mobility Package“ enthält außerdem eine neue Verordnung für Reisende, die verschiedene Verkehrsmittel wie Flugzeug, Bahn und Bus nutzen und aufgrund von Verspätungen den Anschluss verpassen. Die VO für multimodales Reisen schließt diese bisherige Lücke und sieht bei Verpassen des Anschlusses u.a. Erstattungsregelungen vor, wobei unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftungsfreizeichnung für Online-Reisevermittler möglich ist.

Wirksamere Vorschriften für Pauschalreisen

Eine wesentliche Neuerung in der Pauschalreise-RL betrifft die Regelung zu Gutscheinen: Reisende müssen darüber informiert werden, dass sie nicht verpflichtet sind, einen Gutschein anzunehmen. Zudem muss jeder Gutschein gegen Insolvenz abgesichert sein. Der Insolvenzschutz bezieht sich jedoch nicht nur auf Gutscheine, sondern auf Rückerstattungen insgesamt und soll innerhalb von drei Monaten gewährt werden, nachdem der Reisende seinen Erstattungsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

Eine Rückgriffsregelung ermöglicht es dem Reiseveranstalter, vom Leistungsträger eine vollständige Erstattung aller Zahlungen innerhalb von sieben Tagen zu fordern, wenn eine Dienstleistung storniert oder nicht erbracht wurde.

Zwar wird keine europaweite Reisewarnung eingeführt, dennoch wird klargestellt, dass offizielle Reisewarnungen entscheidend für die Bewertung eines kostenlosen Rücktritts sind. Nach der Covid-19-Pandemie und angesichts aktueller Krisensituationen durch Naturkatastrophen und Kriege ist dies ein besonders wichtiger Aspekt.

Für Fragen rund um das Passenger Mobility Package steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Incorrect Information Provided by the Tour Operator

Falsche Information des Reiseveranstalters

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in den verbundenen Rechtssachen  C-650/23 und C-705/23, dass ein Fluggast, welcher aufgrund einer Pauschalreise über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügte, auch dann Ausgleichsleistung vom ausführenden Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art 7 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verlangen kann, wenn eine falsche Information des Reiseveranstalters dazu führt, dass der Passagier den Flug nicht wahrnimmt, obwohl dieser wie geplant stattfand.

Die Entscheidung betrifft einen Flug von Heraklion (Griechenland) nach Linz (Österreich). Einen Tag vor dem geplanten Abflug wurde der Passagier vom Reiseveranstalter über eine Änderung der Flugzeiten und des Zielflughafens informiert. Aus diesem Grund fand sich der Passagier nicht zur Abfertigung des gegenständlichen Fluges ein. Tatsächlich wurde der Flug jedoch wie geplant durchgeführt; die Information des Reiseveranstalters war somit falsch.

Der Passagier forderte daraufhin Ausgleichsleistung vom ausführenden Luftfahrtunternehmen und stützte seinen Anspruch auf Artikel 4 der Verordnung (EG) 261/2004  (Nichtbeförderung). Diese sprach ihm das Bezirksgericht Schwechat zu, das Luftfahrtunternehmen legte jedoch gegen dieses Urteil Berufung beim Landesgericht Korneuburg ein. Die beiden Hauptargumente der Airline waren das Fehlen der Tatbestände einer Nichtbeförderung sowie der mangelnden Zurechenbarkeit einer Umbuchung durch den Reiseveranstalter.

Das Landesgericht Korneuburg initiierte ein Vorabentscheidungsverfahren und wollte vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob ein Fluggast, der im Rahmen einer Pauschalreise über eine bestätigte Buchung verfügt, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung fordern kann, wenn der Reiseveranstalter dem Fluggast ohne vorherige Rücksprache mit dem Luftfahrtunternehmen mitgeteilt hat, dass der gebuchte Flug nicht durchgeführt werden soll, obwohl dieser in Wahrheit wie geplant stattfand. Fraglich war sohin, inwiefern die falsche Information des Reiseveranstalters der Airline zugerechnet werden kann.

Der Europäische Gerichtshof entschied unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung und das Ziel der Verordnung (EG) 261/2004 ,ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen für falsche Information des Reiseunternehmens an die Fluggäste betreffend die Verlegung oder Annullierung eines Fluges einzustehen hat. Weiters verwies der EuGH auf die Möglichkeit des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Regressansprüche gemäß Art 13 der VO gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

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Hidden defect in the design

Konstruktionsfehler des Triebwerks

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im Fall C-411/23, dass ein auftretender Konstruktionsfehler, über den der Hersteller einige Monate im Voraus informiert hatte, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellen kann.

Die Entscheidung betrifft einen Flug von Krakau (Polen) nach Chicago (USA). Einige Monate vor Abflug wurde die Fluggesellschaft über einen möglichen Konstruktionsfehler bestimmter Flugzeuge, eines dieser hätte auch für den gegenständlichen Flug eingesetzt werden sollen, informiert. Daher wurden mehrere Einschränkungen für die Nutzung dieser Flugzeuge verhängt.

Vier Tage vor dem geplanten Abflug trat eine Triebwerkstörung auf, welche tatsächlich auf den Konstruktionsfehler zurückgeführt werden konnte. Das Triebwerk wurde zur Wartung geschickt, jedoch war aufgrund eines weltweiten Triebwerkeengpasses kein Ersatztriebwerk vor dem geplanten Abflug verfügbar.

Aus diesem Grund musste der Flug mit einem Ersatzflugzeug durchgeführt werden, was zu einer Verspätung von drei Stunden führte.

Aufgrund dessen war die ausführende Fluggesellschaft der Meinung, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war und lehnte daher Ausgleichsleistungszahlungen an die Passagiere ab.

Der EuGH stellte fest, dass das Auftreten eines solchen Konstruktionsfehlers des Triebwerks, das für die Durchführung des Fluges vorgesehen war, in den Anwendungsbereich des Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 fällt, auch dann, wenn die Fluggesellschaft Monate vor dem geplanten Abflug vom Hersteller informiert wurde. Zudem entschied der EuGH, dass das Bereitstellen eines Ersatzfluges als angemessene Maßnahme gilt, vorausgesetzt, dies ist technisch und wirtschaftlich möglich. Dieser Umstand hängt von den Kapazitäten der Fluggesellschaft ab.

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Technical Failures

Technischer Defekt bei einem neuen Flugzeugmodell

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-385/23 entschieden, dass ein unerwarteter und noch nie aufgetretener technischer Defekt bei einem neuen Flugzeugmodell einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellen kann.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Flug von Helsinki (Finnland) nach Bangkok (Thailand), der mit einem Flugzeug durchgeführt werden sollte, das etwas mehr als fünf Monate zuvor in Betrieb genommen worden war. Beim Betanken des Flugzeugs kurz vor Abflug kam es jedoch zu einem technischen Defekt an der Treibstoffanzeige, der zur Annullierung des Fluges aus Sicherheitsgründen führte. Weder die Flugsicherheitsbehörde noch der Flugzeughersteller hatten vor diesem Vorfall Kenntnis von dem Defekt. Später stellte sich heraus, dass die Ursache für den Ausfall ein versteckter Konstruktionsfehler war, der alle Flugzeuge desselben Typs betraf.

Auf Grundlage dieses Sachverhalts war das ausführende Luftfahrtunternehmen der Ansicht, dass die Annullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände notwendig war und verweigerte daher die Zahlung von Ausgleichsleistungen an die Fluggäste.

Der EuGH entschied, dass ein solcher technischer Defekt bei einem neuen Flugzeugmodell, bei dem der Hersteller dieses Flugzeugs anerkennt, dass der Ausfall durch einen versteckten Konstruktionsfehler verursacht wurde, der alle Flugzeuge desselben Typs betrifft und die Flugsicherheit beeinträchtigt, unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 fällt.

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Lack of Airport Staff

Mangel an Flughafenpersonal als außergewöhnlicher Umstand

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-405/23 entschieden, dass der Mangel an Flughafenpersonal einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellen kann.

Im vorliegenden Fall kam es unter anderem deshalb zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden, weil sich die Verladung des Gepäcks in das Flugzeug verlangsamt hatte, weil nicht genügend Personal des mit dieser Dienstleistung betrauten Flughafenbetreibers zur Verfügung stand. Die Frage, ob ein solcher Mangel an Flughafenpersonal als außergewöhnlicher Umstand betrachtet werden kann, wurde dem EuGH vom Landgericht Köln in seiner Funktion als Berufungsgericht vorgelegt.

Der EuGH berief sich auf seine frühere Entscheidung C-308/21, in der festgestellt wurde, dass allgemeine Ausfälle des Betankungssystems eines Flughafens nicht als mit dem Betrieb des Flugzeugs, das den verspäteten Flug durchgeführt hat, untrennbar verbunden anzusehen sind. Nach Ansicht des EuGH ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Störungen bei der Gepäckverladung, die auf einen Mangel an Flughafenpersonal zurückzuführen sind, im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung als allgemeine Störungen anzusehen sind. Hinsichtlich des Kriteriums, dass außergewöhnliche Umstände auch außerhalb der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen müssen, stellte der EuGH fest, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob das Luftfahrtunternehmen in der Lage war, eine wirksame Kontrolle über den Flughafenbetreiber auszuüben.

Ferner wurde betont, dass außergewöhnliche Umstände allein nicht ausreichen, um Luftfahrtunternehmen von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen an Fluggäste zu befreien. Die Luftfahrtunternehmen müssen zusätzlich darlegen und beweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, die der Situation angemessen sind.

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Russia Sanctions

Russlandsanktionen: Verbot der Wiederausfuhr nach Russland

Seit nunmehr einigen Jahren ist es für Personen, die im Luftfahrtsektor tätig sind, von entscheidender Bedeutung, mit den Russlandsanktionen und den für sie daraus resultierenden Verpflichtungen vertraut zu sein. In dieser dynamischen Materie kann es allerdings schwierig sein, den Überblick zu behalten.

Eine neue Sanktionsbestimmung sollte aber jedenfalls nicht übersehen werden: Artikel 12g der Verordnung 833/2014. Demnach müssen Exporteure ab dem 20. März 2024 beim Verkauf, der Lieferung, der Übertragung oder dem Export von Flugzeugen und Flugzeugtreibstoff in ein Nicht-EU-Land, vertraglich die Wiederausfuhr nach Russland oder für die Verwendung in Russland untersagen. Zusätzlich muss sichergestellt werden, dass die entsprechenden Verträge „angemessene Abhilfemaßnahmen“ im Falle eines Verstoßes gegen diese Nicht-Wiederausfuhr-Klausel enthalten.

Das bedeutet, dass jeder Flugzeugkaufvertrag, sofern er nicht unter eine Ausnahme des Artikel 12g fällt, nun eine Klausel enthalten muss, die die Wiederausfuhr des verkauften Flugzeugs nach Russland oder für die Verwendung in Russland untersagt.

Zusätzlich muss ein Exporteur, wenn er erfährt, dass sein aus einem Drittland stammender Vertragspartner gegen eine solche Nicht-Wiederausfuhr-Klausel verstößt, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats informieren, in dem er ansässig oder etabliert ist.

Nicht-Wiederausfuhr-Klauseln sind nicht erforderlich bei Exporten in Partnerländer, die in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführt sind, und zwar: die USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz. Darüber hinaus gilt diese Verpflichtung nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen wurden, bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, was früher eintritt.

Obwohl es Exporteuren frei steht, eine angemessene Formulierung für eine Nicht-Wiederausfuhr-Klausel zu wählen, enthält die neueste Version der FAQs zu Sanktionen, die von der Europäischen Kommission veröffentlicht wird, eine Vorlage, die von Parteien verwenden werden kann.

Für Fragen zu luftfahrtbezogenen Russlandsanktionen in Österreich und der Europäischen Union steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

The legal basis and the transferability of passenger rights

Zur Rechtsnatur und der Übertragbarkeit von Fluggastrechten

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschied im Fall C-11/23, dass das Recht auf Ausgleichsleistungen bei Flugannullierungen unmittelbar aus der Verordnung (EG) 261/2004 abgeleitet wird und nicht von etwaigen zwischen Passagieren und Airlines abgeschlossenen Beförderungsverträgen abhängig ist. Somit wird klargestellt, dass Passagiere unabhängig von etwaigen vertraglichen Bedingungen einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, sofern ihnen diese nach der Fluggastrechte-Verordnung zustehen.

Des Weiteren stellte der EuGH klar, dass Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), die die Abtretung von Fluggastrechten einschränken, als unzulässige Limitierung der Rechte dieser Fluggäste zu betrachten und daher nichtig sind. Der EuGH betonte weiters, dass es zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus von Passagieren notwendig ist, deren Freiheit zu entscheiden, wie sie ihre Ansprüche geltend machen möchten, zu wahren. Dies umfasst (unter Beachtung der Bestimmungen des jeweils anwendbaren nationalen Rechts) auch die Abtretung ihrer Rechte an Dritte.

Genauere Informationen zu der Verwendung von ABB in Österreich finden sich in unserem Artikel „Allgemeine Beförderungsbedingungen in Österreich“.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

Urteil zu ABB

Urteil zu den ABB einer ungarischen Airline

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich ein neues Urteil (4 Ob 222/22h) zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) einer ungarischen Airline veröffentlicht und damit zahlreiche der darin verwendeten Klauseln als rechtswidrig beurteilt. Dieses Urteil ist das Jüngste einer Vielzahl von Urteilen, die bereits gegen Luftfahrtunternehmen und die von diesen verwendeten ABB geführt wurden.

Das Verfahren wurde als sogenannte „Verbandsklage“ von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte als nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) klageberechtigter Verband eingeleitet und zielte darauf ab, der Airline die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren ABB zu untersagen. In seiner über 100 Seiten langen Entscheidung behandelte der OGH zahlreiche Klauseln und liefert so wichtige Anhaltspunkte für sämtliche Airlines, die in Österreich tätig sind.

Da die klageberechtigten Verbände, allen voran der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, jederzeit Verbandsklagen gegen in Österreich tätige Luftfahrtunternehmen erheben können (und dies auch regelmäßig tun), sind Airlines gut beraten, dieses neue Urteil zum Anlass zu nehmen, ihre eigenen ABB zu überprüfen. Genauere Infos zu der Vorgehensweise der zur Verbandsklage berechtigten Verbände, dem System der Überprüfung von ABB in Österreich und den hierbei angewendeten Kriterien finden sich in unserem Artikel „Allgemeine Beförderungsbedingungen in Österreich“.

Zu den Klauseln, deren Verwendung der OGH nunmehr untersagt hat, gehören insbesondere die Folgenden:

  • Haftungsausschluss für zerbrechliches Gepäck
  • Rechtswahlklausel zu Gunsten des ungarischen Rechts
  • Möglichkeit der Umbuchung auf ein alternatives Beförderungsmittel
  • Einschränkung der Rechte nach der Verordnung (EG) 261/2004 („Fluggastrechte-Verordnung“)
  • Einreichung von Entschädigungsansprüchen ausschließlich über die Website der Airline

Unser erfahrenes Aviation Team beantwortet gerne Ihre Fragen zur Verwendung von Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Österreich, überprüft Ihre ABB, um das Risiko eines Gerichtsverfahrens zu verringern und übernimmt Ihre Vertretung vor Gericht.

The necessity to suffer a loss of time to receive compensation

Ausgleichsleistungen nur bei tatsächlichem Zeitverlust

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinen neuesten Urteilen in den Fällen C-474/22 und C-54/23 klargestellt, dass Passagiere Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) 261/2004 im Falle von Flugverspätungen nur dann erhalten, wenn sie dadurch tatsächlich einen Zeitverlust erleiden. Fluggäste haben somit insbesondere dann keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei Flugverspätungen, wenn sie nicht zur Abfertigung erschienen sind.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache Sturgeon, C-402/07 und C-432/07) haben Passagiere, deren Flüge mehr als drei Stunden verspätet ankommen, grundsätzlich ebenso ein Recht auf Ausgleichsleistungen wie Fluggäste von annullierten Flügen. Die aktuellen EuGH-Urteile verdeutlichen jedoch, dass es  weiterhin signifikante Unterschiede zwischen annullierten und erheblich verspäteten Flügen gibt.

In beiden Fällen ging es um Flüge von Düsseldorf (Deutschland) nach Palma de Mallorca (Spanien), bei denen die ausführenden Luftfahrtunternehmen bereits vorab erhebliche Verspätungen ankündigten. In der Rechtssache C-474/22 entschied sich der Fluggast nach Benachrichtigung über die voraussichtliche Verspätung, den Flug nicht anzutreten. In der Folge trat er seine Rechte an das Unternehmen Flightright ab, welches daraufhin die betroffene Airline auf Zahlung einer Ausgleichsleistung verklagte. In der Rechtssache C-54/23 entschied sich ein anderer Fluggast dafür, selbst einen alternativen Flug zu buchen, durch den er mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden an seinem Ziel ankam.

Der EuGH entschied nun, dass beide Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Er stützte sich dabei auf Artikel 3 der Fluggastrechte-Verordnung, wonach diese Verordnung nur dann anwendbar ist, wenn sich die Fluggäste – außer bei Annullierungen – rechtzeitig zur Abfertigung einfinden. Die Fluggäste argumentierten, dass dies nicht erforderlich sein soll, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen bereits angekündigt hatte, dass sich der Flug um mehr als drei Stunden verspäten wird, da solche erheblichen Verspätungen wie Annullierungen behandelt werden müssten.

Der EuGH folgte dieser Argumentation nicht und führte aus, dass seine Entscheidung in der Rechtssache Sturgeon darauf beruhte, dass Fluggäste, die eine Verspätung von drei Stunden oder mehr erleiden, einen irreversiblen Zeitverlust und daher ähnliche Unannehmlichkeiten wie Fluggäste bei annullierten Flügen erleiden. Nach Ansicht des EuGH dient die Ausgleichsleistung dem Ausgleich für diesen Zeitverlust. Da die Fluggäste in den aktuellen Fällen entweder ihre Flüge nicht antraten oder ihre Verspätung durch alternative Buchungen reduzieren konnten, erlitten sie diesen Zeitverlust eben nicht und haben daher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die betroffenen Passagiere ggfs. andere Rechte aus der Verordnung (EG) 261/2004 oder dem jeweils anwendbaren Recht haben können, wie etwa auf Rückerstattung der Ticketkosten der ursprünglichen Flüge oder auf Ersatz der Kosten für die von ihnen gebuchten Alternativflüge.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.