KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Autonomes Fahren in Österreich

Rechtslage in Österreich. Immer wieder hört man Berichte über Innovationen im Bereich selbstfahrender Autos und sieht Videos von deren Einsatz auf den Straßen – meist jenseits des Atlantik. Nun prescht allerdings die deutsche Bundesregierung vor. Sie beschloss im Februar den vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erarbeiteten Gesetzesentwurf, der „einen zentralen nächsten Baustein“ darstellen soll, „um das autonome Fahren in die Praxis zu bringen“. Das Gesetz soll bis Mitte 2021 im Bundestag beschlossen werden und Deutschland zum ersten Land weltweit machen, das fahrerlose Kraftfahrzeuge im Regelbetrieb erlaubt.

Einparkhilfe und Autobahn-Assistent

So weit, so gut für unsere Nachbarn, doch wie sieht die heimische Rechtslage aus? Hier ist vor allem ein Blick in die „Automatisiertes Fahren Verordnung“ zu werfen, in der zum einen die Rahmenbedingungen für das Testen der neuen Technologien festgelegt werden, zum anderen auch bestimmt wird, welche Systeme im Regelbetrieb eingesetzt werden dürfen. Erlaubt sind demnach die Einparkhilfe und der „Autobahn-Assistent mit automatischer Spurhaltung“. Die Einparkhilfe befreit den Lenker von seiner Verpflichtung, sich im Fahrersitz zu befinden und zumindest eine Hand am Steuer zu haben. Er muss sich allerdings weiterhin in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug befinden und den Ein- oder Ausparkvorgang überwachen. Bei dem Autobahn-Assistent mit Spurhaltung handelt es sich im Prinzip um eine Kombination aus Spurhalteassistent und Abstands-Tempomat. Da dabei beide Hände vom Lenkrad genommen werden dürfen – und zwar im Gegensatz zu den Programmierungen vieler Autohersteller ohne zeitliche Beschränkung – kommen wir dem autonomen Fahren aus den bekannten Videos schon etwas näher. Diese Systeme dürfen allerdings nur auf Autobahnen oder Schnellstraßen und nicht im Baustellenbereich verwendet werden. Außerdem muss der Lenker jederzeit wieder das Steuer übernehmen, sobald es zu einer „kritischen Situation“ kommt und Spurwechsel sind selbst durchzuführen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die österreichischen Verantwortlichen vom deutschen Vorhaben inspirieren lassen und ebenfalls bald Rahmenbedingungen für das autonome Fahren erarbeiten. Die rechtlichen, technischen und ethischen Fragen rund um diese Thematik werden uns jedenfalls noch länger begleiten.

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Weisenheimer Partner

Die Weisenheimer Story

Dominik Leiter erzählt die spannende Geschichte aus seiner Perspektive

 

Seine ersten Wurzeln hatte Weisenheimer im Jahr 1996, die wilden Zeiten des Kapitalmarkts in Wien, als ich nach zwei Jahren wilder IPOs mit meinem damaligen Teamleader Kanzlei wechselte. Wir waren nur zwei Konzipienten im Team, ich und eine Konzipientin, die gerade erst ein paar Monate dabei war. Die Übersiedlung war das pure Chaos und ich wusste, das würde nicht lange halten. Daran änderte auch nichts, dass Philipp Kinsky gerade frisch aus Brüssel bei uns ins Team kam. Nach wenigen Wochen wechselte ich mit der Kollegin wieder zurück in die Kanzlei, aus der wir hergekommen waren. 

 

Am letzten Tag, als ich meinen Tisch aufräumte, betrat ein sehr motivierter Konzipient den Raum und erklärte, er würde jetzt hier im Team beginnen. Das war Robert, der in den darauffolgenden Jahren immer wieder in meinem Leben auftauchen sollte. Auch wenn an diesem Tag unser Zusammentreffen nur kurz war und mit einem „Dann noch viel Spaß“ von meiner Seite endete.

 

Einen Grundstein legte ein IPO, den wir 2007 gemeinsam durchführten. Vier Tage und drei Nächte, in denen wir durchgehend, ganz ohne Schlaf und fast immer im gleichen Raum arbeiteten, dauerte die Phase vor Einreichung des Prospekts zur Billigung. So etwas würden so manch gute Eheleute nicht durchstehen.

 

In der Zeit danach haben wir uns öfter darüber ausgetauscht, wie eine Kanzlei eigentlich aussehen sollte. Niemand, der allen Mitleid heischend erzählt wieder bis über Mitternacht gearbeitet und um 0700 wieder im Büro gewesen zu sein. Keine umfangreiche Innenpolitik, die einen von der Arbeit abhält. Keine unnötigen Kosten, die die eigene Freiheit einschränken. Klienten, zu denen man nicht nur in einer distanzierten Beziehung steht, sondern mit denen man gerne arbeitet. Arbeit, die Spaß macht, aber dennoch und gerade deshalb mit höchster Qualität gemacht wird. Business Attire nur wenn man will, äußerlich wie innerlich. Eine IT-Landschaft, die einem ermöglicht, wo immer und wann immer zu arbeiten. Und vor allem auch: Professionell, aber kein tierischer Ernst. 

 

Im Frühjahr 2017 wurde es dann konkret. Robert hatte sich von seinem Kanzleipartner getrennt und ich hatte innerlich auch mit der Anwaltei, wie ich sie bis dahin kannte, abgeschlossen. Nach ein paar durchaus freundlichen Gesprächen und Abschiedsfeiern trennte ich mich von meinen bisherigen Partnern.

 

Robert hatte – was sich als sehr verdienstvoll herausstellen sollte – den Wunsch nach einem nicht nur durchschnittlichen Büro. Kein verwinkelter Zugang, keine niedrigen und dunklen Räumlichkeiten, wie wir schon einige gesehen hatten. Wir hatten auch schon ein sehr cooles Loft mit beeindruckender Raumhöhe in Neubau und über 400m Fläche gefunden. Aber dann begeisterte uns das aktuelle Büro in der Walfischgasse.

 

Da wir aber gar nicht planten, unser Leben im Büro zuzubringen und auch nicht beabsichtigten, unangemessen viel Geld dafür auszugeben, entstand die Vorstellung, das Büro in abgetrennten Bereichen auch Freunden und Geschäftspartnern zur Verfügung zu stellen und mit ihnen gemeinsam zu arbeiten. 

 

Ganz von Anfang an dabei war unser IT-Betreuer Hannes Ramser, vormals Leiter der IT einer Großkanzlei und langjähriger Freund, der uns auch bei der Einrichtung unserer IT-Struktur (deren Flexibilität immer noch ein wesentlicher Teil unseres Erfolges ist und die uns ermöglicht hat, im Lockdown ohne jedwede Änderung weiterzuarbeiten) sehr unterstützt hat.

 

Und dabei war auch Stephan Dorfmeister, ein langjähriger Freund, Klient und Mentor, der sich ganz erheblich in die Gestaltung eingebracht und mitgestaltet hat und der auch heute noch auf seinen umfangreichen Segeltörns unter der Weisenheimer-Flagge in See sticht. Und dann gäbe es noch viele weitere zu nennen, die uns bei der Gründung direkt oder indirekt unterstützt haben und uns noch verbunden sind und deren Unternehmen zum Teil bei uns ihren Sitz haben. Markus Pernusch als Managing Partner der L42, Christoph Demuth oder Thorsten Bialas um nur einige zu nennen. 

 

Richtig, fast hätte ich auf unseren Kanzleinamen vergessen. Robert und ich waren uns einig, dass wir nicht einfach unsere Namen als Name der Kanzlei verwenden wollten. Um die Aufnahme weiterer Partner nicht zu erschweren, aber auch deshalb, weil die Namen Leiter und Leuthner immer Verwirrung gestiftet haben (und es heute noch tun). Einmal glaubte ein Mandant nach drei Wochen Zusammenarbeit in einer Transaktion noch immer wir wären ein und dieselbe Person.

 

Also dachten wir über den Namen länger nach. Eines Tages hatte ich beim Laufen einen Einfall. Ich dachte mir, dass wir ja übereinstimmen, sicherlich nie mit „Wir sind eine international renommierte Wirtschaftskanzlei… Blabla…“ werben würden. Selbst wenn wir es sind. Einfach weil wir uns nicht mehr allzu ernst nehmen. Und aus diesem selbstironischen Blick betrachtet dachte ich mir, dass wir eigentlich Klugscheißer sind. Die zu allem noch etwas beizutragen haben. Gut, das war natürlich keine Option für einen Kanzleinamen. Aber als ich dann überlegte, wie das eigentlich auf Englisch heißen würde, kam ich auf die US-amerikanische umgangssprachliche Übersetzung „Weisenheimer“. Klang schon besser.

 

Robert war anfangs noch nicht begeistert. Aber als ich eine passende Karikatur in der Washington Post fand, die den Unterschied zwischen Wise Man, Wise Guy und Wisenheimer plastisch erklärt, war er überzeugt.

Weisenheimer Karikatur

Beim Bildlogo mit dem Hund hat sich Robert dankenswerterweise gegen Marketingprofis durchgesetzt. Und es brauchte mehrere Entwürfe, bis der Weimeraner dann auch richtig weisenheimerisch-verschmitzt lächelte. Dass dann mit Dominik Stibis Hund auch ein echter Weimeraner dazukam, der uns nun als Fotomodel dient, war ein echter Glücksfall. 

 

Zu erwähnen ist natürlich auch die Gründung der Weisenheimer Ventures, die mit der Kanzleigründung einher ging. Die Idee war, Klienten auch durch eine gesellschaftsrechtliche/finanzielle Beteiligung Commitment zu zeigen und Co-Investoren das Leben durch unsere Vorprüfung des Targets zu erleichtern. Nun haben wir schon einige wirklich spannende, erfolgversprechende oder zumindest lehrreiche Investments im Portfolio.

 

Eigentlich hatten wir nicht geplant, gleich Personal anzustellen. Aber dann erzählte ich meiner ehemaligen Assistentin Sabine davon, dass wir gerade neu gegründet haben. Und sie meinte, das träfe sich gut. Sie habe mir ja schon als sie mich damals verlassen hat, gesagt, dass sie sofort wieder bei mir anheuern würde, wenn ich meinen eigenen Laden aufmachen würde. Und außerdem wäre bald der Monatsletzte. Und schwupps hatten wir eine Office Managerin, ohne die Vieles danach nicht so gut gelaufen wäre.

 

Tja, und 2018 kam dann Martina mit ihrem Aviation-Team dazu, die wir über eine gemeinsame Freundin kannten. Von ihrem Lebenslauf war ich genauso beeindruckt wie auch verunsichtert. Nach einem ersten Gespräch in ihrem Stammlokal, im altehrwürdigen Café Landtmann, und einer kurzen Nachdenkphase war aber alles klar. Eine große wechselseitige Due Diligence und einen umfangreichen Businessplan brauchte es nicht. Die Chemie und die gemeinsame Ausrichtung hateinfach gestimmt. Martina ist nicht nur eine beeindruckende Anwältin, sondern mittlerweile auch eine echte Weisenheimerin

 

Denkwürdig für mich war der Tag, als Martina zum ersten Mal mit ihrem Team in unserem Büro ankam. Alle in schicken Kostümen, Seidentüchern und auserlesenem Schuhwerk. Und da stand dann jemand mit T-Shirt, Jeans und Turnschuhen, der den Damen von Martina als einer der neuen Partner vorgestellt wurde. Und dann stellte er sich noch mit Vornamen vor. Was die Jüngste aus Martinas Team dann fragen ließ, ob sie jetzt auch mit Martina per Du seien. Was sie schlecht verweigern konnte (aber meines Wissens bis heute nicht bereut hat). 

 

Kurz danach schloss sich Dominik Stibi als Partner an. Auch einer, der die Großkanzlei genossen hatte, aber dort auch nicht ganz hineingepasst hatte. Also ein idealer Partner.

 

Und so ließe sich Geschichte an Geschichte reihen, wie zum Beispiel der Moment als sich Dominik Weiß als Konzipient anschloss und seither alle Dominiks mit Nummer (der Erste, der Zweite und der Dritte) benannt werden. Und so häufig ist der Name ja auch nicht. 

 

Aber damit jetzt einmal Schluss. Die Weisenheimer Story wird weiter fortgeschrieben. Mal sehen, wo die Reise noch überall hingeht.

 

Weisenheimer Partner

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Recht praktisch: Neues aus dem Arbeitsrecht 2021

Die Covid-19-Pandemie brachte vor allem eines mit sich: Unsicherheit. Meine Kollegen und ich haben diese Unsicherheit vor allem auch in einem unserer Spezialgebiete hautnah miterlebt: dem Arbeitsrecht. So ist es nicht nur einmal vorgekommen, dass wir uns gemeinsam mit einem Mandanten lange durch einen Kurzarbeitsantrag inklusive Sozialpartnervereinbarung kämpften, nur um kurz vor dem Absenden zu erfahren, dass die zuständigen Stellen wieder neue Antragsformulare bzw. Muster-Sozialpartnervereinbarungen veröffentlicht haben. Besonders gerne an einem Freitagnachmittag.

Bislang bringt das Jahr 2021 zwar auch nicht die anfangs erhoffte Erleichterung, es scheint aber zumindest aus rechtlicher Sicht etwas vorhersehbarer zu sein als das vergangene Jahr. In der Hoffnung, diesen Satz nicht in ein paar Wochen schon wieder bereuen zu müssen, möchte ich Ihnen einen kleinen Ausblick auf ausgewählte Änderungen im Jahr 2021 geben. Hierbei liegt der Fokus bewusst nicht auf Maßnahmen aufgrund der Covid-19-Pandemie, sondern auf längerfristigen Änderungen.

Angleichung der Kündigungsfristen

Sie wurde bereits seit längerem erwartet und erfolgt nun mit 01. 07. 2021: die Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an die der Angestellten. Für Kündigungen, die ein Arbeitgeber ab diesem Tag ­ausspricht, gilt somit eine Kündigungsfrist von sechs ­Wochen, die sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu fünf Monate verlängert. Die Kündigung kann grundsätzlich nur zum Ende eines jeden Quartals erfolgen, der 15. und der Letzte eines jeden Kalendermonats können allerdings als zusätzliche Kündigungstermine vereinbart werden. Für Kündigungen durch den Arbeiter gilt mangels anderslautender Vereinbarung eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten.
Ebenfalls neu ist die Senkung des Wahl­alters bei Betriebsratswahlen von 18 auf 16 Jahre. Diese Änderung mag zwar auf den ersten Blick nicht sonderlich bedeu­t­end scheinen, hat aber weitreichendere Folgen als vielleicht vermutet. Denn dadurch sind auch diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der für eine Betriebsratswahl benötigten fünf stimmberechtigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen, was dazu führt, dass nach dieser Änderung in mehr Betrieben Betriebsräte gewählt werden können und auch der allgemeine Kündigungsschutz besteht.

Mit Ende 2021 endet auch die Frist zum Umstieg in das neue Gehaltssystem des Kollektivvertrages für Handels­angestellte. Für diesen Umstieg sollte allerdings schon eine gewisse Vorlaufzeit eingeplant werden: In Betrieben ohne Betriebsrat sind die Angestellten nämlich bis spätestens drei Monate vor dem Umstieg schriftlich über den Umstiegsstichtag zu informieren. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser Stichtag mittels Betriebsvereinbarung zu vereinbaren. In beiden Fällen ist den Arbeitnehmern spätestens vier Wochen vor dem Umstiegsstichtag ein Dienstzettel auszuhändigen, in dem insbesondere die neue Einstufung angegeben wird.

Zu guter Letzt noch der freundliche Hinweis auf ein paar jährliche Dauerbrenner: Das Mindestentgelt, um eine Konkurrenzklausel gültig vereinbaren zu können wurde auf EUR 3.145,– (inkl. aliquoter Sonderzahlungen) für Klauseln nach dem 16. 03. 2006 bzw. auf EUR 3.700,– (exkl. aliquoter Sonderzahlungen) für Klauseln nach dem 28. 12. 2015 erhöht, die Geringfügigkeitsgrenze wurde auf EUR 475,86 pro Monat angehoben, und die neue Fachkräfteverordnung für das Jahr 2021 wurde veröffentlicht.

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Recht praktisch: Firmenwagen im Lockdown

Was tun, wenn der Firmenwagen aufgrund von Homeoffice nicht wirklich genutzt wird?

Ein Firmenwagen zur Privatnutzung ist für Arbeitnehmer etwas Angenehmes. Oder wie es der Jurist ausdrücken würde: Die gestattete Privatnutzung eines Firmenwagens stellt einen geldwerten Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis dar. Dementsprechend ist dieser Sachbezug auch bei der Berechnung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zu berücksichtigen. So weit, so fair. Wenn nun aber aufgrund von Homeoffice und Lockdown der schöne Firmenwagen meist nutzlos in der Gegend herumsteht, wird er unverändert als Sachbezug berücksichtigt. Nicht mehr ganz so fair.

Da bisher keine spezifischen Regelungen für die derzeitige Lage eingeführt wurden und diese Thematik, soweit ersichtlich, eher nicht ganz oben auf der Agenda der Regierenden steht, sehen wir uns die Möglichkeiten der abgabenrechtlichen Optimierung anhand der geltenden Rechtslage an: Die Höhe des Sachbezuges bemisst sich einerseits nach dem CO2-Emissionswert des Firmenwagens. So beträgt sie grundsätzlich 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeuges, maximal aber 960 Euro pro Monat. Im Falle eines Autos mit niedrigem CO2-Wert sind es 1,5 % und maximal 720 Euro pro Monat.v

Halber Sachbezugswert

Andererseits bemisst sich der Sachbezug nach dem Ausmaß der Privatnutzung. Wird der Wagen im Jahresdurchschnitt nachweislich nicht mehr als 500 Kilometer pro Monat für private Zwecke genutzt, ist der halbe Sachbezugswert, somit entweder 1 % oder 0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten pro Monat, anzusetzen. Bei sehr geringer privater Nutzung kann der Sachbezug mit 0,67 bzw. 0,50 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden, wenn diese Berechnung dazu führt, dass der Sachbezug geringer als die Hälfte des halben Sachbezuges zu bewerten ist. Ansonsten bleibt es bei der Heranziehung des halben Sachbezugswerts. Auf Basis der dargestellten Regelungen wäre eine Reduktion des Sachbezuges im Falle einer geringeren Privatnutzung somit möglich. Die größte Hürde wird allerdings die Nachweisbarkeit der geringen Nutzung durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch sein.

Alternativ kann die (zwischenzeitige) Rückgabe des Firmenwagens an den Arbeitgeber Sinn machen. Hier empfehlen wir, das Fahrzeug zum Monatsende hin (inkl. Übergabeprotokoll) zu retournieren, da der Sachbezug sonst noch für das gesamte Folgemonat anfällt.

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Recht praktisch: Unterschätzte Gefahr bei Probefahrten

Während viele Autohändler schon sehnsüchtig auf das baldige Ende des Lockdowns warten und auf steigende Verkaufszahlen im neuen Jahr hoffen, möchten wir die – hoffentlich möglichst kurze – Zeit, bevor der Trubel wieder los geht, nutzen, um Ihnen eine Frage zu stellen: Wie schützen Sie die von Ihnen verkauften Autos bei Probefahrten?

Wenn Sie auf diese Frage – sei es bei Neu- oder Gebrauchtwagen, im geschäftlichen oder im privaten Bereich – nicht sofort eine Antwort parat haben, wäre die derzeitige Zwangspause eine Gelegenheit, sich hier etwas zu überlegen. Wir empfehlen jedem, der beabsichtigt ein Auto zu verkaufen und in diesem Rahmen auch eine Probefahrt anzubieten (in den meisten Fällen ein unerlässlicher Bestandteil des Verkaufs) dringend, sich (rechtlich) abzusichern. Hierzu sollte mit jedem potentiellen Käufer, der eine Probefahrt absolvieren will, eine kurze Vereinbarung abgeschlossen werden, um (Rechts‑)Streitigkeiten möglichst hintanzuhalten.

Die wichtigsten Bereiche, die solche Vereinbarungen umfassen sollten, sind eine Dokumentation der Zeit, des Ortes und des erlaubten Umfangs der Probefahrt sowie allen voran eine Klärung der Haftungsfragen. So muss beispielsweise der Kaufinteressent bereits vor Antritt der Probefahrt darauf hingewiesen werden, wenn keine Kaskoversicherung für das Auto bestehen sollte. Unterlässt der Verkäufer diesen Hinweis bzw. kann er ihn nicht nachweisen, hat er unter Umständen leicht fahrlässige Beschädigungen durch den Kaufinteressenten selbst zu tragen.

Was allerdings auch jedenfalls sorgfältig dokumentiert werden sollte, ist die Identität des Kaufinteressenten, idealerweise durch ein weiteres Ausweisdokument zusätzlich zum Führerschein. Eine vor kurzem ergangene Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes verdeutlicht die Gefahr in solchen Fällen: Ein vermeintlicher Kaufinteressent verkaufte das ihm zur Probefahrt anvertraute Auto unter Vorlage gefälschter Dokumente an einen nichts ahnenden Käufer. Der Autohändler versuchte in der Folge, das Auto vom Käufer zurückzuerlangen, scheiterte jedoch, da der Käufer (gutgläubig) Eigentum an dem Auto erworben hat. Mehr noch: Da der Käufer das Auto wirksam erworben hat, hatte seine Widerklage gegen den Autohändler auf Herausgabe der Original-Zulassungspapiere Erfolg. Der Autohändler konnte lediglich Schadenersatzansprüche gegen den betrügerischen Kaufinteressenten geltend machen – sofern dieser auffindbar und liquide ist.

Da die österreichischen Regelungen in diesem Zusammenhang durchaus ähnlich sind, können wir Ihnen nur nahe legen, Probefahrten nur nach vorheriger (rechtlicher) Absicherung zu gestatten.

 

Der Autor: Dominik Leiter ist Rechtsanwalt und Partner bei Weisenheimer Legal in Wien

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Recht praktisch: Inkassobüros lassen bei Verkehrsstrafen die Alarmglocken schrillen

Nicht nur für Urlauber, sondern vor allem auch für grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind sie ein nicht zu unterschätzendes Ärgernis: Verkehrsstrafen aus dem Ausland. Nicht nur die Rechtsgrundlagen dieser Strafen sind oft schwer nachzuvollziehen, auch deren Höhe erscheint gerade im Vergleich zu den hierzulande gewohnten Strafen oft deutlich überzogen. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn man von einer Strafe erst dadurch erfährt, indem man von einem aufdringlichen Inkassobüro mit einer Flut an E-Mails, Briefen, Anrufen und SMS bombardiert wird und hierfür auch noch oft exorbitant hohe Inkassokosten verlangt werden. Doch wie sollte korrekterweise in so einem Fall vorgegangen werden?

Vorweg ist eines zu sagen: Gerechtfertigt verhängte Verkehrsstrafen sind zu zahlen, auch wenn sie in einem anderen Land begangen wurden. Fast alle EU-Länder haben eine gegenseitige Vollstreckung von Verkehrsstrafen vereinbart – einfach seinen Kopf in den Sand zu stecken ist also meist nicht die richtige Lösung. Im Idealfall sollte die Zahlung der Strafe möglichst zeitnah erfolgen, da manche Länder eine substantielle Erhöhung der Strafe vorsehen, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt wird.

Vorsicht ist aber bei einer Eintreibung durch Inkassobüros geboten. So ist es etwa unzulässig, wenn ein EU-Land sich eines Inkassobüros zur Geltendmachung einer Verkehrsstrafe im Ausland bedient, da es sich hierbei nicht einfach um einen zivilrechtlichen Anspruch, wie etwa eine Kaufpreisforderung, handelt, sondern um eine öffentlich-rechtliche Strafe. Damit eine solche rechtswirksam verhängt werden kann, hat die Zustellung auf Ersuchen der ausländischen Behörden hin durch die österreichischen Behörden zu erfolgen. Außerdem werden immer wieder Fälle bekannt, in denen Inkassobüros versuchen, verjährte oder sogar bereits bezahlte Strafen einzutreiben.

Deshalb gilt es bei Erhalt einer Verkehrsstrafe zunächst einen kühlen Kopf zu bewahren und sich nicht durch die Vorgehensweisen von Inkassobüros einschüchtern zu lassen. Gegebenenfalls kann es geboten sein, sich rechtliche Unterstützung zu suchen, um die Strafe überprüfen zu lassen oder gegen die anhaltenden Eintreibungsversuche des Inkassobüros vorzugehen.

 

Der Autor: Dominik Leiter ist Rechtsanwalt und Partner bei Weisenheimer Legal in Wien

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Weisenheimer berät Finnest bei der Digitalisierung von Genussrechten

Weisenheimer berät Finnest bei der Digitalisierung von Genussrechten

Die österreichische Crowdinvesting Plattform Finnest führt mit der Hüffermann Krandienst GmbH erstmals ein öffentliches Angebot von Genussrechten digital über ihre Plattform durch. Damit bietet Finnest Unternehmen die Möglichkeit, über diese Form der Veranlagung Eigenkapital über die Crowd aufzunehmen. Die Substanzgenussrechte gewähren für Anleger einen Anteil am Jahresgewinn und -verlust, ohne gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte. Robert Leuthner von Weisenheimer Legal hat Finnest bei der Strukturierung dieses Produkts beraten.

Dr. Reinhard Hönig, Leiter des Projekts bei Finnest: „Wir haben damit ein Eigenkapitalprodukt für KMUs geschaffen, das den Unternehmen zukünftig auch helfen soll, die Folgen von Corona erfolgreich zu meistern. Die Zusammenarbeit mit Weisenheimer bei der Schaffung dieses Produkts war wieder einmal ausgezeichnet. Wir schätzen vor allem den kreativen Zugang, um innovative Lösungen zu erarbeiten.

Weitere Informationen auf www.finnest.com.

weisenheimer berät Pv-Invest gmbh bei der Emission ihrer zwei 7,5 Mio green bond Unternehmensanleihen

Weisenheimer berät PV-Invest GmbH bei der Emission ihrer zwei EUR 7,5 Mio Green Bond Unternehmensanleihen

 

PV-Invest GmbH begibt zwei EUR 7,5 Mio Green Bond Unternehmensanleihen mit Laufzeiten von 55 Monaten und 10 Jahren. Weisenheimer Partner Robert Leuthner hat die Emittentin bei der Vorbereitung der Transaktion und bei der Billigung des Kapitalmarktprospekts durch die luxemburgische CSSF betreut. Das öffentliche Angebot erfolgt in Luxemburg, Österreich, Deutschland und Finnland.

Richard Petz, Leiter Marketing & Investor Relations PV-Invest meint:

„Unsere Zusammenarbeit mit Mag. Leuthner und Weisenheimer Legal begann vor einigen Jahren mit unserer ersten Unternehmensanleihe. Heute, fünf Emissionen später, besteht für uns kein Zweifel, mit welchem Partner wir die nächsten Projekte in Angriff nehmen wollen. Man sagt nicht ohne Grund “Never change a winnig Team” und das haben wir auch nicht vor.“

PV-Invest ist im Sektor der erneuerbaren Energie tätig und produziert mit ihren Tochtergesellschaften Strom aus Photovoltaik- und Kleinwasserkraftwerken. Derzeit hat das Unternehmen Bestandsobjekte mit über 38 MW im Betrieb sowie weitere 5 MW in Bau und Entwicklung. Darüber hinaus plant und errichtet das Unternehmen international PV-Kraftwerksprojekte als EPC-Partner (Engineering, Procurement, Construction) für Investoren. Im rfu Nachhaltigkeitsrating erhielt die PV-Invest den Status „qualified“ mit einem überdurchschnittlichen Rating (Ratingergebnis: ab).

 

Vorsicht bei der Aufnahme von Bezugrechtsklauseln in gmbh Gesellschaftsverträge

Vorsicht bei der Aufnahme von Bezugsrechtsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträge

 

Bezugsrechtsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen

Oftmals verlangen vor allem internationale Investoren bei ihrer Beteiligung die ausdrückliche Aufnahme eines Bezugsrechts und allenfalls eines Überbezugsrechts in den Gesellschaftsvertrag; dies häufig in Unkenntnis des Umstandes, dass bereits das österr. GmbH-Gesetz ein solches Bezugsrecht gesetzlich vorsieht. Die Aufnahme von Bezugsrechtsklauseln in Gesellschaftsverträge ist allerdings nicht ungefährlich und kann zu unerwünschten Nebeneffekten führen. Grundsätzlich sieht der OGH das gesetzliche Bezugsrecht nicht als Sonderrecht im Sinne des § 50 Abs 4 GmbHG, für dessen Verkürzung die ausdrückliche Zustimmung der verkürzten Gesellschafter erforderlich wäre (s OGH 7 Ob 507/81). Es kann also gem. § 52 GmbHG mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.

Anders verhält sich die Situation allerdings, wenn einzelnen oder allen Gesellschaftern das Bezugsrecht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag eingeräumt wird. In diesem Fall kann, abhängig von der Formulierung, das Bezugsrecht zu einem gesellschaftsvertraglich eingeräumten Sonderrecht iSd § 50 Abs 4 GmbHG werden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts bedürfte in diesem Fall der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, deren Bezugsrecht ausgeschlossen wird (vgl. Billek/Ettmayer/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 52 Rz 50). In der Praxis könnte damit jeder Gesellschafter eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss zur Hereinnahme neuer Investoren verhindern. Als Alternative bietet sich die Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen in eine Gesellschaftervereinbarung an. In diesem Fall ist aber auch die Lehre vom omnilateralen Syndikatsvertrag zu beachten (vgl. dazu ua Mathias Walch, Verstoß gegen einen omnilateralen Syndikatsvertrag als Anfechtungsgrund eines Gesellschafterbeschlusses, GES 2015/4, 160, 166), da bei Start-ups und Wachstumsunternehmen regelmäßig alle Gesellschafter auch Parteien des Syndikatsvertrags sind.