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Recht praktisch: Rücktrittsrecht beim Onlinekauf

Seit langem sind Onlineeinkäufe für viele Menschen nicht mehr aus ihrem Alltag wegzudenken. Gelegentlich kann es vorkommen, dass man einen bereits getätigten Kauf gerne rückgängig machen würde. Doch wie sieht es mit dem Rücktrittsrecht bei Onlinekäufen aus?

Nach dem EU-Fern-und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) steht jeder Person, die eine Ware im Internet bestellt, ein Rücktrittsrecht zu. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem tatsächlichen Erhalt der Ware. Sollte das verkaufende Unternehmen bestimmte, im FAGG geregelte Informationspflichten verletzen, also etwa die Kundschaft nicht auf das Rücktrittsrecht hinweisen, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Anders als beim Gewährleistungsrecht ist das Rücktrittsrecht nach dem FAGG an keine Gründe gebunden -die Ware muss also nicht mangelhaft sein.

Für den Rücktritt selbst ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, er kann also etwa per E-Mail, Brief oder über ein Formular auf der Website des Unternehmens erklärt werden. Die Übermittlung eines Musterformulars für die Ausübung des Rücktrittsrechts an die Verbraucher:innen ist zwar verpflichtend, diese sind aber nicht verpflichtet, dieses Formular zu verwenden.

Vom generellen Rücktrittsrecht nach dem FAGG gibt es einige Ausnahmen, insbesondere für schnell verderbliche Waren oder für solche, die extra nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden. Ein maßgeschneiderter Anzug kann somit nicht einfach zurückgesendet werden, weil der Verbraucher ihn nun doch nicht möchte. In Fällen, in denen der Anzug nicht wie vereinbart angefertigt wurde, also aus rechtlicher Sicht ein Mangel vorliegt, kann das Gewährleistungsrecht Abhilfe schaffen.

Die Folge des Rücktritts ist die Auflösung des Vertrages, woraufhin Verbraucher:innen die Ware unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen und auf eigene Kosten an das Unternehmen zurückzusenden haben. Das Unternehmen hat seinerseits die Zahlung, die es für die Ware erhalten hat, inklusive der verrechneten Standardlieferkosten, ebenfalls unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, zurückzuerstatten. Dies hat mit demselben Zahlungsmittel zu erfolgen, das die Verbraucher:innen für die Bezahlung ihres Onlineeinkaufs verwendet haben.

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Recht praktisch: Was bringt das neue VGG?

Das neue Gewährleistungsrecht, Teil 2.

Wie berichtet, wurden die bestehenden Gewährleistungsbestimmungen geändert und mit dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) auch ein gänzlich neues Gesetz eingeführt. Im Anwendungsbereich des ABGB wird bei Auftreten eines Mangels innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe vermutet, dass er schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Dies führt dazu, dass im Streitfall der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag. Im Anwendungsbereich des VGG wird diese Frist auf ein Jahr ausgedehnt.

Ein Mangel liegt nach dem VGG vor, wenn vertraglich vereinbarte oder “objektiv erforderliche Eigenschaften” der Ware oder Leistung nicht vorliegen. Wenn Unternehmer und Verbraucher vereinbaren möchten, dass diese objektiv erforderlichen Eigenschaften nicht vorliegen müssen, ist hierfür eine gesonderte Zustimmung des Verbrauchers erforderlich.

Die Gewährleistungsfristen (zwei Jahre bei beweglichen Sachen und digitalen Leistungen, drei Jahre bei unbeweglichen Sachen) sind an sich unverändert geblieben. Neu ist allerdings, dass es zur Geltendmachung nicht mehr erforderlich ist, sein Gegenüber binnen dieser Fristen zu klagen. Es reicht vielmehr eine formfreie, außergerichtliche Geltendmachung aus. Zur Erhebung einer Klage hat der Käufer bis zu drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist Zeit. Eine Ausnahme bilden hier allerdings die sogenannten Rechtsmängel, bei ihnen muss innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis des Mangels geklagt werden.

Das neue VGG und die Neuerungen im ABGB werden auf Verträge angewendet, die ab dem 01.01.2022 abgeschlossen werden. Es bleibt abzuwarten, wie die neuen Bestimmungen von der Praxis aufgenommen und in weiterer Folge von den Gerichten interpretiert werden.

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Recht praktisch: Gewähr bei Fuß

Das neue Gewährleistungsrecht, Teil 1. Zurück aus der Sommerpause und mit frischen Kräften wollen wir uns heute dem neuen “Gewährleistungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz”(GRUG) widmen. Anlass für das GRUG war, wie der Name schon erahnen lässt, die Umsetzung von europäischen Richtlinien (konkret der Warenkauf-Richtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie). Durch dieses Gesetz wurden die bestehenden Gewährleistungsbestimmungen geändert und mit dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) auch ein gänzlich neues Gesetz eingeführt. Im Prinzip blieb der Gesetzgeber dem bisherigen Gewährleistungssystem allerdings treu.

Das neue VGG wird auf Verträge zwischen Unternehmer*innen und Verbraucher*innen (B2C) über den Kauf von Waren, also beweglichen körperlichen Sachen inklusive Werklieferungsverträgen, und auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen angewendet. Auf andere Verträge, wie etwa zwischen Unternehmern oder Verbrauchern untereinander, Verträge über Liegenschaften oder Werkverträge, wird weiterhin das allgemeine Gewährleistungsrecht des ABGB angewendet. In der Folge sollen einige wichtige Unterschiede zwischen den Gewährleistungsregeln des VGG und jenen des ABGB aufgezeigt werden.

Während das ABGB nur generell davon spricht, dass die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen nur auf entgeltliche Verträge Anwendung finden, legt das VGG explizit fest, dass es auch auf Verträge anwendbar ist, bei denen Verbraucher*innen als Gegenleistung ihre Daten zur Verfügung stellen. Damit wird auf die fortschreitende Entwicklung reagiert, dass Unternehmen insbesondere digitale Inhalte augenscheinlich gratis zur Verfügung stellen, in Wahrheit aber die Daten der User sammeln und anschließend verwerten.

Für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen wird zudem eine Aktualisierungspflicht festgelegt. Der Verkäufer haftet also dafür, dass er die Updates zur Verfügung stellt, die notwendig sind, damit die digitale Leistung bzw. Ware weiterhin dem Vertrag entspricht. Diese Pflicht kommt auch im B2B-Bereich, also auf Verträge zwischen Unternehmen, zur Anwendung.

Wann ein Mangel nach VGG vorliegt und welche Gewährleistungsfristen nun gelten, lesen Sie in der nächsten Ausgabe der KFZwirtschaft.

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