Von Homeoffice zu Telearbeit

Von „Homeoffice“ zu „Telearbeit“

Mit 1.1. 2025 wird die Arbeit außerhalb des Unternehmens („Telearbeit“) neu geregelt. Während es bereits seit einigen Jahren gesetzliche Regelungen zu „Homeoffice“, also der Arbeit von der Wohnung des Arbeitnehmers aus, gab, ließ eine eigene gesetzliche Regelung der Telearbeit auf sich warten. Dies ändert sich im kommenden Jahr, die Überschrift des einschlägigen § 2h AVRAG wird von „Homeoffice“ zu „Telearbeit“ geändert und die Bestimmungen, die bisher für Homeoffice gegolten haben, werden auf die Telearbeit erweitert bzw. angepasst.

„Telearbeit“ wird nunmehr definiert als regelmäßige Arbeitsleistungen in der Wohnung des Arbeitnehmers oder in einer „sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit“, wodurch nun etwa auch die Arbeit von einem Café, einem öffentlichen Transportmittel oder einem Coworking Space umfasst ist. Hierbei meint der Gesetzgeber insbesondere Arbeiten unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie.

Aus Beweisgründen bedarf es einer schriftlichen Telearbeit-Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer. Weder besteht ein Rechtsanspruch auf Telearbeit, noch darf dieses nur seitens der Arbeitgeberin angeordnet werden. Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten gekündigt werden, Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Außerdem hat die Arbeitgeberin das Recht, besonders aus datenschutzrechtlichen Gründen, die erlaubten Arbeitsorte einzuschränken.

Wie bisher bei Homeoffice, ist die Arbeitgeberin an sich verpflichtet, die für die Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Eine Abweichung hiervon ist durch Vereinbarung möglich, allerdings nur, wenn dem Arbeitnehmer dann die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von ihm selbst bereitgestellten digitalen Arbeitsmittel ersetzt werden. Dies kann auch in Form einer pauschalen Abgeltung erfolgen. Daneben können Arbeitnehmer auf Basis des allgemeinen Zivilrechts auch Anspruch auf andere mit der Telearbeit zusammenhängende Kosten, wie etwa Strom-, Heiz- oder Mietkosten haben – vertragliche Abweichungen sind hier allerdings möglich.

Auch die steuerrechtlichen Regelungen, welche bisher für das Homeoffice galten, werden an die Telearbeit angepasst und somit kann mit Inkrafttreten der Novelle eine Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Eine steuerliche Vergünstigung besteht für Pauschalen im Ausmaß von 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr, also für maximal 300 Euro pro Jahr. Hierfür müssen die Telearbeitstage sowie der Pauschalbetrag auf dem Lohnzettel/ in der Lohnbescheinigung des Arbeitnehmers angeführt werden.

Neben den steuerrechtlichen Anpassungen wurden auch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen an die neue Rechtslage adaptiert, insbesondere der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers wird verstärkt. Ab Inkrafttreten zählen Unfälle, welche in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Telearbeit stehen, zu Arbeitsunfällen, wobei der Arbeitnehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Unfall nicht privat verursacht wurde. Außerdem ist bei Wegunfällen zu unterscheiden: Wenn die Arbeitsleistung in der Wohnung, einem Coworking Space ausgeübt wird, so umfasst der Versicherungsschutz nur solche Wegunfälle, welche mit dem üblichen Arbeitsweg vergleichbar sind. Hierbei handelt es sich um Telearbeit im engeren Sinn. Bei der im weiteren Sinn wird die Arbeitsleistung an einem anderen als den eben genannten Orten erbracht und die damit zusammenhängenden Wege sind nicht vom Versicherungsschutz gedeckt.

Für Fragen rund um Telearbeit steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Passenger Mobility Package

Das Passenger Mobility Package – ein Überblick

Jährlich werden in der EU über 13 Milliarden Reisen mit Flugzeug, Bahn, Reisebus, Bus oder Fähre unternommen. Allein im Jahr 2022 wurden 55,5 Millionen Pauschalreisen in der EU verkauft. Der Schutz und die kontinuierliche Verbesserung der Rechte der Reisenden sind daher zu einer zentralen Initiative der Europäischen Union geworden.

Im November 2023 hat die Europäische Kommission das sogenannte „Passenger Mobility Package“ veröffentlicht. Dieses Paket zielt u.a. darauf ab, die Rechte der Passagiere zu stärken und wirksamere Vorschriften für Pauschalreisen einzuführen.

Stärkung der Passagierrechte

In den Passagierverordnungen zum Flug-, Bahn-, Schiff- und Busverkehr sind weitgehend ähnliche Änderungen vorgesehen. Einerseits werden die nationalen Durchsetzungsstellen – in Österreich etwa die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) – zu einer intensiveren Überwachung verpflichtet. Diese soll sowohl angekündigt als auch unangekündigt durch Audits, Inspektionen, Befragungen, Überprüfungen und Einsichtnahmen in Unterlagen erfolgen.

Andererseits soll die Bereitstellung von Informationen zu Passagierrechten künftig auch auf elektronischem Wege erfolgen. Zudem ist die Einführung eines einheitlichen Erstattungsformulars geplant, das den Reisenden jedoch nicht zwingend vorgeschrieben wird. Der Vorschlag sieht auch Lösungen für Erstattungsprobleme bei Flugtickets vor, die über Reisevermittler gebucht wurden.

Das „Passenger Mobility Package“ enthält außerdem eine neue Verordnung für Reisende, die verschiedene Verkehrsmittel wie Flugzeug, Bahn und Bus nutzen und aufgrund von Verspätungen den Anschluss verpassen. Die VO für multimodales Reisen schließt diese bisherige Lücke und sieht bei Verpassen des Anschlusses u.a. Erstattungsregelungen vor, wobei unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftungsfreizeichnung für Online-Reisevermittler möglich ist.

Wirksamere Vorschriften für Pauschalreisen

Eine wesentliche Neuerung in der Pauschalreise-RL betrifft die Regelung zu Gutscheinen: Reisende müssen darüber informiert werden, dass sie nicht verpflichtet sind, einen Gutschein anzunehmen. Zudem muss jeder Gutschein gegen Insolvenz abgesichert sein. Der Insolvenzschutz bezieht sich jedoch nicht nur auf Gutscheine, sondern auf Rückerstattungen insgesamt und soll innerhalb von drei Monaten gewährt werden, nachdem der Reisende seinen Erstattungsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

Eine Rückgriffsregelung ermöglicht es dem Reiseveranstalter, vom Leistungsträger eine vollständige Erstattung aller Zahlungen innerhalb von sieben Tagen zu fordern, wenn eine Dienstleistung storniert oder nicht erbracht wurde.

Zwar wird keine europaweite Reisewarnung eingeführt, dennoch wird klargestellt, dass offizielle Reisewarnungen entscheidend für die Bewertung eines kostenlosen Rücktritts sind. Nach der Covid-19-Pandemie und angesichts aktueller Krisensituationen durch Naturkatastrophen und Kriege ist dies ein besonders wichtiger Aspekt.

Für Fragen rund um das Passenger Mobility Package steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Get to know your teacher – Mag. Robert Leuthner

Unser Partner, Mag. Robert Leuthner, wurde im Zuge seiner Tätigkeit als Lektor am Management Center Innsbruck für den Studiengang Management und Recht interviewt.

Hier, ein Ausschnitt aus dem Interview – Get to know your teacher!

 

In dieser Serie haben wir Ihre Lieblingsprofessoren aus den Bachelor- und Masterstudiengängen befragt. Heute beginnen wir mit einem der beliebtesten Dozenten in unserem Bachelorstudiengang. Mag. Robert Leuthner ist seit vielen Jahren fester Bestandteil des Lehrplans und verfügt über umfangreiche Erfahrung im Gesellschaftsrecht.

Wie sah Ihr beruflicher Werdegang aus und was hat Sie dazu bewogen, in Ihrem jetzigen Bereich zu arbeiten?

Von 1994 bis 1997 Associate bei Preslmayr & Partner, nach Abschluss der Columbia Law School Associate bei Cerha Hempel Spiegelfeld und CMS Strommer Reich-Rohrwig, Partner bei Hausmaninger Herbst und Haarmann Hügel (bpv Hügel) und monlaw, seit 2017 Gründungspartner von Weisenheimer Legal.

In mein heutiges Berufsfeld (Corporate-Finance-Beratung für Start-ups und KMUs) bin ich schrittweise eingestiegen. Zunächst aufgrund meiner Spezialisierung an der Columbia, durch meine Arbeit bei CHSH im Kapitalmarktrecht, dann, mangels eines ausreichend aktiven Kapitalmarktes in AT, durch die Fokussierung auf Frühphasenfinanzierung.

Gibt es eine berufliche Erfahrung oder ein Projekt, auf das Sie besonders stolz sind?

Der Börsengang der phion AG, bei dem ich eine führende rechtliche Rolle gespielt habe.

Wie sehen Sie die Zukunft der Betriebswirtschaft und des Wirtschaftsrechts und welche Fähigkeiten werden Ihrer Meinung nach in den nächsten Jahren besonders gefragt sein?

Vor allem die technischen Aspekte (Recherchen, Erstellen von Dokumenten oder Verträgen) werden in absehbarer Zeit vollständig von der KI übernommen werden. Traditionelle Redaktions- und Büroarbeiten werden verschwinden. Allerdings wird es etwas länger dauern, bis KI den Anwalt ersetzt, da KI (noch) nicht die strategischen Entscheidungen und die soziale Komponente in jeder rechtlichen Interaktion bewältigen kann.

Welchen Rat würden Sie Studenten geben, die eine Karriere in Ihrem Bereich in Betracht ziehen?

Bevor man sich für einen bestimmten Karriereweg entscheidet, sollte man sehr sorgfältig darüber nachdenken, wie sich KI in den nächsten zwanzig Jahren auf diesen Beruf auswirken wird.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Anpassungsbedarf für Dienstzettel

Mit der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in Österreich trat am 28.03.2024 ein sogenanntes ,,Transparenzpaket“ in Kraft, das zu einigen arbeitsrechtliche Änderungen führte, insbesondere bei den Bestimmungen über Dienstzettel. Doch was genau hat sich hier geändert?

Nicht nur der Inhalt des Dienstzettels wurde erweitert, sondern auch der Anwendungsbereich für echte Arbeitnehmer und freie Dienstnehmer. Unverändert bleibt die unverzügliche Ausstellungspflicht durch den Arbeitgeber nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, nach Beginn einer Auslandstätigkeit mit einer mehr als einmonatigen Dauer, oder bei der Änderung von gewissen Arbeitsbedingungen. Allerdings hat der Arbeitnehmer nunmehr die Wahl, den Dienstzettel in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelt zu bekommen. Darüber hinaus müssen Dienstzettel künftig weitere Informationen enthalten, insbesondere über das einzuhaltende Kündigungsverfahren, die Überstundenvergütung oder Bedingungen für Schichtplanänderungen. Auch bei Auslandstätigkeiten von mehr als einmonatigen Dauer gibt es inhaltliche Erweiterungen.

Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht weiterhin für den Fall, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder andere schriftliche Unterlagen bei Auslandstätigkeiten ausgehändigt werden, die alle notwendigen Informationen enthalten. Aufgrund der Tatsache, dass dies in der Praxis äußerst gängig ist, muss sichergestellt werden, dass Arbeitsverträge oder freie Dienstverträge, die ab dem 28.03.2024 abgeschlossen wurden, auch den neuen Bestimmungen entsprechen.

Neu sind auch die Rechtsfolgen bei Verletzung der Aushändigungspflicht eines Dienstzettels. Stellt der Arbeitgeber keinen Dienstzettel aus, wird dies mit Verwaltungsstrafen in der Höhe von EUR 100 bis EUR 436 sanktioniert. Sind mehr als fünf Arbeitnehmer betroffen oder erfolgt eine neuerliche Übertretung innerhalb von drei Jahren, erhöht sich der Strafrahmen auf EUR 500 bis EUR 2000.

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EU-Transparenzrichtlinie in Österreich

Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in Österreich

Die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union) wurde nun in Österreich beschlossen und führt zu einigen arbeitsrechtlichen Änderungen, die am 28.03.2024 in Kraft getreten sind. Die entsprechende Kundmachung im Bundesgesetzblatt finden sie hier.

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Erweiterung des Inhalts und des Anwendungsbereichs von Dienstzetteln für echte Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer. Dienstzettel müssen unabhängig von der vorgesehenen Vertragsdauer und unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich oder, wenn dies der Dienstnehmer wünscht, elektronisch ausgehändigt werden. Die Informationen, die Dienstzettel enthalten müssen, wurden erweitert, weshalb diese nun insbesondere auch Informationen zum einzuhaltenden Kündigungsverfahren und zur Überstundenvergütung enthalten müssen.

Es besteht weiterhin keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels, wenn bereits ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der die notwendigen Angaben enthält. Da dies in vielen Bereichen die gängige Praxis darstellt, gilt es nun sicherzustellen, dass die ab 28.03.2024 abgeschlossenen Arbeitsverträge auch den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Neu ist auch, dass bei Nichteinhaltung der Vorschriften im Zusammenhang mit Dienstzetteln nunmehr Verwaltungsstrafen drohen. Diese liegen zwischen EUR 100 und EUR 436 und erhöhen sich bei wiederholter Verletzung oder wenn mehr als fünf Arbeitnehmern innerhalb von drei Jahren betroffen sind auf bis zu EUR 2.000.

Eine weitere Neuerung betrifft die Mehrfachbeschäftigung. Es wird nun ausdrücklich normiert, dass Arbeitnehmer berechtigt sind, Arbeitsverhältnisse mit mehreren Arbeitgebern einzugehen und dass diese aufgrund dessen nicht benachteiligt werden dürfen. Allerdings können Arbeitgeber unter Umständen verlangen, dass die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung unterlassen wird.

Weiters wurde festgelegt, dass Aus-, Fort- und Weiterbildungen als Arbeitszeit gelten und Arbeitgeber die damit verbundenen Kosten tragen müssen, wenn sie durch gesetzliche Vorschriften, Verordnungen, kollektive Rechtsgestaltungsnormen oder den Arbeitsvertrag vorgeschrieben sind.

Arbeitnehmer, die die neu eingeführten Rechte ausüben, dürfen deshalb nicht von ihren Arbeitgebern benachteiligt werden. Aus diesem Grund ausgesprochene Kündigungen oder Entlassungen sind gerichtlich anfechtbar (Motivkündigungsschutz).

Für Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in Österreich steht unser Team gerne zur Verfügung.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Die 34. StVO-Novelle

Diese neueste Novelle der StVO wurde bereits am 13. Juli 2023 beschlossen und wird nunmehr mit 1. März 2024 in Kraft treten. Ziel der Novelle ist der abschließende dritte Teil des Raser-Pakets: Zunächst wurden die Geldstrafen für Schnellfahrer deutlich erhöht, und dann die Entziehungszeit des Führerscheins verlängert. Der nunmehrige dritte Teil des Pakets bringt, zusätzlich zu einer Geldstrafe, eine qualitativ völlig neuartige Sanktion: die Möglichkeit, Fahrzeuge von Schnellfahrern zu beschlagnahmen und für verfallen zu erklären.

Dazu wird ein dreistufiges System eingeführt: Die vorläufige Beschlagnahme, die endgültige Beschlagnahme, und der Verfall.

Eine vorläufige Beschlagnahme ist bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 60km/h im Ortsgebiet oder über 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets zu verfügen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen zwei Wochen eine endgültige Beschlagnahme angeordnet wird. Diese hat dann zu erfolgen, wenn dem Lenker in den letzten vier Jahren wegen einschlägiger Delikte der Führerschein entzogen wurde, oder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 80km/h im Ortsgebiet oder über 90 km/h außerhalb des Ortsgebiets.

Ein Verfall des Fahrzeugs als dritte Stufe des Sanktionssystems darf nur ausgesprochen werden, wenn eine negative Prognose bezüglich des Täters vorliegt. Wenn also etwa aus Vorstrafen, aus Vormerkungen im Führerscheinregister und aus dem Persönlichkeitsbild des Täters zu befürchten ist, dass er weiterhin extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen wird, und wenn es daher geboten erscheint, den Täter durch den Verfall des Fahrzeugs davon abzuhalten.

Das fasst den Rahmen, in dem die für Österreich neuartige Strafe des Verfalls des Fahrzeugs ausgesprochen werden kann, sehr restriktiv. Die entsprechende Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung der Höchstgerichte bleiben jedoch abzuwarten.

Zur Ausgabe der KFZWirtschaft geht es hier.

Holger Börsepeople Podcast

Börsepeople Podcast mit Holger Schmidtmayr

Das neueste Mitglied unseres Weisenheimer-Teams, Holger Schmidtmayr, ist zu Gast bei Christian Drastil in seinem erfolgreichen Podcast „Börsepeople“.

In dieser Folge erzählt Holger von seiner Zeit als Vorstand der S IMMO AG und spricht unter anderem über die Erste Bank, alternative Roadshows, Selbständigkeit, Weisenheimer Legal und große Persönlichkeiten bis hin zu Warren Buffett.

Für alle Interessierten ist die Folge unter dem folgenden Link abrufbar: https://boersenradio.at/page/podcast/5166/

Flexible Kapitalgesellschaft

Die Flexible Kapitalgesellschaft

Die neue Flexible Kapitalgesellschaft bietet einige Vorteile gegenüber der klassischen GmbH:

✔ Die Flexible Kapitalgesellschaft kann Unternehmenswert-Anteile ausgeben, die im wesentlichen einem Genussrecht entsprechen. Anders als das Genussrecht kann ich diese Unternehmenswert-Anteile aufsummiert aber im Firmenbuch eintragen lassen. Das erhöht die Transparenz meiner Kapitalstruktur.

✔ Die neue Gesellschaftsform bietet mehr Flexibilität bei der Aufnahme von Eigenkapital. So kann die Flexible Kapitalgesellschaft – anders als die GmbH – wie die AG bedingtes und genehmigtes Kapital schaffen. Das erleichtert die Ausgabe von gerade im Bereich der Start-up-Finanzierung beliebten Wandlungsinstrumenten.

✔ Bei der Flexiblen Kapitalgesellschaft können die Anteile in Stückanteile geteilt werden, was anders als bei der GmbH dem „1 Euro 1 Share Prinzip“ entspricht, das international üblich und daher für internationale Investoren besser verständlich ist als das Prinzip „ein Geschäftsanteil je Gesellschafter“.

✔ Und schließlich kann die Flexible Kapitalgesellschaft in durchaus erheblichem Umfang eigene Anteile erwerben.

Aber es drängt sich die Frage auf, warum all diese Vorteile nur eine neu gegründete Flexible Kapitalgesellschaft genießen soll. Warum sollen nicht auch etablierte KMU in Form einer GmbH erleichterten Zugang zu Kapital haben etc.? Wäre es nicht ein Einfaches gewesen, all diese Maßnahmen in das GmbHG zu übernehmen? Die Antwort darauf kennt allein der Gesetzgeber.

Die gute Nachricht ist aber, dass eine GmbH relativ einfach in eine Flexible Kapitalgesellschaft umgewandelt werden kann. Es lohnt sich daher auch für bestehende GmbHs, die Möglichkeiten der Flexiblen Kapitalgesellschaft zu prüfen und gegebenenfalls den Schritt zu wagen, um die Flexibilität und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu stärken.

Der Wechsel der Rechtsform ist relativ einfach und kostengünstig. Die Flexible Kapitalgesellschaft behält dabei ihre Rechtspersönlichkeit, ihre Steuernummer und ihre Firmenbuchnummer bei. Die bestehenden Verträge, Rechte und Pflichten der GmbH werden von der Flexiblen Kapitalgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen.

Für Fragen steht unser Team gerne zur Verfügung!

Grüne Investitionen voranbringen: Weisenheimer berät PV-Invest bei ihrer aktuellen Anleiheemission

Wir freuen uns, PV-Invest bei ihrer aktuellen Anleiheemission begleiten zu dürfen. Der österreichische Pionier im Bereich erneuerbarer Energien hat sich als wegweisender Akteur auf dem Anleihemarkt für Green Bonds von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) etabliert. Die Zusammenarbeit markiert einen weiteren Meilenstein in unserer langjährigen Partnerschaft mit PV-Invest.

Unser Team rund um Partner Robert Leuthner hat das Unternehmen umfassend im Zusammenhang mit der Anleihe, der Erstellung des Wertpapierprospekts, dem öffentlichen Angebot und der Billigung durch die luxemburgische Finanzmarktaufsichtsbehörde (Financial Sector Supervisory Commission – CSSF) rechtlich beraten. Die Förderung und Unterstützung nachhaltiger Finanzierungsformen und grüner Investitionen ist uns seit jeher ein wichtiges Anliegen.

Günter Grabner, Geschäftsführer von PV-Invest, über die Zusammenarbeit: „Die Unterstützung durch Weisenheimer Legal war für uns überaus wertvoll. Die Expertise von Robert Leuthner hat uns dabei geholfen, einen bedeutenden Beitrag zur Förderung von grünen Finanzierungsmechanismen zu leisten.“

Mit der erfolgreichen Realisierung dieses Green-Bond-Angebots konnten wir unser Fachwissen beweisen und Engagement für die Förderung nachhaltiger Investitionen in der Finanzbranche, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen in Österreich, zeigen. Wir sind weiterhin bestrebt, unsere Kunden bei der Umsetzung von Projekten zu unterstützen, die eine positive ökologische und wirtschaftliche Wirkung haben.

Die Work-Life-Balance Richtlinie

Wie bekomme ich Familie und Arbeit unter einen Hut? Diese Frage haben sich die meisten von uns wohl schon einmal gestellt. Dahinter steht die allgegenwärtige Herausforderung, den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig auch die familiären Verpflichtungen zu erfüllen. Die EU hat hierbei Maßnahmen ergriffen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Gleichbehandlung zu fördern – die Geburtsstunde der sogenannten ,,Work-Life-Balance‘‘ Richtlinie.

Diese Richtlinie ist von den einzelnen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen und führt in Österreich zu einigen Gesetzesänderungen. Mit 1. November 2023 gelten somit neue Regelungen insbesondere in den Bereichen Elternkarenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung und Gleichbehandlung. Doch was ändert sich genau?

Grundsätzlich besteht für Kinder, die ab dem 1. November 2023 geboren werden, nur noch ein Anspruch auf Elternkarenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Die bisherige Elternkarenz, also maximal 24 Monate, kann nur unter der Bedingung in Anspruch genommen werden, dass beide Elternteile die Zeiten der Karenz unter sich aufteilen, wobei jeder Teil zumindest zwei Monate am Stück betragen muss. Alleinerziehende sind hiervon ausgenommen, ihnen steht also weiterhin die „volle“ Elternkarenz von bis zu 24 Monaten zu.

Ab 1. November 2023 ist es auch möglich den Zeitraum für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit – mit Zustimmung des Arbeitgebers – nicht nur wie bisher bis zum 7. Lebensjahr, sondern bis zum 8. Lebensjahr des Kindes auszudehnen. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass das berechnete Ausmaß der Elternteilzeit noch nicht voll ausgeschöpft wurde – die Berechnung der Elternteilzeit von maximal 7 Jahren abzüglich der Dauer des Beschäftigungsverbotes und der Karenz bleibt unverändert. Auch die Voraussetzungen für den Anspruch hinsichtlich der Betriebsgröße und der Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie die geltenden Bestimmungen für Geburten nach dem 1. Jänner 2016 bleiben bestehen.

Bisher war es für den Anspruch auf Pflegefreistellung notwendig, mit dem betroffenen nahen Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Dieses Kriterium entfällt betreffend naher Angehörige nun zur Gänze. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass nun auch ein Anspruch auf Pflegefreistellung für Personen bestehen kann, die im gemeinsamen Haushalt leben, aber keine Angehörigen sind. Sollte es aufgrund einer Pflegefreistellung zur Kündigung des Arbeitnehmers kommen, kann diese Kündigung anfechtbar sein und der Arbeitnehmer hat das Recht eine schriftliche Begründung seines Arbeitgebers zu verlangen.

Berücksichtigt werden die familiären Pflichten auch in den neuen Verbotstatbeständen des Gleichbehandlungsgesetzes. Somit besteht nun ein explizites Diskriminierungsverbot bei Elternkarenz, Elternteilzeit oder Pflegefreistellung, unabhängig von einer etwaigen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Verstöße gegen diese Diskriminierungsverbote können insbesondere Schadenersatzansprüche und Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission nach sich ziehen.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Work-Life-Balance Richtlinie steht unser Team gerne zur Verfügung!