KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Winterreifen sind Pflicht

Die Tage werden kürzer, die ersten Blätter verfärben sich, und der 1. November rückt immer näher -Zeit, die neue Winterreifensaison einzuläuten! Im Fokus der kühleren Jahreszeit steht die Sicherheit auf Österreichs Straßen. Doch was ist zu beachten, wenn wir unsere Winterreifen aus der Sommerpause holen?

Die im Kraftfahrzeuggesetz festgelegte Winterreifenpflicht gilt von 1. November bis 15. April. Mopedautos, Pkw und Lkw unter 3,5 Tonnen sind verpflichtet, bei Schnee, Matsch oder Eis mit entsprechenden Winterreifen ausgestattet zu sein. Darüber hinaus sind bei ununterbrochener Schnee-und Eisfahrbahn Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern anzubringen. Der Gesetzgeber sieht hier keine allgemeine Pflicht vor, entscheidend sind die Fahrbahnverhältnisse. Anders bei Omnibussen und Lkw über 3,5 Tonnen, diese müssen während des gesamten Zeitraums, unabhängig von der Wetterlage, Winterreifen an zumindest einer Antriebsachse montiert haben. Zusätzlich ist mindestens ein Paar Schneeketten mitzuführen. Ausgenommen von der Pflicht sind Mopeds, Mofas, Motorräder und Anhänger.

Auch an die Winterreifen selbst werden bestimmte Anforderungen gestellt. Für Pkw und Lkw unter 3,5 Tonnen ist eine Mindestprofiltiefe von 4 Millimetern bei Radialreifen und 5 Millimetern bei Diagonalreifen vorgesehen. Hingegen sind für Lkw über 3,5 Tonnen 5 Millimeter bei Radialreifen und 6 Millimeter bei Diagonalreifen festgelegt. Des Weiteren müssen Winterreifen mit speziellen Symbolen gekennzeichnet sein. Dies kann entweder ein Matsch und Schnee-Symbol, kurz M+S, oder eine Schneeflocke sein. Ganzjahresreifen sind daher nur wintertauglich, wenn sie über ein derartiges Symbol verfügen.

Wird ein Fahrzeug im Rahmen einer Verkehrskontrolle bei winterlichen Straßenbedingungen ohne die erforderliche Ausrüstung angetroffen, kann dies zu empfindlichen Geldstrafen von bis zu 5000 Euro, oder im Falle einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auch zur Untersagung der Weiterfahrt führen.

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Bild zu einem Beitrag über Crowdfunding-Kampagne für KMU

Crowdfunding-Kampagne für KMU: ein Blick auf relevante Erfolgsfaktoren

In der Welt des Investierens hat sich Crowdinvesting zu einer immer beliebteren und zugänglicheren Möglichkeit entwickelt, Kapital für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) zu beschaffen. Doch die rechtlichen Aspekte solcher Kapitalbeschaffungsmaßnahmen sind komplex und erfordern Fachwissen sowie eine gründliche Vorbereitung. Im September 2023 startete die FMTG Falkensteiner Michael Tourism Group AG ihre elfte Crowdfunding-Kampagne für den gesamten DACH-Raum, Weisenheimer Legal übernahm unter der Leitung von Partner Robert Leuthner die rechtliche Betreuung.

Um ihr Wachstum weiter voranzutreiben, entschied sich die FMTG Falkensteiner Michael Tourism Group AG einmal mehr für den Start einer Crowdinvesting-Kampagne in Österreich, Deutschland und der Schweiz über die Crowdinvesting-Plattform CONDA. Als erfahrener Experte für Crowdinvesting-Kampagnen unterstützte Robert Leuthner die komplexen Transaktionen und beriet bei folgenden Aspekten:

  1. Erstellung des KMG-Prospekts: Die Erstellung eines Prospekts nach den Vorschriften des Kapitalmarktgesetzes (KMG) ist von entscheidender Bedeutung, um das Angebot öffentlich platzieren zu können und potenzielle Investoren umfassend über das Projekt zu informieren. Robert Leuthner und sein Team haben FMTG Falkensteiner Michael Tourism Group AG bei der Prospekterstellung unterstützt und dabei eng mit dem Prospektkontrollor Grant Thornton unter der Leitung von Mag. Michael Szücs zusammengearbeitet.
  2. Rechtliche Betreuung bei den Darlehensverträgen: Bei Crowdinvesting-Kampagnen wie jener der FMTG schließen Investoren Nachrang-Darlehensverträge mit dem Unternehmen ab. Die rechtliche Gestaltung dieser Verträge erfordert ein tiefes Verständnis für die spezifischen Anforderungen und Risiken. Weisenheimer Legal sorgte dafür, dass die Interessen sowohl des Unternehmens als auch der Investoren angemessen geschützt sind.
  3. Regulatorische Fragen bezogen auf Crowdinvesting: Das Angebot der FMTG Falkensteiner Michael Tourism Group AG wird nicht nur in Österreich, sondern auch gleichzeitig in Deutschland und der Schweiz platziert. Dies stellte eine enorme Herausforderung dar, da die regulatorischen Anforderungen in diesen Ländern unterschiedlich sind. Weisenheimer Legal koordinierte die rechtlichen Aspekte und sorgte dafür, dass alle Vorschriften in den jeweiligen Ländern eingehalten werden.

Der erfolgreiche Kampagnen-Start der FMTG Falkensteiner Michael Tourism Group AG ist ein Beispiel dafür, wie Crowdinvesting KMU bei ihrem Wachstum unterstützen kann. Die rechtliche Beratung spielt dabei eine wichtige Rolle, auch in Hinblick darauf, dass jedes Land seine eigenen regulatorischen Anforderungen stellt.

Kundenseitig zeichnet Anne Aubrunner, Leiterin der Falkensteiner Investment-Plattform, verantwortlich. Ihr Fazit zum Anlaufen der Kampagne: „Unsere Crowdinvesting-Aktivitäten mit der Unterstützung von Weisenheimer Legal sind ein wesentlicher Baustein bei der Finanzierung und Umsetzung unserer Hospitality-Projekte. Die zeitgleiche Platzierung in mehreren Ländern ist zweifellos eine anspruchsvolle Aufgabe. Die Expertise von Robert Leuthner und seinem Team hat uns dabei geholfen, den nächsten Schritt unserer Wachstumsstrategie zu verwirklichen. Wir sind stolz auf den erfolgreichen Start des Projekts und danken Weisenheimer Legal für ihren wertvollen Beitrag!“

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Recht praktisch: Im Zeichen der E-Mobilität

Der September steht in diesem Jahr ganz im Zeichen der E-Mobilität. Von 13. bis 17. September verwandelt sich der Wiener Rathausplatz zum zweiten Mal in eine Bühne für das größte E-Mobilitäts-Event Österreichs – die „Wiener Elektro Tage“. Im Mittelpunkt: Die Batterie als Energiequelle für eine grüne und klimaneutrale Zukunft.

Viele Käufer: innen und Nutzer: innen von E-Kraftfahrzeugen interessiert, was mit Altbatterien geschieht und wie sich die in Batterien enthaltenen kritischen Rohstoffe auf uns auswirken. Genau mit diesen Fragen zur Kehrseite der Medaille setzt sich die neue ,,EU-BattVO“ auseinander. Das Ergebnis ist ein Maßnahmenpaket, das den gesamten Lebenszyklus einer Batterie von der Herstellung bis zum Recycling abdeckt -mit dem klar umrissenen Ziel, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die negativen Auswirkungen auf unser Ökosystem und unsere Gesundheit zu minimieren.

Um diesen zentralen Anforderungen des Klimaschutzes nachzukommen, sieht die Verordnung Nachhaltigkeits-und Sicherheitskriterien für Batterien vor. So ist beispielsweise ein Mindestmaß an recyceltem Material in neuen Batterien festgelegt und bestimmte Stoffe sind bei der Herstellung verboten. Darüber hinaus sollen zukünftig Elektrofahrzeugbatterien, Batterien von E-Bikes und E-Scootern und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh Angaben zum CO2-Fußabdruck enthalten. Die konkrete Methode und die Form der Erklärung werden allerdings noch ausgearbeitet. Ab 2027 soll außerdem ein sogenannter ,,Batteriepass“, sprich ein digitaler Pass, verpflichtend für die genannten Batteriearten eingeführt werden. Mittels QR-Codes, der an der Batterie angebracht ist, kann dann der Käufer spezifische Informationen über das Modell abrufen. Weiters wird das Sammeln und das Recycling von Altbatterien strenger reguliert. Dazu werden bestimmte Sammelziele und Anforderungen an die stoffliche Verwertung definiert, mit dem Gedanken, die Bewirtschaftung von Altbatterien positiv beeinflussen zu können.

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Recht praktisch: Neue Regeln für E-Scooter in Wien

E-Scooter sind seit längerem Gegenstand hitziger Diskussionen zwischen Befürwortung und Gegnerschaft. Einen drastischen Schritt hat nun Paris gesetzt und sich entschieden, die massenhafte Verleihung von E-Scootern zu verbieten. Auch die Stadt Wien ergreift nun Maßnahmen, um E-Scooter stärker zu regulieren.

Grundsätzlich gelten für E-Scooter bis zu einer Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h und einer Leistung von maximal 600 Watt dieselben Regelungen wie für Fahrräder, während stärkere Modelle als Mopeds zu behandeln sind. So ist insbesondere das Fahren auf Gehsteigen und in Fußgängerzonen verboten -es sei denn, dort darf auch mit dem Rad gefahren werden. Mit den neuen Vorschriften, die seit 19. Mai 2023 gelten, will die Stadt Wien nun vor allem Leih-E-Scooter stärker regulieren. Diese dürfen nun nicht mehr auf Gehsteigen abgestellt werden. Stattdessen sollen nun mehrere Abstellflächen geschaffen werden, um die das Abstellen in einem Umkreis von 100 m verboten ist. Falsch abgestellte Scooter können dem Stadtservice Wien oder über die Sag’s-Wien-App gemeldet werden. Zusätzliche Parksheriffs sollen die Einhaltung überprüfen. Außerdem werden Sperrzonen festgelegt, in denen nicht gefahren werden darf. Hierzu zählen insbesondere Bereiche rund um Krankenhäuser, Marktgebiete oder andere sensible Bereiche, wie etwa stark belebte Fußgängerzonen. In anderen Gebieten ist das Fahren zwar erlaubt, die Geschwindigkeit der Roller wird aber automatisch gedrosselt -zum Beispiel in Begegnungszonen oder Wohnstraßen. Weitere geplante Regelungen verzögern sich aufgrund eines länger als erwartet andauernden Vergabeverfahrens rund um die Leih-E-Scooter. Hierzu gehören vor allem die Verringerung der Anzahl von E-Scootern in bestimmten Bezirken, die Erhöhung der Anzahl in Stadtrand-Gebieten sowie neue technische Anforderungen an die Fahrzeuge wie etwa Blinker und bessere Ständer.

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Start-up-Förderungsgesetz

Das Start-up-Förderungsgesetz

Statement unseres Partners und Gesellschaftsrechtsexperten Robert Leuthner zum geplanten Start-up-Förderungsgesetz:

Das Start-up-Förderungsgesetz ist derzeit in Begutachtung – und wird bereits als der große Wurf gefeiert. Ist es das?

Man kann der Regierung zugutehalten, dass sie Unternehmertum und Innovation in Österreich fördern möchte, aber dann bitte richtig. Die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung schießt aus meiner Sicht den Vogel ab: Nicht nur, dass die Kriterien zu unflexibel sind. Warum sollen gestandene und erfolgreiche KMU von diesen Möglichkeiten ausgenommen sein? Was macht Nicht-Start-ups so viel weniger unterstützungswert?

Ebenso fragwürdig ist die Einführung der neuen Gesellschaftsform FlexKap. Wozu braucht es in Österreich eine weitere Kapitalgesellschaftsform? Wir haben bereits die AG, die SE, die GmbH und die Genossenschaft. Das sollte doch reichen. Warum also nicht das GmbHG durchgreifend reformieren und damit für alle Unternehmen einen modernen, zukunftsorientierten und vor allem einheitlichen Rechtsrahmen schaffen?

Nicht falsch verstehen: Die Reform des österreichischen Gesellschaftsrechts ist längst überfällig. Start-up-Förderung ist unerlässlich. Die konkreten Maßnahmen sehen für mich aber leider weniger nach Reform als vielmehr nach politischem Aktionismus aus…

Kapitalerhöhung

Kapitalerhöhung schnell und unkompliziert

Ein Thema, das bei der Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH oft für lästige Verzögerungen sorgt, ist das Firmenbuch.

Bei einer Kapitalerhöhung müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden, darunter das Generalversammlungsprotokoll, die Übernahmeerklärung und die Bankbestätigung. Dies führt häufig zu Verzögerungen bei der Eintragung, da Rechtspfleger gerne Haare in der Suppe finden – dann werden beispielsweise zum Nachweis der Zeichnungsbefugnis Firmenbuchauszüge einer Gesellschaft aus Ländern verlangt, die gar kein Firmenbuch kennen.

Eine einfachere und vor allem schnellere Alternative besteht darin, dass alle Gesellschafter pro rata Anteile zum Nennwert oder gratis an den neuen Investor abtreten. Der Investor verpflichtet sich separat zur Leistung eines Gesellschafterzuschusses in der Differenz zwischen dem Abtretungspreis und der Gesamtinvestitionssumme. In diesem Fall hat das Firmenbuch nichts zu prüfen, was den Prozess erheblich beschleunigt (wir sprechen in der Regel von maximal zwei bis drei Tagen). Die Anmeldung muss nicht einmal beglaubigt sein.

Diese alternative Vorgehensweise bietet eine praktische Lösung für Unternehmen, die eine Kapitalerhöhung schnell und einfach durchführen möchten und bei dem alle Gesellschafter an einem Strang ziehen – das spart allen Beteiligten Zeit und Geld.

Unser Partner Robert Leuthner und das Team von Weisenheimer Legal finden gerne die optimale Lösung für Sie und Ihr Unternehmen.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Vorteile des Jobsharings

Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben gehört heutzutage zu den wichtigsten Themen der Arbeitswelt, und es ist nicht zu erwarten, dass sich dies bald ändern wird – insbesondere, wenn immer mehr Menschen aus der „Generation Z“ in den Arbeitsmarkt eintreten. Eine Möglichkeit, die in Österreich bisher noch wenig verbreitet ist, ist das sogenannte Jobsharing. Dieses Arbeitszeitmodell kann sowohl für Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen durchaus Vorteile bringen.

Jobsharing ist eine Beschäftigungsform, bei der sich zwei oder mehrere Personen mindestens einen Arbeitsplatz teilen. So kann etwa die Position der Leitung der HR-Abteilung eines Unternehmens statt von einer Vollzeit beschäftigten Arbeitskraft von zwei auf Teilzeitbasis arbeitenden Mitarbeiter:innen besetzt werden. Die Aufteilung der Dienstzeiten könnte beispielsweise in Vormittag und Nachmittag erfolgen. Eine andere Möglichkeit wäre, dass sich drei Mitarbeiter:innen zwei Vollzeitstellen untereinander aufteilen.

Bei der konkreten Ausgestaltung haben die Arbeitsvertragsparteien jedenfalls zahlreiche Möglichkeiten. Risiken oder Probleme dieser Beschäftigungsform aus juristischer Sicht können sich etwa bei der Beurteilung der Arbeitsleistung einzelner Mitarbeiter:innen sowie daraus resultierender Bonuszahlungen ergeben. Aber auch im Falle schwerwiegender Fehler sollten Arbeitgeber:innen feststellen können, wer dafür geradestehen muss. Die Folgen können eine Kündigung oder Entlassung sein und auch Haftungsfragen betreffen.

Jobsharing kann aber auch gewichtige Vorteile bringen und Menschen ermöglichen, auch ohne Vollzeitarbeit eine Führungsposition auszuüben. So könnte das flexible Arbeitszeitmodell dazu beitragen, einen oft mit der Geburt eines Kindes verbundenen Karriereknick abzuschwächen. Außerdem könnten der Übergang in die Pension und die Übertragung des Wissens an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger dadurch erleichtert werden.

Generell kann das Angebot einer Führungsposition ohne das Erfordernis, Vollzeit zu arbeiten, eine ausgeschriebene Stelle im Wettstreit um die besten Mitarbeiter:innen attraktiver erscheinen lassen.

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Recht praktisch: Die Arbeitgeberkündigung

Nicht nur bei Lehrverträgen, sondern auch bezüglich der Beendigung normaler Arbeitsverhältnisse ergeben sich oft Fragen -insbesondere, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht.

Zunächst ist einmal festzuhalten, dass ein Arbeitgeber nach österreichischem Recht grundsätzlich keinen bestimmten Grund dafür benötigt, jemanden zu kündigen. Die Kündigung ist allerdings an bestimmte Fristen und Termine gebunden, die sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Kollektivvertrag und dem Gesetz ergeben. Das Arbeitsverhältnis endet somit nicht unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist (z. B. sechs Wochen) und Erreichen des Kündigungstermins (z. B. der Monatsletzte).

Für eine Kündigung wird zwar prinzipiell kein Grund benötigt, unter gewissen Voraussetzungen kann der/die Arbeitnehmer:in eine Kündigung allerdings vor Gericht anfechten. Dies insbesondere dann, wenn die Kündigung aus einem unzulässigen Grund (z. B. diskriminierend) ausgesprochen wurde. In betriebsratspflichtigen Betrieben (das sind Betriebe, in denen mindestens fünf bei einer Betriebsratswahl stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden) können Arbeitnehmer:innen eine Kündigung als „sozialwidrig“ anfechten. Außerdem hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über eine beabsichtigte Kündigung zu informieren und ihm eine Woche Zeit zu geben, sich hierzu zu äußern.

Voraussetzung für eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist, dass Arbeitnehmer:innen seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt waren und der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Für das Vorliegen einer Sozialwidrigkeit muss die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigen, was insbesondere bei einem höheren Alter der Arbeitnehmerin angenommen wird, da es für sie dann regelmäßig schwierig ist, einen anderen Arbeitsplatz unter vergleichbaren Verhältnissen zu finden.

Um die erfolgreiche Anfechtung zu verhindern, hat man unternehmensseitig darzulegen, dass die Kündigung durch persönliche oder betriebliche Gründe gerechtfertigt war. Das zuständige Gericht nimmt schließlich eine Interessenabwägung zwischen den Streitparteien vor und entscheidet über die Anfechtbarkeit der Kündigung auf dieser Grundlage.

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Recht praktisch: Lehrlingsausbildung

Vor dem erstmaligen Ausbilden von Lehrlingen muss bei der Lehrlingsstelle des jeweiligen Bundeslandes ein entsprechender Antrag gestellt werden. Mit der Ausbildung darf nur eine geeignete Person mit absolviertem Ausbilderkurs oder einer bestandenen Ausbilderprüfung betraut werden. Ist ein geeigneter Lehrling gefunden, ist mit ihm ein schriftlicher Lehrvertrag abzuschließen. Bei minderjährigen Lehrlingen muss auch dessen gesetzliche Vertretung unterschreiben. Der Lehrvertrag ist spätestens binnen drei Wochen nach Beginn der Ausbildung der zuständigen Lehrlingsstelle vorzulegen.

Neben der Bezahlung einer Lehrlingsentschädigung hat der oder die Lehrberechtigte eine Reihe von Pflichten gegenüber dem Lehrling. So ist es etwa verboten, ihn zu berufsfremden Arbeiten heranzuziehen. Weiters muss ihm (bei Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung) Zeit gewährt werden, um die Berufsschule zu besuchen und sich auf die Lehrabschlussprüfung vorzubereiten.

Eine vorzeitige Auflösung des Lehrvertrags ist nur sehr begrenzt möglich. Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses dienen als Probezeit, in der sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen kann. Abgesehen davon kann der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis nur aus bestimmten Gründen vorzeitig auflösen, etwa wenn sich der Lehrling bestimmter strafbarer Handlungen schuldig macht, Geschäftsgeheimnisse verrät oder ihm obliegende Pflichten trotz wiederholter Ermahnungen verletzt.

Auch eine einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses ist möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Lehrling zuvor von der Arbeiterkammer oder einem Arbeitsund Sozialgericht belehren lässt, wobei dies schriftlich zu bescheinigen ist. Ist der Lehrling minderjährig, muss die einvernehmliche Auflösung auch von seinen Eltern bzw. seiner gesetzlichen Vertretung unterschrieben werden.

Zuletzt besteht noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Auflösung (sogenannter Ausbildungsübertritt) am Ende des 12. Monats des Lehrverhältnisses bzw. bei bestimmten Lehrverhältnissen auch am Ende des 24. Monats. Hierbei sind Fristen und ein spezifisches Verfahren (insbesondere eine verpflichtende Mediation) zu beachten.

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Börsepeople im Podcast

Börsepeople Podcast mit Dominik Leiter

Unser Partner Dominik Leiter mal wieder in einem Podcast, diesmal bei Christian Drastil bei Börsepeople im Podcast.

Mit ein paar spannenden Stories aus dem Kapitalmarkt vergangener Zeiten. Über Weisenheimer Legal. Und noch ein paar anderen Geschichten.

Für alle Interessierten ist die Folge unter dem folgenden Link abrufbar: https://audio-cd.at/page/podcast/4053/