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Recht praktisch: Autonomes Fahren in Österreich

Rechtslage in Österreich. Immer wieder hört man Berichte über Innovationen im Bereich selbstfahrender Autos und sieht Videos von deren Einsatz auf den Straßen – meist jenseits des Atlantik. Nun prescht allerdings die deutsche Bundesregierung vor. Sie beschloss im Februar den vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erarbeiteten Gesetzesentwurf, der „einen zentralen nächsten Baustein“ darstellen soll, „um das autonome Fahren in die Praxis zu bringen“. Das Gesetz soll bis Mitte 2021 im Bundestag beschlossen werden und Deutschland zum ersten Land weltweit machen, das fahrerlose Kraftfahrzeuge im Regelbetrieb erlaubt.

Einparkhilfe und Autobahn-Assistent

So weit, so gut für unsere Nachbarn, doch wie sieht die heimische Rechtslage aus? Hier ist vor allem ein Blick in die „Automatisiertes Fahren Verordnung“ zu werfen, in der zum einen die Rahmenbedingungen für das Testen der neuen Technologien festgelegt werden, zum anderen auch bestimmt wird, welche Systeme im Regelbetrieb eingesetzt werden dürfen. Erlaubt sind demnach die Einparkhilfe und der „Autobahn-Assistent mit automatischer Spurhaltung“. Die Einparkhilfe befreit den Lenker von seiner Verpflichtung, sich im Fahrersitz zu befinden und zumindest eine Hand am Steuer zu haben. Er muss sich allerdings weiterhin in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug befinden und den Ein- oder Ausparkvorgang überwachen. Bei dem Autobahn-Assistent mit Spurhaltung handelt es sich im Prinzip um eine Kombination aus Spurhalteassistent und Abstands-Tempomat. Da dabei beide Hände vom Lenkrad genommen werden dürfen – und zwar im Gegensatz zu den Programmierungen vieler Autohersteller ohne zeitliche Beschränkung – kommen wir dem autonomen Fahren aus den bekannten Videos schon etwas näher. Diese Systeme dürfen allerdings nur auf Autobahnen oder Schnellstraßen und nicht im Baustellenbereich verwendet werden. Außerdem muss der Lenker jederzeit wieder das Steuer übernehmen, sobald es zu einer „kritischen Situation“ kommt und Spurwechsel sind selbst durchzuführen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die österreichischen Verantwortlichen vom deutschen Vorhaben inspirieren lassen und ebenfalls bald Rahmenbedingungen für das autonome Fahren erarbeiten. Die rechtlichen, technischen und ethischen Fragen rund um diese Thematik werden uns jedenfalls noch länger begleiten.

Den Originaltext finden Sie hier.

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Recht praktisch: Neues aus dem Arbeitsrecht 2021

Die Covid-19-Pandemie brachte vor allem eines mit sich: Unsicherheit. Meine Kollegen und ich haben diese Unsicherheit vor allem auch in einem unserer Spezialgebiete hautnah miterlebt: dem Arbeitsrecht. So ist es nicht nur einmal vorgekommen, dass wir uns gemeinsam mit einem Mandanten lange durch einen Kurzarbeitsantrag inklusive Sozialpartnervereinbarung kämpften, nur um kurz vor dem Absenden zu erfahren, dass die zuständigen Stellen wieder neue Antragsformulare bzw. Muster-Sozialpartnervereinbarungen veröffentlicht haben. Besonders gerne an einem Freitagnachmittag.

Bislang bringt das Jahr 2021 zwar auch nicht die anfangs erhoffte Erleichterung, es scheint aber zumindest aus rechtlicher Sicht etwas vorhersehbarer zu sein als das vergangene Jahr. In der Hoffnung, diesen Satz nicht in ein paar Wochen schon wieder bereuen zu müssen, möchte ich Ihnen einen kleinen Ausblick auf ausgewählte Änderungen im Jahr 2021 geben. Hierbei liegt der Fokus bewusst nicht auf Maßnahmen aufgrund der Covid-19-Pandemie, sondern auf längerfristigen Änderungen.

Angleichung der Kündigungsfristen

Sie wurde bereits seit längerem erwartet und erfolgt nun mit 01. 07. 2021: die Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an die der Angestellten. Für Kündigungen, die ein Arbeitgeber ab diesem Tag ­ausspricht, gilt somit eine Kündigungsfrist von sechs ­Wochen, die sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu fünf Monate verlängert. Die Kündigung kann grundsätzlich nur zum Ende eines jeden Quartals erfolgen, der 15. und der Letzte eines jeden Kalendermonats können allerdings als zusätzliche Kündigungstermine vereinbart werden. Für Kündigungen durch den Arbeiter gilt mangels anderslautender Vereinbarung eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten.
Ebenfalls neu ist die Senkung des Wahl­alters bei Betriebsratswahlen von 18 auf 16 Jahre. Diese Änderung mag zwar auf den ersten Blick nicht sonderlich bedeu­t­end scheinen, hat aber weitreichendere Folgen als vielleicht vermutet. Denn dadurch sind auch diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der für eine Betriebsratswahl benötigten fünf stimmberechtigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen, was dazu führt, dass nach dieser Änderung in mehr Betrieben Betriebsräte gewählt werden können und auch der allgemeine Kündigungsschutz besteht.

Mit Ende 2021 endet auch die Frist zum Umstieg in das neue Gehaltssystem des Kollektivvertrages für Handels­angestellte. Für diesen Umstieg sollte allerdings schon eine gewisse Vorlaufzeit eingeplant werden: In Betrieben ohne Betriebsrat sind die Angestellten nämlich bis spätestens drei Monate vor dem Umstieg schriftlich über den Umstiegsstichtag zu informieren. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser Stichtag mittels Betriebsvereinbarung zu vereinbaren. In beiden Fällen ist den Arbeitnehmern spätestens vier Wochen vor dem Umstiegsstichtag ein Dienstzettel auszuhändigen, in dem insbesondere die neue Einstufung angegeben wird.

Zu guter Letzt noch der freundliche Hinweis auf ein paar jährliche Dauerbrenner: Das Mindestentgelt, um eine Konkurrenzklausel gültig vereinbaren zu können wurde auf EUR 3.145,– (inkl. aliquoter Sonderzahlungen) für Klauseln nach dem 16. 03. 2006 bzw. auf EUR 3.700,– (exkl. aliquoter Sonderzahlungen) für Klauseln nach dem 28. 12. 2015 erhöht, die Geringfügigkeitsgrenze wurde auf EUR 475,86 pro Monat angehoben, und die neue Fachkräfteverordnung für das Jahr 2021 wurde veröffentlicht.

Den Originaltext finden Sie hier.