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Recht praktisch: EuGH spricht ein Machtwort

Urlaubsersatzleistung

Heute widmen wir uns einem Thema, das einige Arbeitsverhältnisse betreffen könnte: die Urlaubsersatzleistung im Falle eines ungerechtfertigten Austritts. Grund hierfür ist eine Entscheidung des EuGH, die nach Anrufung durch den österreichischen OGH ergangen ist und dazu führen könnte, dass sich nun einige Arbeitgeber mit Ansprüchen ehemaliger Arbeitnehmer*innen konfrontiert sehen. Dem EuGH zufolge steht unselbstständig Beschäftigten nämlich auch im Falle eines ungerechtfertigten Austritts eine Urlaubsersatzleistung zu und der österreichische §10 Abs2 Urlaubsgesetz, der explizit etwas anderes festlegt, ist unionsrechtswidrig und darf daher nicht angewendet werden.

Zunächst zu den Basics:

Arbeitsverhältnisse können grundsätzlich ohne Grund mit Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Wenn sich ein Vertragspartner allerdings so verhält, dass es für den anderen nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, kann auch eine Beendigung mit sofortiger Wirkung stattfinden. Das nennt sich dann Entlassung bzw. Austritt, je nachdem, wer den Schlussstrich zieht. Ob das gerechtfertigt ist, hat ein Gericht zu entscheiden.

Je nach Art der Beendigung stehen den Vertragspartnern unterschiedliche Ansprüche zu. Die Urlaubsersatzleistung ist hierbei die finanzielle Entschädigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für nicht verbrauchte Urlaubstage zu bezahlen hat. Nach §10 Abs2 Urlaubsgesetz steht einem Arbeitnehmer allerdings dann keine Urlaubsersatzleistung zu, wenn er das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund (also ungerechtfertigt) durch Austritt beendet hat.

Da der jährliche Urlaubsanspruch allerdings auch unionsrechtlich geregelt ist (Arbeitnehmer in der EU haben Anspruch auf zumindest vier Wochen bezahlten Urlaub) und dort ein solcher Wegfall der Urlaubsersatzleistung nicht vorgesehen ist, hat der EuGH entschieden, dass §10 Abs2 Urlaubsgesetz dem Unionsrecht widerspricht. Die Konsequenz ist, dass diese Vorschrift nicht mehr angewendet werden darf und daher Arbeitnehmer eine Urlaubsersatzleistung (Basis vier Wochen pro Jahr) auch dann verlangen können, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis durch ungerechtfertigten Austritt beendet haben.

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Recht praktisch: Der Krieg und seine Folgen

Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge

Der Krieg in der Ukraine führt uns vor Augen, dass ein Leben in Frieden leider nicht selbstverständlich ist. Die Folgen bekommt so gut wie jeder von uns, in unterschiedlicher Intensität, zu spüren. So sind heimische Unternehmen von verhängten Sanktionen, Problemen in ihren Lieferketten und arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten betroffen.

Auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge ist einiges zu beachten. Wie manche vielleicht wissen, gibt es die sogenannte EU-Massenzustrom-Richtlinie, die Anfang März aktiviert wurde und ukrainischen Flüchtlingen rasch einen Aufenthaltstitel und Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren sollen. Diese Richtlinie wurde in Österreich vor allem durch die Vertriebenen-Verordnung umgesetzt.

Sie gewährt Personen, die ab 24. Februar 2022 kriegsbedingt aus der Ukraine flüchten mussten, und deren Angehörigen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht, und zwar zumindest bis 3. März 2023. Dieses Aufenthaltsrecht kommt auch jenen ukrainischen Staatsangehörigen zu, die sich am 24. Februar bereits rechtmäßig in Österreich aufhielten und nun aufgrund des Krieges nicht zurückkehren können. Nach Registrierung bei der Fremdenpolizei wird ein Ausweis für Vertriebene ausgestellt (auch als “blaue Aufenthaltskarte” bekannt).

Doch mit dem Aufenthaltsrecht geht nicht automatisch die Erlaubnis einher, in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Hierfür ist die Ausstellung einer gesonderten Beschäftigungsbewilligung durch das AMS erforderlich. Diese kann vom Flüchtling selbst oder von dessen künftigem Arbeitgeber beantragt werden. Eine Beschäftigung ohne diese Bewilligung ist nicht zulässig und kann zu empfindlichen Strafen führen, weshalb Unternehmen hiervon jedenfalls Abstand nehmen sollten.

Insgesamt ist es also recht einfach, mit relativ niedrigen bürokratischen Hürden möglich, ukrainische Flüchtlinge zu beschäftigen und damit zur Verbesserung ihrer Lage beizutragen. Die in Österreich geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften -insbesondere in Hinblick auf Lohnund Sozialdumping -sind selbstverständlich auch bei der Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge zu beachten.

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