Von „Homeoffice“ zu „Telearbeit“
Mit 1.1. 2025 wird die Arbeit außerhalb des Unternehmens („Telearbeit“) neu geregelt. Während es bereits seit einigen Jahren gesetzliche Regelungen zu „Homeoffice“, also der Arbeit von der Wohnung des Arbeitnehmers aus, gab, ließ eine eigene gesetzliche Regelung der Telearbeit auf sich warten. Dies ändert sich im kommenden Jahr, die Überschrift des einschlägigen § 2h AVRAG wird von „Homeoffice“ zu „Telearbeit“ geändert und die Bestimmungen, die bisher für Homeoffice gegolten haben, werden auf die Telearbeit erweitert bzw. angepasst.
„Telearbeit“ wird nunmehr definiert als regelmäßige Arbeitsleistungen in der Wohnung des Arbeitnehmers oder in einer „sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit“, wodurch nun etwa auch die Arbeit von einem Café, einem öffentlichen Transportmittel oder einem Coworking Space umfasst ist. Hierbei meint der Gesetzgeber insbesondere Arbeiten unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie.
Aus Beweisgründen bedarf es einer schriftlichen Telearbeit-Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer. Weder besteht ein Rechtsanspruch auf Telearbeit, noch darf dieses nur seitens der Arbeitgeberin angeordnet werden. Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten gekündigt werden, Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Außerdem hat die Arbeitgeberin das Recht, besonders aus datenschutzrechtlichen Gründen, die erlaubten Arbeitsorte einzuschränken.
Wie bisher bei Homeoffice, ist die Arbeitgeberin an sich verpflichtet, die für die Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Eine Abweichung hiervon ist durch Vereinbarung möglich, allerdings nur, wenn dem Arbeitnehmer dann die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von ihm selbst bereitgestellten digitalen Arbeitsmittel ersetzt werden. Dies kann auch in Form einer pauschalen Abgeltung erfolgen. Daneben können Arbeitnehmer auf Basis des allgemeinen Zivilrechts auch Anspruch auf andere mit der Telearbeit zusammenhängende Kosten, wie etwa Strom-, Heiz- oder Mietkosten haben – vertragliche Abweichungen sind hier allerdings möglich.
Auch die steuerrechtlichen Regelungen, welche bisher für das Homeoffice galten, werden an die Telearbeit angepasst und somit kann mit Inkrafttreten der Novelle eine Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Eine steuerliche Vergünstigung besteht für Pauschalen im Ausmaß von 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr, also für maximal 300 Euro pro Jahr. Hierfür müssen die Telearbeitstage sowie der Pauschalbetrag auf dem Lohnzettel/ in der Lohnbescheinigung des Arbeitnehmers angeführt werden.
Neben den steuerrechtlichen Anpassungen wurden auch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen an die neue Rechtslage adaptiert, insbesondere der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers wird verstärkt. Ab Inkrafttreten zählen Unfälle, welche in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Telearbeit stehen, zu Arbeitsunfällen, wobei der Arbeitnehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Unfall nicht privat verursacht wurde. Außerdem ist bei Wegunfällen zu unterscheiden: Wenn die Arbeitsleistung in der Wohnung, einem Coworking Space ausgeübt wird, so umfasst der Versicherungsschutz nur solche Wegunfälle, welche mit dem üblichen Arbeitsweg vergleichbar sind. Hierbei handelt es sich um Telearbeit im engeren Sinn. Bei der im weiteren Sinn wird die Arbeitsleistung an einem anderen als den eben genannten Orten erbracht und die damit zusammenhängenden Wege sind nicht vom Versicherungsschutz gedeckt.
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