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The legal basis and the transferability of passenger rights

Zur Rechtsnatur und der Übertragbarkeit von Fluggastrechten

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschied im Fall C-11/23, dass das Recht auf Ausgleichsleistungen bei Flugannullierungen unmittelbar aus der Verordnung (EG) 261/2004 abgeleitet wird und nicht von etwaigen zwischen Passagieren und Airlines abgeschlossenen Beförderungsverträgen abhängig ist. Somit wird klargestellt, dass Passagiere unabhängig von etwaigen vertraglichen Bedingungen einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, sofern ihnen diese nach der Fluggastrechte-Verordnung zustehen.

Des Weiteren stellte der EuGH klar, dass Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), die die Abtretung von Fluggastrechten einschränken, als unzulässige Limitierung der Rechte dieser Fluggäste zu betrachten und daher nichtig sind. Der EuGH betonte weiters, dass es zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus von Passagieren notwendig ist, deren Freiheit zu entscheiden, wie sie ihre Ansprüche geltend machen möchten, zu wahren. Dies umfasst (unter Beachtung der Bestimmungen des jeweils anwendbaren nationalen Rechts) auch die Abtretung ihrer Rechte an Dritte.

Genauere Informationen zu der Verwendung von ABB in Österreich finden sich in unserem Artikel „Allgemeine Beförderungsbedingungen in Österreich“.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

Urteil zu ABB

Urteil zu den ABB einer ungarischen Airline

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich ein neues Urteil (4 Ob 222/22h) zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) einer ungarischen Airline veröffentlicht und damit zahlreiche der darin verwendeten Klauseln als rechtswidrig beurteilt. Dieses Urteil ist das Jüngste einer Vielzahl von Urteilen, die bereits gegen Luftfahrtunternehmen und die von diesen verwendeten ABB geführt wurden.

Das Verfahren wurde als sogenannte „Verbandsklage“ von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte als nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) klageberechtigter Verband eingeleitet und zielte darauf ab, der Airline die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren ABB zu untersagen. In seiner über 100 Seiten langen Entscheidung behandelte der OGH zahlreiche Klauseln und liefert so wichtige Anhaltspunkte für sämtliche Airlines, die in Österreich tätig sind.

Da die klageberechtigten Verbände, allen voran der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, jederzeit Verbandsklagen gegen in Österreich tätige Luftfahrtunternehmen erheben können (und dies auch regelmäßig tun), sind Airlines gut beraten, dieses neue Urteil zum Anlass zu nehmen, ihre eigenen ABB zu überprüfen. Genauere Infos zu der Vorgehensweise der zur Verbandsklage berechtigten Verbände, dem System der Überprüfung von ABB in Österreich und den hierbei angewendeten Kriterien finden sich in unserem Artikel „Allgemeine Beförderungsbedingungen in Österreich“.

Zu den Klauseln, deren Verwendung der OGH nunmehr untersagt hat, gehören insbesondere die Folgenden:

  • Haftungsausschluss für zerbrechliches Gepäck
  • Rechtswahlklausel zu Gunsten des ungarischen Rechts
  • Möglichkeit der Umbuchung auf ein alternatives Beförderungsmittel
  • Einschränkung der Rechte nach der Verordnung (EG) 261/2004 („Fluggastrechte-Verordnung“)
  • Einreichung von Entschädigungsansprüchen ausschließlich über die Website der Airline

Unser erfahrenes Aviation Team beantwortet gerne Ihre Fragen zur Verwendung von Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Österreich, überprüft Ihre ABB, um das Risiko eines Gerichtsverfahrens zu verringern und übernimmt Ihre Vertretung vor Gericht.

Allgemeine Beförderungsbedingungen in Österreich

Allgemeine Beförderungsbedingungen in Österreich

Neben der stets zunehmenden Fallzahl von Passenger Claims sind in Österreich aktive Airlines oft auch mit Beschwerden von Verbraucherschutzorganisationen bezüglich ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) konfrontiert. Insbesondere der Verein für Konsumenteninformation („VKI„) ist in dieser Hinsicht in Österreich sehr aktiv und prüft routinemäßig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedener Unternehmen – einschließlich ABB von in Österreich tätigen Fluggesellschaften.

Enthalten die ABB Klauseln, die der VKI für rechtswidrig hält, fordert er die betroffene Airline in der Regel zunächst auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Damit soll sie sich verpflichten, diese Klauseln nicht mehr zu verwenden und im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe an den VKI zu zahlen.

Weigert sich das Luftfahrtunternehmen, eine solche Unterlassungserklärung zu unterschreiben, folgt in der Regel eine Klage des VKI auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung in der meistgelesenen Zeitung Österreichs auf Kosten der Fluglinie.

Im Rahmen des Verfahrens prüft das zuständige Gericht jede Klausel der angefochtenen ABB anhand der folgenden Kriterien:

Überraschende und nachteilige Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts

§ 864a des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) besagt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (wie ABB) enthaltene Klauseln ungewöhnlichen Inhalts, die für die andere Partei überraschend und nachteilig sind, nicht zum Vertragsbestandteil werden.

Solche Bestimmungen können jedoch gültig sein, wenn die Partei, die sie in ihren AGB verwendet hat, die andere Partei ausdrücklich auf die Verwendung dieser Bestimmungen hingewiesen hat.

Gröblich benachteiligende Klauseln

Nach § 879 Abs 3 ABGB sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klauseln, die nicht eine der von einer Partei zu erbringenden Hauptleistungen betreffen, unwirksam, wenn sie eine Partei gröblich benachteiligen.

Die österreichischen Gerichte legen die Ausnahme für Hauptleistungen sehr eng aus, was dazu führt, dass die Bestimmung grundsätzlich auf alle Klauseln anwendbar ist, die nicht die individuelle Beschreibung von Art, Umfang und Qualität der Hauptleistungen betreffen. Die Beurteilung, ob eine Klausel gröblich benachteiligend ist, erfolgt in der Regel durch einen Vergleich mit den dispositiven Bestimmungen des österreichischen Rechts und einer Abwägung der Interessen der Parteien.

Verletzung des Transparenzgebots

Das österreichische Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sieht mehrere Arten von Klauseln vor, die für Verbraucher nicht verbindlich sind. In § 6 Abs 3 KSchG ist zusätzlich festgelegt, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wortlaut unklar ist, wenn ihr Inhalt für den Verbraucher nicht ohne weiteres verständlich ist oder wenn sie die Rechtsposition des Durchschnittsverbrauchers unzutreffend wiedergeben.

Beispiele von Bestimmungen, die laut der Judikatur gegen das österreichische Recht verstoßen

Da bereits zahlreiche Gerichtsverfahren zu ABB in Österreich geführt wurden, besteht eine umfangreiche Sammlung von Klauseln, die nach Ansicht österreichischer Gerichte gegen österreichisches Recht verstoßen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Klauseln:

  • No-Show-Klauseln[1], die sich nicht auf Fälle der absichtlichen Umgehung des Tarifsystems durch Fluggäste beschränken[2],[3],[4]
  • Reklamationen von Fluggästen werden nur akzeptiert, wenn sie per E-Mail, Online-Formular oder Fax eingereicht werden[5]
  • Die Flugdaten können sich nach der Buchung ändern (ohne Festlegung, wann dies passieren kann)[6]
  • Die Rückerstattung des Flugscheins erfolgt nur an die Person oder das Reisebüro, die bzw. das den Flug gebucht hat, oder an das Kreditkartenkonto, das zur Zahlung des Flugpreises verwendet wurde[7]
  • Die Beförderung wird verweigert, wenn der Flugcoupon erheblich beschädigt oder nachträglich abgeändert wurde[8]
  • Beschwerden müssen vom Fluggast selbst eingereicht werden, und er muss mindestens 28 Tage auf eine Antwort warten, bevor er Dritte beauftragt, seine Ansprüche in seinem Namen geltend zu machen[9]
  • Zusätzliche Gebühr für Check-ins am Flughafen, auf die nicht gesondert hingewiesen wurde[10]
  • Frist von zwei Jahren für Schadenersatzansprüche jeglicher Art[11]
  • Ansprüche dürfen nur an andere Passagiere der gleichen Buchung oder Reisegruppe abgetreten werden[12]
  • Klauseln, die Fluggäste unvollständig über ihre Rechte nach dem Montreal Übereinkommen oder der Fluggastrechteverordnung informieren[13][14]

Verstößt eine Klausel nach Ansicht des Gerichts gegen österreichisches Recht, so hat dies zunächst zur Folge, dass die Fluggesellschaft den Prozess verliert und somit verpflichtet ist, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen, der Gegenpartei ihre Anwaltskosten (in einem gewissen Umfang) zu erstatten und für eine Veröffentlichung des Urteils in einer österreichischen Zeitung zu sorgen. Andererseits wird die betroffene Bestimmung als nichtig angesehen, was zur Folge hat, dass Fluggäste nicht an sie gebunden sind.

Fluggesellschaften müssen wachsam bleiben

Aufgrund der routinemäßigen Überprüfung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen durch Verbraucherschutzorganisationen müssen Fluggesellschaften, die in Österreich tätig sind, besonders auf den Inhalt ihrer ABB achten, um Gerichtsverfahren, Kosten und nicht zuletzt negative Publicity zu vermeiden.

Unser Aviation Team ist erfahren im Umgang mit derartigen Fällen und beantwortet gerne Ihre Fragen zur Verwendung von Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Österreich, überprüft Ihre ABB, um das Risiko eines Gerichtsverfahrens zu verringern und übernimmt Ihre Vertretung vor Gericht.

 

Die pdf-Version unseres Artikels zu Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Österreich finden Sie hier.

 

[1] Unsere detailliertere Analyse von No-Show-Klauseln in Österreich (basierend auf Gerichtsverfahren, an denen unser Aviation Team direkt beteiligt war) finden Sie hier.

[2] Brussels Airlines, OLG Wien, 10.07.2019, 129 R 56/19g.

[3] KLM, OLG Wien, 11.06.2019, 1 R 73/19s.

[4] Lufthansa, OGH, 20.04.2021, 4 Ob 63/21z.

[5] Laudamotion, OLG Wien, 23.2.2021, 2 R 48/20y.

[6] Laudamotion, OGH, 18.03.2022, 6 Ob 127/21a.

[7] SWISS, OLG Wien, 04.11.2022, 2 R 106/22f.

[8] Lufthansa, OGH, 20.04.2021, 4 Ob 63/21z.

[9] Laudamotion, OLG Wien, 23.2.2021, 2 R 48/20y.

[10] Laudamotion, OGH, 27.02.2020, 8 Ob 107/19x.

[11] Lufthansa, OGH, 20.04.2021, 4 Ob 63/21z.

[12] Laudamotion, OLG Wien, 23.2.2021, 2 R 48/20y.

[13] Lufthansa, OGH, 20.04.2021, 4 Ob 63/21z.

[14] Laudamotion, OGH, 18.03.2022, 6 Ob 127/21a.

No-Show Clauses in Austria

Gibt es eine Zukunft für No-Show-Klauseln in Österreich?

In den letzten Jahren haben die Verbraucherschutzbehörden in der gesamten Europäischen Union fortlaufende Bemühungen unternommen, um die Verwendung so genannter No-Show-Klauseln zu verhindern, die von Fluggesellschaften häufig in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen verwendet werden. In Österreich führte dies zu mehreren Gerichtsverfahren, in denen Urteile ergangen sind, die die Verwendung von No-Show-Klauseln wirksam einschränken. Dies wiederum veranlasste viele Fluggesellschaften, ihre Klauseln anzupassen, um der Rechtsprechung zu entsprechen. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die Thematik und die Zukunft von No-Show-Klauseln in Österreich vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Rechtssache 4 Ob 63/21z geben.

Was ist eine No-Show Klausel?

Die Fluggesellschaften verwenden komplexe Preissysteme, um den einzelnen Fluggästen bestimmte Flugpreise zuzuweisen. Der Ticketpreis, der einem Fluggast in Rechnung gestellt wird, hängt unter anderem von der gewählten Reiseroute ab. Denn einerseits sind die Fluggäste bereit, für Direktflüge höhere Preise zu zahlen, andererseits sind die Preise in der Regel vom jeweiligen Abflugort abhängig. So wird der Ticketpreis für einen Flug, der z.B. von Warschau nach New York mit Zwischenstopp in Wien gebucht wird, vermutlich zu einem niedrigeren Preis angeboten als ein Direktflug von Wien nach New York. Ein weiteres Beispiel sind Rundflüge (z.B. mit den Flugstrecken Wien – New York – Wien), die oft günstiger angeboten werden als One-Way-Tickets.

Die Fluggesellschaften haben jedoch festgestellt, dass einige Fluggäste das Preissystem zu ihren Vorteilen nutzen, indem sie z. B. einen Flug von Warschau nach New York mit Zwischenlandung in Wien statt eines (teureren) Direktflugs von Wien nach New York buchen, obwohl sie in Wien wohnen und nur von Wien nach New York befördert werden wollen. Andere Passagiere buchen einen Hin- und Rückflug und „verpassen“ absichtlich den zweiten Flugabschnitt. Einige Reisebüros haben sich sogar darauf spezialisiert, ihren Kunden durch Umgehung des Preissystems möglichst günstige Flugpreise zu verschaffen.

Als Reaktion darauf haben die Fluggesellschaften so genannte No-Show-Klauseln in ihre allgemeinen Beförderungsbedingungen aufgenommen, die vorsehen, dass Fluggästen die Beförderung verweigert wird oder sie einen angepassten Tarif zahlen müssen, wenn sie nicht alle Teilstrecken nutzen (d. h. in unserem Beispiel: wenn der Fluggast den Flug von Warschau nach Wien nicht antritt oder seine zweite Teilstrecke von New York nach Wien verpasst).

Wie werden No-Show-Klauseln von Verbraucherschutzorganisationen angefochten?

Da No-Show-Klauseln in der Regel in den allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft enthalten sind, haben verschiedene Organisationen das Recht, sie gemäß den österreichischen Verbraucherschutzbestimmungen anzufechten. Insbesondere der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und die Bundesarbeitskammer sind in dieser Hinsicht sehr aktiv.

Diese beiden Organisationen überprüfen regelmäßig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einiger Unternehmen, darunter auch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften, die Flüge von oder nach Österreich durchführen, auf Klauseln, die sie für rechtswidrig erachten, insbesondere mit dem Argument, dass solche Klauseln für die Verbraucher überraschend und nachteilig oder grob nachteilig sind. Wird eine Klausel als rechtswidrig eingestuft, erhält die Fluggesellschaft in der Regel ein Schreiben der Verbraucherschutzorganisation oder ihres Anwalts, in dem die betreffende Fluggesellschaft aufgefordert wird, die Verwendung der „rechtswidrigen“ Klausel unverzüglich zu unterlassen, verbunden mit einer durch eine Vertragsstrafe abgesicherten Unterlassungserklärung.

Ein Aspekt, der von unseren Mandanten häufig kritisiert wird, ist der, dass die Verbraucherschutzbehörden in der Regel weder bereit sind, über die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Klausel zu diskutieren, noch gemeinsam eine Lösung zu finden, die sowohl die Positionen der Verbraucher als auch die der Fluggesellschaften berücksichtigt. Vielmehr werden die Fluggesellschaften lediglich vor die Wahl gestellt, entweder die Unterlassungserklärung innerhalb von (in der Regel) 14 Tagen zu unterzeichnen oder sich mit einem Gerichtsverfahren zu konfrontieren.

Wie werden No-Show-Klauseln von österreichischen Gerichten beurteilt?

Österreichische Gerichte halten No-Show-Klauseln vor allem dann für nichtig, wenn sie entweder überraschend und für den Verbraucher nachteilig sind oder grob nachteilig sind. Während der „überraschende“ Charakter einer No-Show-Klausel durch bestimmte Maßnahmen im Buchungsprozess vermieden werden kann, um sicherzustellen, dass die Fluggäste ordnungsgemäß informiert werden, ist es für Fluggesellschaften eher schwierig, No-Show-Klauseln zu formulieren, die nicht als grob nachteilig angesehen werden und dennoch wirksam sind.

Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich erstmals 2012 mit No-Show-Klauseln (4 Ob 164/12i, ein Fall, an dem unsere Partnerin Martina Flitsch direkt beteiligt war). Der OGH erkannte zwar ausdrücklich das berechtigte Interesse der Fluggesellschaft an der Durchsetzung und dem Schutz ihres Preissystems an, sah aber die von der Fluggesellschaft verwendete No-Show-Klausel als zu weitgehend und damit als gröblich benachteiligend an. Diese Auffassung wurde in mehreren anderen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs übernommen und weiterentwickelt, zuletzt in 4 Ob 63/21z aus dem Jahr 2021.

Als Reaktion darauf haben mehrere Fluggesellschaften, die Flüge von und nach Österreich anbieten, ihre Beförderungsbedingungen angepasst, um den von der österreichischen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu entsprechen. Die Konsequenz der Nichtnutzung aller Teilstrecken ist daher heute in der Regel eine Neuberechnung des Flugpreises oder ein zu zahlender Pauschalbetrag. Darüber hinaus wird in vielen No-Show-Klauseln inzwischen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie in Fällen höherer Gewalt, bei Krankheit oder generell dann nicht gelten, wenn der Fluggast die Gründe für die Nichtnutzung aller Teilstrecken nicht zu vertreten hat.

Wie sieht die Zukunft von No-Show-Klauseln in Österreich aus?

Die jüngste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 63/21z) befasste sich mit einer No-Show-Klausel, die offensichtlich so gestaltet war, dass sie der österreichischen Gerichtspraxis entsprach. Trotz sorgfältiger Formulierung wurde die Klausel dennoch letztlich als gröblich benachteiligend für den Verbraucher und damit als unwirksam angesehen. Der Oberste Gerichtshof betonte die Notwendigkeit, zwischen Fluggästen, die das Preissystem bewusst umgehen, und solchen, die aus anderen Gründen nicht alle Flugstrecken nutzen, zu unterscheiden.

In der Praxis ist absehbar, dass es für Fluggesellschaften eine besondere Herausforderung sein wird, im Einzelfall erfolgreich festzustellen, ob ein Fluggast das Preissystem umgeht, insbesondere wenn diese Entscheidung sehr schnell getroffen werden muss, bevor die Beförderung verweigert wird. Insbesondere im Hinblick auf die Verordnung (EU) 261/2004 und die auf die Vertretung von Fluggästen in Fällen von Nichtbeförderung spezialisierten Organisationen ist das Risiko von Klagen und Gerichtsverfahren, in denen die Fluggesellschaften nachweisen müssen, dass die Nichtbeförderung gerechtfertigt war, recht hoch.

Trotz der vielen Herausforderungen, mit denen Fluggesellschaften in Österreich konfrontiert sind, wenn es sich um  No-Show-Klauseln handelt, ist es unseres Erachtens nach eher unwahrscheinlich, dass Fluggesellschaften auf deren Verwendung verzichten werden. Wie bereits erläutert, sind No-Show-Klauseln ein wesentlicher Bestandteil, um das Funktionieren des Preissystems einer Fluggesellschaft sicherzustellen, welches ein wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells einer Fluggesellschaft ist.

Die Fluggesellschaften müssen daher wachsam bleiben und aktuelle Entwicklungen wie neue Gerichtsentscheidungen im Blick behalten, um zu vermeiden, dass sie mit Verbraucherschutzbehörden konfrontiert werden oder sich in Gerichtsverfahren wiederfinden, die zwar einen erheblichen Arbeitsaufwand und hohe Anwaltskosten verursachen, aber nur geringe Erfolgsaussichten haben. In solchen Fällen ist es ratsam, einen zuverlässigen Rechtsberater hinzuzuziehen, der Erfahrung im Umgang mit Verbraucherschutzbehörden und der Bearbeitung von Fluggastansprüchen hat.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.