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Arbeitsvertrag kündigen, Kündigung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Lösung

„Ein Arbeitnehmer ist schnell gekündigt!“ Ja. Und Nein.

Eine Kündigung ist schnell einmal ausgesprochen. Aber es gibt unzählige rechtliche Fallstricke, unter anderem:

  • Formvorschriften aus dem Dienstvertrag, Kollektivvertrag/Tarifvertrag/…, aus verschiedenen Gesetzen, die eine bestimmte Form erfordern (schriftlich, eingeschriebener Brief…)
  • Fristen, die einzuhalten sind, die sich in diesen Rechtsquellen finden
  • Mitteilungspflichten und Zustimmungserfordernisse (gegenüber dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht, Behörden,…)
  • Insbesondere, aber nicht nur für eine fristlose Kündigung (Entlassung) ausreichende Gründe, unverzüglichen Ausspruch und vieles mehr.

Noch spannender wird es bei Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbezug, hier können Normen aus gleich mehreren Rechtsordnungen zur Anwendung kommen.

Dabei werden schon viele Fehler gemacht. Und machen Kündigungen unwirksam oder anfechtbar. Was am Ende sehr teuer werden kann, vor allem, wenn es um leitende Funktionen oder mehrere Arbeitnehmer handelt.

Im Zuge von Kündigungen werden auch viele rechtliche Fehler begangen. In Bezug auf (unter anderem) Mitarbeiterdaten, Betriebsmittel, Betriebsgeheimnisse, die Übergabe von Arbeiten oder die Sicherstellung der weiteren Kooperation von Mitarbeitern. Die ebenso teuer werden können.

Manchmal ist eine Kündigung aber überhaupt nicht sinnvoll. Und stattdessen hilft es, das Gespräch zu suchen, zuzuhören und sich etwas zu überlegen um entweder das Arbeitsverhältnis zu erhalten, gegebenenfalls etwas abzuwandeln oder zumindest gütlich zu beenden. Denn neue Mitarbeiter zu suchen – wenn man sie denn findet – und einzuschulen kostet bekanntlich Geld. Viel Geld.

Zumeist wird darauf vergessen, die Kommunikation von Kündigungen inner- und außerbetrieblich menschlich/soziologisch, aber auch rechtlich richtig (in Bezug auf Fristen, inhaltliche Richtigkeit, Vermeidung von Diskriminierungsvorwürfen und mehr) aufzusetzen. Von der Mitteilung an den Betriebsrat und die Kollegen über die Pressemitteilung oder die Ad-Hoc-Mitteilung. Fehler können hier nicht nur der Reputation und dem Betriebsklima schaden, sondern auch teure Gerichtsverfahren auslösen.

Oft hat es auch Sinn, sich den Goodwill und das Know-How von Mitarbeitern zu erhalten. Etwa indem man sich um deren weiteres Fortkommen bemüht. Oder mit ihnen strukturiert Kontakt hält. Womit man spätestens bei der Kündigung beginnen sollte. Wer das versäumt, verliert Reputation, Loyalität und Know-How. Und damit Geld.

Gerne werden auch Fehler bei der Abmeldung bei Finanzämtern oder Sozialversicherungsbehörden gemacht. Oder bei der Berechnung von Beendigungsansprüchen. Und da wird auch viel Geld verloren, vor allem wenn es wiederholt passiert.

Werden hier Fehler gemacht oder Schritte verabsäumt, sind die Folgen danach nur mehr schwer einzufangen.

Wir arbeiten laufend mit einem handverlesenen Team von Beratern und Dienstleistern aus der Kommunikation, Human Resources, Outsourcing, Coaching, Steuerberatung, Lohnverrechnung und Anwälten anderer Jurisdiktionen zusammen, um unseren Klienten bei der Vor- und Nachbereitung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen optimal, aus einer Hand und unter Schonung ihrer eigenen Ressourcen zu unterstützen.

Wenn Sie mal (auch noch ohne konkreten Anlass) mit uns darüber reden wollen, rufen Sie uns einfach an.

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What we do: Passenger Claims

For several years now, we have been assisting our clients in handling claims related to Regulation (EC) 261/2004, better known as “Passenger Claims”. With our many long-established connections to the aviation sector, we specialize in providing first-class support to our airline partners.

Which cases are we mostly handling?

Normally, passenger claims are mainly for compensation under Article 7 of Regulation 261/2004. However, in the wake of the Covid-19 pandemic and the resulting massive increase of flight cancellations, the number of ticket refunds cases increased substantially. This being said, we represent airlines in connection with other claims, too, such as passenger claims for damages under the Montreal regime and claims arising from the provisions of Austrian law.

What is challenging about passenger claims?

Although the claimed amounts are usually rather low, the complexity of the cases and the effort required of airlines defending them is often quite substantial. While it is often difficult to explain the very specific procedures and terms (e.g. Oplogs) to the courts, it is necessary to do so, in order to convince judges that the airline took all reasonable measures to avoid cancellation or delay. Recently, we’re observing a trend among Austrian judges – undoubtedly encouraged by the rather strict preliminary rulings of the ECJ – to demand increasingly detailed explanations of the extraordinary circumstances and, above all, of the reasonable measures taken by the airline in each case.

As legal representatives of airlines, our task is to identify missing information and to try to obtain it not only from our clients, but also through our own active research of the METAR and flight data, for example. In addition to that, we of course continuously monitor the newest developments of the case law in the area of Passenger Claims and constantly improve our argumentation.

How do we cooperate with our clients?

Bearing in mind the special challenges posed by Passenger Claims, we usually offer a customized fee agreement for each client. Such agreements may cover all Passenger Claims (for a monthly lump sum) or be limited to handling individual cases (for a lump sum per case). Lastly, some clients choose to request our advice on individual issues on the basis of an hourly rate.

Especially at the beginning of the cooperation with a new client, we make sure to determine which claim handling procedure would be most suitable and efficient for the client and we are also happy to organize workshops for our clients’ claim handling team. This is because a well-trained team and optimized processes are the basis of successful and efficient claim handling.

Based on our cooperation in the area of Passenger Claims, our clients also regularly seek our assistance in other areas as well, including baggage and cargo claims, aircraft damage, matters of labor law as well as residence and work permits. We offer customized fee agreements also with regard to these issues.

What are the chances of succeeding from the airlines’ point of view?

As an airline, you are always fighting an “uphill battle” when it comes to Passenger Claims. For this reason, we recommend fighting only in those cases where it is really worth your while – not least in order to create as many positive precedents as possible and to avoid creating negative precedents in Austria.

If – based on the available evidence – a case must be classified as “weak”, reacting too slowly or incorrectly will only cause unnecessary costs, which often exceed the claimed compensation itself. With an experienced and agile legal team at your side, such costs can easily be avoided.

How do we efficiently handle “mass claims”?

Our experience shows that a combination of speed, flexibility and know-how is essential, especially when it comes to Passenger Claims. It is often necessary to decide very quickly how to proceed in a large number of cases. Quickly handling these cases is especially crucial in order to avoid unnecessary legal proceedings and the costs associated with them.

In order to be able to handle the cases in a high-quality and yet efficient manner, you need a specialized and well-coordinated team. At Weisenheimer, we rely on a young and very committed team with established and well-proven procedures, who make sure to keep constant and close contact with our clients’ claim handling teams. Lawyers and paralegals work closely together and use automated processes in order to handle cases as efficiently as possible, not unlike many claim agencies such as Flightright and Fairplane. Of course, with the difference that the representation of airlines is associated with significantly more effort compared to the representation of passengers.

Our Passenger Claims team is supervised and supported by Weisenheimer partner Martina Flitsch, who has been following the development of Passenger Claims for more than 25 years, first as in-house counsel and later as head of the legal department of an airline and subsequently as an attorney. Based on her long experience, Martina is very familiar with the airlines´ needs and thus can ensure that the cooperation between our team and the airline meets the highest standards.

 

The Aviation Team of Weisenheimer Legal

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Migration

What we do: Migration

Österreich hat seinen Reiz: Berge, Seen, reiches Kulturerbe, Wohlstand, die lebenswertesten Städte der Welt und – ja – Innovation. Und das alles im Herzen Europas.

Dies sind nur einige Gründe, warum viele internationale Konzerne, aber auch kleinere Unternehmen und Privatpersonen hierzulande “Fuß fassen” wollen.

Wir Weisenheimer unterstützen sowohl Business- als auch Privatkunden dabei, dieses Ziel mit einem Minimum an Unannehmlichkeiten und Bürokratie zu erreichen, indem wir maßgeschneiderte Lösungen für die Herausforderungen der Migration liefern.

Unabhängig davon, ob Sie ein eigenes Unternehmen in Österreich gründen wollen, ein Jobangebot eines österreichischen Arbeitgebers an Land gezogen haben oder einfach Österreich zu Ihrem neuen Zuhause machen wollen, sind Sie bei uns gut aufgehoben.

Wir bieten eine volle Palette an Lösungen an, die von der Beantragung eines Aufenthaltstitels und Vertretung vor Verwaltungsbehörden bis hin zu “Package Deals” reichen, womit wir die Verantwortung für Ihre Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, die Gründung Ihres österreichischen Unternehmens sowie die Überprüfung bestehender und zukünftiger Arbeitsverträge übernehmen.

Zu unseren Leistungen zählen:

  • Rot-Weiß-Rot-Karte für Arbeitnehmer
  • Rot-Weiß-Rot-Karte für Start-Up-Gründer
  • Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (inkl. Verlängerungsanträge)
  • Aufenthaltsbewilligung „Student“
  • Aufenthaltsbewilligung „Künstler“
  • Aufenthaltsbewilligung „Forscher“
  • Aufenthaltstitel für Familienangehörige (Familiennachzug)
  • Aufenthaltsbewilligung „ICT“ (Entsendungen von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern)
  • Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ für britische Staatsangehörige (Brexit)
  • Blaue Karte EU
  • Aufenthaltstitel für Selbständige
  • Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“
  • Anmeldebescheinigung für EU-, EWR- und Schweizer Bürger
  • Bescheinigung des Daueraufenthalts für EU-, EWR- und Schweizer Bürger
  • Niederlassungsbewilligung ohne Erwerbszweck
  • Visa (Visum D, Schengen-Visum)
  • Sozialversicherung (ÖGK)
  • Vertretung vor Verwaltungsbehörden (MA35, AMS)
  • Vertretung vor inländischen Gerichten (Beschwerden gegen Bescheide der MA35 und des AMS)
KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Urlaubsverjährung – was Sie als Chef beachten sollten

An sich ist § 4 Abs 5 1. Satz Urlaubsgesetz nicht sonderlich kompliziert ausgestaltet, wenn er festlegt: „Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.“ Als Arbeitgeber müsste man also mit einem Kalender in der einen und einer Aufzeichnung der bereits verbrauchten Urlaubstage in der anderen Hand leicht in der Lage sein, die Urlaubsanfrage eines Mitarbeiters schnell beantworten zu können, oder? Wieso das Ganze nicht so einfach ist und worauf Arbeitgeber in diesem Zusammenhang achten sollten, werde ich hier kurz darstellen.

Zunächst zu den Basics: Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf  bzw. unter Umständen sechs Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, es kann aber vereinbart werden, dass das Arbeitsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Urlaubsansprüche verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Arbeitsjahres, in dem sie entstanden sind. Entspricht das Arbeitsjahr also dem Kalenderjahr, verjähren die Urlaubsansprüche, die am 1. 1. 2021 entstehen, mit Ablauf des Jahres 2023.

EuGH hat entschieden

Nun hat allerdings der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Urlaubsansprüche nur dann verjähren können, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seinen Mitarbeiter über die drohende Verjährung informiert, ihn zum Verbrauch der offenen Urlaubstage aufgefordert und den Verbrauch auch ermöglicht hat.

Doch bereits vor der Entscheidung des EuGH wurde der Behauptung eines Arbeitgebers, Urlaubsansprüche wären bereits verjährt, oft erfolgreich ein anderes Argument entgegengehalten: das Vorhandensein einer Betriebs­übung. Vereinfacht ausgedrückt können nämlich gewisse Gegebenheiten, die sich im Laufe der Zeit in einem Betrieb „einspielen“, verbindlich werden, sodass der Arbeitgeber nicht mehr einseitig von ihnen abweichen kann. Gestattet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern also stets, bereits verjährte Urlaubsansprüche zu ­verbrauchen, könnte eine solche Betriebsübung entstehen.

Als Arbeitgeber ist man daher gut beraten, ein System einzuführen, durch das die Einhaltung der EuGH-Anfor­derungen sichergestellt und die Etablierung einer Betriebsübung möglichst verhindert wird, wenn die Verjährung von angesammelten Urlaubstagen möglich sein soll.

 

Der Autor: Dominik Leiter ist Rechtsanwalt und Partner bei Weisenheimer Legal in Wien

Den Originaltext finden Sie hier.

 

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Das Homeoffice-Gesetz

Während in Österreich das Arbeiten von Zuhause jahrelang zurückhaltend eingesetzt wurde, entwickelte es sich durch Corona zum Massenphänomen. Und, wie so oft bei rasanten Veränderungen, verging etwas Zeit, bis die Gesetzeslage an die neuen Gegebenheiten angepasst wurde. Doch nun endlich war es so weit: Habemus Homeoffice-Gesetz! Aus diesem Anlass möchte ich heute die wichtigsten neuen Regelungen kurz vorstellen.

Zunächst wird durch die neue Definition von Homeoffice (regelmäßiges Erbringen von Arbeitsleistungen in der Wohnung des Arbeit­nehmers / der Arbeitnehmerin) der Anwendungsbereich der Bestimmungen abgesteckt. Von der Definition sind auch Wohnhäuser, Nebenwohnsitze und Wohnungen von nahen Angehörigen oder Lebensgefährten umfasst, nicht allerdings öffentliche Orte.

Wie bisher muss für Homeoffice eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegen, die schriftlich zu erfolgen hat (ein Fehlen der Schriftform soll aber nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen). Ein einseitiges Antritts- bzw. Anordnungsrecht besteht somit ebenso wenig wie eine Regelungsbefugnis durch Betriebsvereinbarung. Zur Regelung der Rahmenbedingungen kann allerdings eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden.

Weiters wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitsmittel (Hard- und Software, Datenverbindung, ggf. Diensthandy) bereitzustellen hat, sofern Homeoffice nicht nur vereinzelt erfolgt. Hiervon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die Kosten (ggf. pauschal) trägt.

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ist nun auch auf Schäden anwendbar, die von Haushaltsangehörigen verursacht wurden, wenn der Arbeitnehmer Aufsichtspflichten verletzt hat. Außerdem wurde die Übergangsregelung, wonach Unfälle im Homeoffice als Arbeitsunfälle gelten, zeitlich unbegrenzt eingeführt (auch Wegunfälle wie der Einkauf des Mittagessens im Supermarkt).

Die meisten Regelungen des Arbeitnehmerschutzes kommen auch beim Homeoffice zur Anwendung, allerdings mit der wichtigen Ausnahme der arbeitsstättenbezogenen Vorschriften. Sollte eines Tages aber tatsächlich einmal das Arbeitsinspektorat vor der Türe stehen, sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Einlass zu gewähren. Erwähnt sei noch, dass die Regelungen betreffend Arbeitszeit und Arbeitsruhe natürlich auch im Homeoffice gelten.
Insgesamt sind die neuen Regelungen und Klarstellungen zu begrüßen – denn wie es aussieht, ist Homeoffice für viele gekommen, um (zumindest teilweise) zu bleiben.

 

Der Autor: Dominik Leiter ist Rechtsanwalt und Partner bei Weisenheimer Legal in Wien

Den Originaltext finden Sie hier.

Im Fokus: Dominik Stibi

Was war deine größte Motivation Anwalt zu werden?

Meine ursprüngliche Motivation Anwalt zu werden kann man wohl bedenkenlos als ausbaufähig bezeichnen, weil meine Interessen schlicht eher im technischen bzw. mathematischen Bereich liegen. Über die Laufzeit meines Studiums (Molekularbiologie habe ich angefangen und Kunstgeschichte läuft) sowie meiner Ausbildung ist in mir jedoch immer mehr Interesse an diesem Berufsstand gewachsen. Vor allem die Freiheiten des Anwalts (er sucht sich seine Mandanten selbst aus bzw. wann und was er für diese macht) und die Lage an vielen Schnittstellen der Privatwirtschaft, hat mich zu reizen begonnen. So finden sich in unserem Stand vom Paradiesvogel bis zur grauen Maus alle Schattierungen menschlicher Charaktere. Meine Realisation war dann ziemlich simpel, es gibt vielleicht einen Platz im Stand der Anwälte für mich und darüber hinaus auch noch unter Umständen Mandanten, welche meine Tätigkeit schätzen. Das hat sich halt ähnlich einem Strudel entwickelt und mich mitgerissen.

 

Was war bisher die größte berufliche Herausforderung?

Die größte berufliche Herausforderung ist für mich schwierig einzugrenzen: Wenn ich den Arbeitsaufwand hernehme, dann war es wohl eine due diligence (also die Prüfung von Unterlagen eines Unternehmens) in Südostasien für einen dort tätigen internationalen Bergbaukonzern. Im Zuge dessen mussten unzählige Mietverträge der Arbeiter durchgesehen werden und das Teuflische an der Sache war, dass alle Verträge fast gleich aussahen und sich lediglich durch winzigste Details unterschieden haben. Es war ein wochenlanges Suchen von Nadeln im Heuhaufen, aber durch die herausragende Gesellschaft wurde es dann doch recht erträglich, beinahe witzig.

Wenn ich die persönliche Herausforderung werte, dann wird es wohl meine gesamte Ausbildung zum Rechtsanwalt gewesen sein. Ich hatte stets ein gewisses Verständnis davon, wie ich meine Tätigkeit anlegen wollte und gepaart mit einer ausgeprägten Autoritätsaversion ergab sich rasch, dass ich nicht der Archetypus des idealen Dienstnehmers bin. Glücklicherweise liegt das in der Vergangenheit und ich darf mich nunmehr auf Dinge besinnen, welche ich tatsächlich gerne mache und etwas besser beherrsche.

 

Was war die beste Entscheidung in deiner beruflichen Laufbahn?

Um ganz ehrlich zu sein, es war die Entscheidung mich selbstständig zu machen und unmittelbar auf Augenhöhe folgt der Anschluss an meine genialen Partner Martina, Dominik und Robert. Deren Unterstützung war und ist für meinen Erfolg essentiell und ich freue mich tatsächlich jeden Tag, von diesen drei Menschen aufgenommen worden zu sein und mit ihnen arbeiten zu dürfen.

 

Auf was möchtest du in deinem Leben nicht mehr verzichten?

Glücklicherweise bin ich ein recht genügsamer Mensch, an Sachen hänge ich nicht wirklich.

Daher würde ich mein Umfeld nennen, also angefangen von der Familie über meine Freundin hin zu meinen Freunden und Partnern hier in der Kanzlei, auch meine Mandanten sind mir größtenteils sehr ans Herz gewachsen und ein besonderer Platz muss auch für meine beiden Hunde Monty und Leopold bleiben.

 

Welches Buch würdest du auf eine einsame Insel mitnehmen?

Grundsätzlich würde ich mein liebstes Buch „Bekenntnisse des Hochstaplers Felix Krull“ von Thomas Mann nennen, nachdem es eine einsame Insel ist, entscheide ich mich sicherheitshalber für „Überleben auf einer einsamen Insel für Dummies“, weil es vermutlich die zukunftsträchtigere Wahl sein wird.

 

Martina Flitsch

Im Fokus: Martina Flitsch

Was war deine größte Motivation Anwältin zu werden?

Ehrlich gesagt war es nie mein Ziel Anwältin zu werden, es hat sich vielmehr zufällig so ergeben. Im Nachhinein bin ich dafür sehr dankbar, weil ich mir keinen spannenderen und abwechslungsreicheren Beruf vorstellen kann – jeder Tag ist anders und voller neuer Herausforderungen.

 

Was war bisher die größte berufliche Herausforderung?

Es ist sehr schwierig einen Einzelfall hervorzuheben, aber eine Transaktion ist mir besonders in Erinnerung geblieben, bei der ich eine Mandantin beim Verkauf ihres Anteils an einer ausländischen Fluglinie vertreten habe. Wir haben über Monate verhandelt und auf der Gegenseite waren verschiedene Anwälte und Berater am Verhandlungstisch – meine Mandantin wurde hingegen nur von mir alleine vertreten. Nach unzähligen Verhandlungsrunden und mehreren Verhandlungsabbrüchen haben wir dann schlussendlich zu nächtlicher Stunde doch gesigned. Als ich am nächsten Tag die Glückwünsche von diversen Entscheidungsträgern aus dem Konzern meiner Mandantin erhalten habe, mit denen ich vorher nie Kontakt hatte, war ich doch ein bisschen Stolz, dass mir das gelungen ist.

 

Was war die beste Entscheidung in deiner beruflichen Laufbahn?

Die beste Entscheidung war sicherlich, mich auf Aviation und Tourism zu spezialisieren. Die Luftfahrt ist sehr komplex und man muss auch als Anwalt über ein entsprechendes Fachwissen verfügen. Ich finde die Luftfahrt wahnsinnig spannend und arbeite auch sehr gern international.  Ich bin nun seit 1995 in der Luftfahrt tätig und muss sagen, dass das Sprichwort, wer einmal Kerosin geschnuppert hat, von der Luftfahrt nicht mehr los kommt, auf mich voll zutrifft. Und dabei habe ich gar keinen Pilotenschein.

 

Auf was möchtest du in deinem Leben nicht mehr verzichten?

Auf die Freiheit in der täglichen Arbeit – abgesehen davon, dass man sich natürlich nach Mandanten und Terminen richten muss, ist es bei uns „Weisenheimern“ eine Selbstverständlichkeit, dass jeder für sich entscheidet, wann, wo und wie viel er arbeitet. Auch in Zeiten vor Corona war es bei uns üblich, dass jeder dort arbeitet, wo er es möchte. So richtig ausgenutzt hat das nur mein Kollege Robert, der die meiste Zeit im schönen Tessin verbringt und uns in Video-Besprechungen vor Neid erblassen lässt, wenn er uns den strahlend blauen Himmel und den glitzernden See im Hintergrund zeigt.

 

Welches Buch würdest du auf eine einsame Insel mitnehmen?

Wenn ich so nachdenke, würde ich keine Lieblingsbücher mitnehmen, oder Bücher die ich schnell ausgelesen habe. Wenn ich wirklich auf einer einsamen Insel wäre, würde ich sehr gerne alle Bände des Herders Conversations-Lexikons aus dem Jahr 1906 mitnehmen. Die acht Bände stammen von meinen Ur-Urgroßeltern und stehen im Regal neben meinem Schreibtisch. Von Zeit zu Zeit blättere ich in diesen Büchern herum und denke mir, wie schön es wäre, mehr Zeit für solche Dinge zu haben.

 

Martina Flitsch

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Autonomes Fahren in Österreich

Rechtslage in Österreich. Immer wieder hört man Berichte über Innovationen im Bereich selbstfahrender Autos und sieht Videos von deren Einsatz auf den Straßen – meist jenseits des Atlantik. Nun prescht allerdings die deutsche Bundesregierung vor. Sie beschloss im Februar den vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erarbeiteten Gesetzesentwurf, der „einen zentralen nächsten Baustein“ darstellen soll, „um das autonome Fahren in die Praxis zu bringen“. Das Gesetz soll bis Mitte 2021 im Bundestag beschlossen werden und Deutschland zum ersten Land weltweit machen, das fahrerlose Kraftfahrzeuge im Regelbetrieb erlaubt.

Einparkhilfe und Autobahn-Assistent

So weit, so gut für unsere Nachbarn, doch wie sieht die heimische Rechtslage aus? Hier ist vor allem ein Blick in die „Automatisiertes Fahren Verordnung“ zu werfen, in der zum einen die Rahmenbedingungen für das Testen der neuen Technologien festgelegt werden, zum anderen auch bestimmt wird, welche Systeme im Regelbetrieb eingesetzt werden dürfen. Erlaubt sind demnach die Einparkhilfe und der „Autobahn-Assistent mit automatischer Spurhaltung“. Die Einparkhilfe befreit den Lenker von seiner Verpflichtung, sich im Fahrersitz zu befinden und zumindest eine Hand am Steuer zu haben. Er muss sich allerdings weiterhin in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug befinden und den Ein- oder Ausparkvorgang überwachen. Bei dem Autobahn-Assistent mit Spurhaltung handelt es sich im Prinzip um eine Kombination aus Spurhalteassistent und Abstands-Tempomat. Da dabei beide Hände vom Lenkrad genommen werden dürfen – und zwar im Gegensatz zu den Programmierungen vieler Autohersteller ohne zeitliche Beschränkung – kommen wir dem autonomen Fahren aus den bekannten Videos schon etwas näher. Diese Systeme dürfen allerdings nur auf Autobahnen oder Schnellstraßen und nicht im Baustellenbereich verwendet werden. Außerdem muss der Lenker jederzeit wieder das Steuer übernehmen, sobald es zu einer „kritischen Situation“ kommt und Spurwechsel sind selbst durchzuführen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die österreichischen Verantwortlichen vom deutschen Vorhaben inspirieren lassen und ebenfalls bald Rahmenbedingungen für das autonome Fahren erarbeiten. Die rechtlichen, technischen und ethischen Fragen rund um diese Thematik werden uns jedenfalls noch länger begleiten.

Den Originaltext finden Sie hier.

Weisenheimer Partner

Die Weisenheimer Story

Dominik Leiter erzählt die spannende Geschichte aus seiner Perspektive

 

Seine ersten Wurzeln hatte Weisenheimer im Jahr 1996, die wilden Zeiten des Kapitalmarkts in Wien, als ich nach zwei Jahren wilder IPOs mit meinem damaligen Teamleader Kanzlei wechselte. Wir waren nur zwei Konzipienten im Team, ich und eine Konzipientin, die gerade erst ein paar Monate dabei war. Die Übersiedlung war das pure Chaos und ich wusste, das würde nicht lange halten. Daran änderte auch nichts, dass Philipp Kinsky gerade frisch aus Brüssel bei uns ins Team kam. Nach wenigen Wochen wechselte ich mit der Kollegin wieder zurück in die Kanzlei, aus der wir hergekommen waren. 

 

Am letzten Tag, als ich meinen Tisch aufräumte, betrat ein sehr motivierter Konzipient den Raum und erklärte, er würde jetzt hier im Team beginnen. Das war Robert, der in den darauffolgenden Jahren immer wieder in meinem Leben auftauchen sollte. Auch wenn an diesem Tag unser Zusammentreffen nur kurz war und mit einem „Dann noch viel Spaß“ von meiner Seite endete.

 

Einen Grundstein legte ein IPO, den wir 2007 gemeinsam durchführten. Vier Tage und drei Nächte, in denen wir durchgehend, ganz ohne Schlaf und fast immer im gleichen Raum arbeiteten, dauerte die Phase vor Einreichung des Prospekts zur Billigung. So etwas würden so manch gute Eheleute nicht durchstehen.

 

In der Zeit danach haben wir uns öfter darüber ausgetauscht, wie eine Kanzlei eigentlich aussehen sollte. Niemand, der allen Mitleid heischend erzählt wieder bis über Mitternacht gearbeitet und um 0700 wieder im Büro gewesen zu sein. Keine umfangreiche Innenpolitik, die einen von der Arbeit abhält. Keine unnötigen Kosten, die die eigene Freiheit einschränken. Klienten, zu denen man nicht nur in einer distanzierten Beziehung steht, sondern mit denen man gerne arbeitet. Arbeit, die Spaß macht, aber dennoch und gerade deshalb mit höchster Qualität gemacht wird. Business Attire nur wenn man will, äußerlich wie innerlich. Eine IT-Landschaft, die einem ermöglicht, wo immer und wann immer zu arbeiten. Und vor allem auch: Professionell, aber kein tierischer Ernst. 

 

Im Frühjahr 2017 wurde es dann konkret. Robert hatte sich von seinem Kanzleipartner getrennt und ich hatte innerlich auch mit der Anwaltei, wie ich sie bis dahin kannte, abgeschlossen. Nach ein paar durchaus freundlichen Gesprächen und Abschiedsfeiern trennte ich mich von meinen bisherigen Partnern.

 

Robert hatte – was sich als sehr verdienstvoll herausstellen sollte – den Wunsch nach einem nicht nur durchschnittlichen Büro. Kein verwinkelter Zugang, keine niedrigen und dunklen Räumlichkeiten, wie wir schon einige gesehen hatten. Wir hatten auch schon ein sehr cooles Loft mit beeindruckender Raumhöhe in Neubau und über 400m Fläche gefunden. Aber dann begeisterte uns das aktuelle Büro in der Walfischgasse.

 

Da wir aber gar nicht planten, unser Leben im Büro zuzubringen und auch nicht beabsichtigten, unangemessen viel Geld dafür auszugeben, entstand die Vorstellung, das Büro in abgetrennten Bereichen auch Freunden und Geschäftspartnern zur Verfügung zu stellen und mit ihnen gemeinsam zu arbeiten. 

 

Ganz von Anfang an dabei war unser IT-Betreuer Hannes Ramser, vormals Leiter der IT einer Großkanzlei und langjähriger Freund, der uns auch bei der Einrichtung unserer IT-Struktur (deren Flexibilität immer noch ein wesentlicher Teil unseres Erfolges ist und die uns ermöglicht hat, im Lockdown ohne jedwede Änderung weiterzuarbeiten) sehr unterstützt hat.

 

Und dabei war auch Stephan Dorfmeister, ein langjähriger Freund, Klient und Mentor, der sich ganz erheblich in die Gestaltung eingebracht und mitgestaltet hat und der auch heute noch auf seinen umfangreichen Segeltörns unter der Weisenheimer-Flagge in See sticht. Und dann gäbe es noch viele weitere zu nennen, die uns bei der Gründung direkt oder indirekt unterstützt haben und uns noch verbunden sind und deren Unternehmen zum Teil bei uns ihren Sitz haben. Markus Pernusch als Managing Partner der L42, Christoph Demuth oder Thorsten Bialas um nur einige zu nennen. 

 

Richtig, fast hätte ich auf unseren Kanzleinamen vergessen. Robert und ich waren uns einig, dass wir nicht einfach unsere Namen als Name der Kanzlei verwenden wollten. Um die Aufnahme weiterer Partner nicht zu erschweren, aber auch deshalb, weil die Namen Leiter und Leuthner immer Verwirrung gestiftet haben (und es heute noch tun). Einmal glaubte ein Mandant nach drei Wochen Zusammenarbeit in einer Transaktion noch immer wir wären ein und dieselbe Person.

 

Also dachten wir über den Namen länger nach. Eines Tages hatte ich beim Laufen einen Einfall. Ich dachte mir, dass wir ja übereinstimmen, sicherlich nie mit „Wir sind eine international renommierte Wirtschaftskanzlei… Blabla…“ werben würden. Selbst wenn wir es sind. Einfach weil wir uns nicht mehr allzu ernst nehmen. Und aus diesem selbstironischen Blick betrachtet dachte ich mir, dass wir eigentlich Klugscheißer sind. Die zu allem noch etwas beizutragen haben. Gut, das war natürlich keine Option für einen Kanzleinamen. Aber als ich dann überlegte, wie das eigentlich auf Englisch heißen würde, kam ich auf die US-amerikanische umgangssprachliche Übersetzung „Weisenheimer“. Klang schon besser.

 

Robert war anfangs noch nicht begeistert. Aber als ich eine passende Karikatur in der Washington Post fand, die den Unterschied zwischen Wise Man, Wise Guy und Wisenheimer plastisch erklärt, war er überzeugt.

Weisenheimer Karikatur

Beim Bildlogo mit dem Hund hat sich Robert dankenswerterweise gegen Marketingprofis durchgesetzt. Und es brauchte mehrere Entwürfe, bis der Weimeraner dann auch richtig weisenheimerisch-verschmitzt lächelte. Dass dann mit Dominik Stibis Hund auch ein echter Weimeraner dazukam, der uns nun als Fotomodel dient, war ein echter Glücksfall. 

 

Zu erwähnen ist natürlich auch die Gründung der Weisenheimer Ventures, die mit der Kanzleigründung einher ging. Die Idee war, Klienten auch durch eine gesellschaftsrechtliche/finanzielle Beteiligung Commitment zu zeigen und Co-Investoren das Leben durch unsere Vorprüfung des Targets zu erleichtern. Nun haben wir schon einige wirklich spannende, erfolgversprechende oder zumindest lehrreiche Investments im Portfolio.

 

Eigentlich hatten wir nicht geplant, gleich Personal anzustellen. Aber dann erzählte ich meiner ehemaligen Assistentin Sabine davon, dass wir gerade neu gegründet haben. Und sie meinte, das träfe sich gut. Sie habe mir ja schon als sie mich damals verlassen hat, gesagt, dass sie sofort wieder bei mir anheuern würde, wenn ich meinen eigenen Laden aufmachen würde. Und außerdem wäre bald der Monatsletzte. Und schwupps hatten wir eine Office Managerin, ohne die Vieles danach nicht so gut gelaufen wäre.

 

Tja, und 2018 kam dann Martina mit ihrem Aviation-Team dazu, die wir über eine gemeinsame Freundin kannten. Von ihrem Lebenslauf war ich genauso beeindruckt wie auch verunsichtert. Nach einem ersten Gespräch in ihrem Stammlokal, im altehrwürdigen Café Landtmann, und einer kurzen Nachdenkphase war aber alles klar. Eine große wechselseitige Due Diligence und einen umfangreichen Businessplan brauchte es nicht. Die Chemie und die gemeinsame Ausrichtung hateinfach gestimmt. Martina ist nicht nur eine beeindruckende Anwältin, sondern mittlerweile auch eine echte Weisenheimerin

 

Denkwürdig für mich war der Tag, als Martina zum ersten Mal mit ihrem Team in unserem Büro ankam. Alle in schicken Kostümen, Seidentüchern und auserlesenem Schuhwerk. Und da stand dann jemand mit T-Shirt, Jeans und Turnschuhen, der den Damen von Martina als einer der neuen Partner vorgestellt wurde. Und dann stellte er sich noch mit Vornamen vor. Was die Jüngste aus Martinas Team dann fragen ließ, ob sie jetzt auch mit Martina per Du seien. Was sie schlecht verweigern konnte (aber meines Wissens bis heute nicht bereut hat). 

 

Kurz danach schloss sich Dominik Stibi als Partner an. Auch einer, der die Großkanzlei genossen hatte, aber dort auch nicht ganz hineingepasst hatte. Also ein idealer Partner.

 

Und so ließe sich Geschichte an Geschichte reihen, wie zum Beispiel der Moment als sich Dominik Weiß als Konzipient anschloss und seither alle Dominiks mit Nummer (der Erste, der Zweite und der Dritte) benannt werden. Und so häufig ist der Name ja auch nicht. 

 

Aber damit jetzt einmal Schluss. Die Weisenheimer Story wird weiter fortgeschrieben. Mal sehen, wo die Reise noch überall hingeht.

 

Weisenheimer Partner

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Neues aus dem Arbeitsrecht 2021

Die Covid-19-Pandemie brachte vor allem eines mit sich: Unsicherheit. Meine Kollegen und ich haben diese Unsicherheit vor allem auch in einem unserer Spezialgebiete hautnah miterlebt: dem Arbeitsrecht. So ist es nicht nur einmal vorgekommen, dass wir uns gemeinsam mit einem Mandanten lange durch einen Kurzarbeitsantrag inklusive Sozialpartnervereinbarung kämpften, nur um kurz vor dem Absenden zu erfahren, dass die zuständigen Stellen wieder neue Antragsformulare bzw. Muster-Sozialpartnervereinbarungen veröffentlicht haben. Besonders gerne an einem Freitagnachmittag.

Bislang bringt das Jahr 2021 zwar auch nicht die anfangs erhoffte Erleichterung, es scheint aber zumindest aus rechtlicher Sicht etwas vorhersehbarer zu sein als das vergangene Jahr. In der Hoffnung, diesen Satz nicht in ein paar Wochen schon wieder bereuen zu müssen, möchte ich Ihnen einen kleinen Ausblick auf ausgewählte Änderungen im Jahr 2021 geben. Hierbei liegt der Fokus bewusst nicht auf Maßnahmen aufgrund der Covid-19-Pandemie, sondern auf längerfristigen Änderungen.

Angleichung der Kündigungsfristen

Sie wurde bereits seit längerem erwartet und erfolgt nun mit 01. 07. 2021: die Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an die der Angestellten. Für Kündigungen, die ein Arbeitgeber ab diesem Tag ­ausspricht, gilt somit eine Kündigungsfrist von sechs ­Wochen, die sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu fünf Monate verlängert. Die Kündigung kann grundsätzlich nur zum Ende eines jeden Quartals erfolgen, der 15. und der Letzte eines jeden Kalendermonats können allerdings als zusätzliche Kündigungstermine vereinbart werden. Für Kündigungen durch den Arbeiter gilt mangels anderslautender Vereinbarung eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten.
Ebenfalls neu ist die Senkung des Wahl­alters bei Betriebsratswahlen von 18 auf 16 Jahre. Diese Änderung mag zwar auf den ersten Blick nicht sonderlich bedeu­t­end scheinen, hat aber weitreichendere Folgen als vielleicht vermutet. Denn dadurch sind auch diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der für eine Betriebsratswahl benötigten fünf stimmberechtigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen, was dazu führt, dass nach dieser Änderung in mehr Betrieben Betriebsräte gewählt werden können und auch der allgemeine Kündigungsschutz besteht.

Mit Ende 2021 endet auch die Frist zum Umstieg in das neue Gehaltssystem des Kollektivvertrages für Handels­angestellte. Für diesen Umstieg sollte allerdings schon eine gewisse Vorlaufzeit eingeplant werden: In Betrieben ohne Betriebsrat sind die Angestellten nämlich bis spätestens drei Monate vor dem Umstieg schriftlich über den Umstiegsstichtag zu informieren. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser Stichtag mittels Betriebsvereinbarung zu vereinbaren. In beiden Fällen ist den Arbeitnehmern spätestens vier Wochen vor dem Umstiegsstichtag ein Dienstzettel auszuhändigen, in dem insbesondere die neue Einstufung angegeben wird.

Zu guter Letzt noch der freundliche Hinweis auf ein paar jährliche Dauerbrenner: Das Mindestentgelt, um eine Konkurrenzklausel gültig vereinbaren zu können wurde auf EUR 3.145,– (inkl. aliquoter Sonderzahlungen) für Klauseln nach dem 16. 03. 2006 bzw. auf EUR 3.700,– (exkl. aliquoter Sonderzahlungen) für Klauseln nach dem 28. 12. 2015 erhöht, die Geringfügigkeitsgrenze wurde auf EUR 475,86 pro Monat angehoben, und die neue Fachkräfteverordnung für das Jahr 2021 wurde veröffentlicht.

Den Originaltext finden Sie hier.