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Von Homeoffice zu Telearbeit

From “Homeoffice” to “Telework”

Starting January 1, 2025, the regulations for work outside the company (“telework”) will be redefined. While there have been legal provisions for “home office” – work performed from the employee’s home – for several years, a dedicated legal framework for telework has been missing. This will change in the coming year: the heading of § 2h AVRAG will be updated from “Home Office” to “Telework,” and the provisions that previously applied to home office will be expanded and adjusted to encompass telework.

“Telework” is now defined as regular work performed in the employee’s home or in a “location not belonging to the company”, which now includes working from a café, public transportation, or a coworking space. In this context, the legislator particularly refers to work involving the use of information and communication technology.

For evidentiary purposes, a written telework-agreement is required between the employer and the employee. There is neither a legal entitlement to telework nor may it be unilaterally mandated by the employer. Such agreement can be terminated by either party with one month’s notice, effective at the end of the month, provided that there is a valid reason. Additionally, the employer has the right to restrict permitted work locations, particularly for reasons related to data protection.

As with home office arrangements, the employer is generally obligated to provide the digital tools necessary for telework. Deviations from this requirement can be agreed upon, but only if the employee is compensated for the reasonable and necessary costs of providing their own digital tools. This compensation may also take the form of a flat-rate payment. Additionally, under general civil law, employees may be entitled to reimbursement for other telework-related expenses, such as electricity, heating, or rent costs; however, contractual deviations from this are permitted.

The tax regulations that previously applied to home office arrangements will also be adapted to telework. With the enactment of the amendment, a telework-allowance can be paid. A tax benefit applies to allowances of EUR 3 per day for a maximum of 100 days per calendar year, amounting to a maximum of EUR 300 per year. To qualify, those days and the corresponding allowance must be listed on the employee’s pay slip or wage statement.

In addition to the tax-related adjustments, social insurance regulations have also been adapted to the new legal framework with a particular focus on strengthening employee insurance coverage. Starting with the new provisions, accidents that are causally related to telework are classified as occupational accidents. However, the burden of proof lies with the employee to demonstrate that the accident was not of a private nature.

Furthermore, a distinction is made for commuting accidents: when work is performed in the employee’s home or a coworking space, insurance coverage applies only to commuting accidents comparable to a typical work commute. This is referred to as telework in the narrower sense. In contrast, telework in the broader sense involves work performed in locations other than those mentioned above and travel associated with such work is not covered by insurance.

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KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Cool Place to Work

Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz

Als Reaktion auf die drohende Energiekrise ruft unsere Regierung bereits seit einiger Zeit dazu auf, Energie zu sparen. Werden wir uns also daran gewöhnen müssen, mit Jacke und Schal an unseren Schreibtischen zu sitzen? Zumindest nach derzeitiger Rechtslage dürfte das wohl nicht der Fall sein.

Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, dass die Raumtemperatur bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung zwischen 19 und 25 Grad und bei normaler körperlicher Belastung zwischen 18 und 24 Grad zu betragen hat. In Deutschland wurden die bestehenden Mindesttemperaturen (wie etwa 20 Grad für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit) als Reaktion auf die derzeitige Situation bereits zeitlich begrenzt gesenkt (und zwar auf 19 Grad, womit sie der österreichischen Grenze entsprechen). Es bleibt abzuwarten, ob es noch zu weiteren Senkungen kommen wird bzw. ob in Österreich ebenfalls Unterschreitungen der bestehenden Mindesttemperaturen ermöglicht werden.

Von den steigenden Energiekosten sind freilich nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer:innen betroffen. Dies insbesondere dann, wenn sie ihre Arbeit von zu Hause aus erbringen. Während Homeoffice zweifelsfrei einige Vorteile bietet und in den letzten Jahren pandemiebedingt einen regelrechten Höhenflug erlebt hat, führt das Arbeiten von zu Hause aus auch zu zusätzlichen (insbesondere Heiz-)Kosten für die Mitarbeiter:innen. Das Gesetz sieht zwar vor, dass Arbeitgeber digitale Arbeitsmittel bereitzustellen oder die angemessenen und erforderlichen Kosten hierfür zu tragen haben, gestiegene Heizkosten sind hiervon allerdings nicht umfasst. Dieser Umstand könnte dazu führen, dass einige Mitarbeiter:innen nun wieder vermehrt im Büro arbeiten möchten. Dies wird allerdings nicht immer so einfach möglich sein, da das Arbeiten von zu Hause aus auf einer Vereinbarung zu beruhen hat – von der somit nicht so einfach einseitig abgewichen werden kann.

Eine spannende Frage der nächsten Monate wird somit sein, ob bzw. unter welchen Umständen Arbeitnehmer:innen dazu berechtigt sein könnten, Homeofficevereinbarungen aufgrund von gestiegenen Energiekosten einseitig zu beenden.

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KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Die 33. StVO-Novelle

Seit 1. Oktober 2022 sind die Verkehrsteilnehmer:innen auf Österreichs Straßen mit einigen teilweise recht markanten Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) konfrontiert. Die 33. Novelle der StVO soll vor allem Zu-Fuß-Gehende und Radfahrende fördern und führt somit zu einigen Neuerungen, auf die Autofahrende zu achten haben.

Eine sehr wichtige Neuerung ist das Gebot, nunmehr einen seitlichen Mindestabstand zu Radfahrenden von 1,5 Metern (im Ortsgebiet) bzw. 2 Metern (außerhalb des Ortsgebiets) einzuhalten. Es dürfte der Lebenserfahrung der meisten Leser:innen entsprechen, dass einerseits viele Autofahrer:innen bisher nur einen deutlich geringeren Abstand eingehalten haben, andererseits ein Einhalten dieses Abstandes in der Praxis aber oft auf Probleme stoßen wird (gerade im innerstädtischen Verkehr). Die Einhaltung dieses Mindestabstandes ist allerdings nicht nur für die Vermeidung von Verstößen gegen die StVO von Bedeutung, sondern ist insbesondere auch im Falle eines Unfalles von Relevanz -und hier können oft deutlich schwerwiegendere Konsequenzen als Verwaltungsstrafen folgen.

Eine andere wichtige Neuerung ist das Verbot, Fahrzeuge so abzustellen, dass sie auf Radwege und Gehsteige ragen. Bei Radwegen gilt dieses Verbot ohne Ausnahmen, während bei Gehsteigen ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß bzw. für die Dauer einer kurzen Ladetätigkeit möglich ist. Autofahrende sollten auch hier nicht nur die unmittelbaren verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der StVO im Kopf behalten, sondern auch mögliche zivilrechtliche Ansprüche aufgrund einer Verletzung. Man denke etwa an Fälle, in denen es zu Unfällen mit Radfahrenden kommt oder in denen Straßenbahnen an ihrer Weiterfahrt behindert werden.

Ein Meilenstein ist die durch die StVO-Novelle geschaffene Möglichkeit, Radfahrenden das Rechtsabbiegen (bzw. in bestimmten Fällen auch das Geradeausfahren) bei Rot zu erlauben. Es bleibt abzuwarten, wie häufig die Behörden von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen werden. Für Autolenkerinnen und -lenker bedeutet es aber zweifellos einen weiteren Grund zur Vorsicht.

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