Luftfahrzeugregistrierung Österreich

Luftfahrzeugregistrierung in Österreich: Q&A

Die Luftfahrzeugregistrierung in Österreich erfreut sich schon seit geraumer Zeit großer Beliebtheit sowohl bei Flugzeugbetreibern (Operator) als auch bei Besitzern von Luftfahrzeugen. Insgesamt sind bereits mehr als 1.800 Flugzeuge und Hubschrauber in Österreich registriert. Der Anzahl der Anfragen, die wir bei Weisenheimer Legal derzeit erhalten, nach zu urteilen, wird die Zahl der Eintragungen in den kommenden Monaten höchstwahrscheinlich steigen.

Um interessierte Leser bei der Luftfahrzeugregistrierung in Österreich zu unterstützen, haben wir die Fragen, die uns am häufigsten gestellt werden, in diesem Q&A kurz zusammengefasst:

  • Wer ist für die Registrierung eines Luftfahrzeuges in Österreich zuständig? Der Eigentümer oder der Betreiber des Luftfahrzeuges*?

Grundsätzlich kann nur der Betreiber (als Halter des Luftfahrzeuges) das Flugzeug registrieren. Dazu bedarf es – sofern der Betreiber nicht gleichzeitig der rechtliche Eigentümer ist – der Zustimmung des Eigentümers. Diese Zustimmung wird durch die Übertragung der Halterschaft am Luftfahrzeug auf den Betreiber erteilt. In der Praxis wird hierfür ein von der Austro Control zur Verfügung gestelltes Formular verwendet.

  • Welche Anforderungen werden an die Nationalität des Betreibers und des Eigentümers gestellt?

Vereinfacht ausgedrückt, muss der Betreiber nach dem Recht eines Mitgliedstaates der EU gegründet sein und seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben. Wenn der Betreiber keine Zustelladresse in Österreich hat, muss er zu diesem Zweck einen österreichischen Bevollmächtigten benennen. Wir von Weisenheimer Legal haben langjährige Erfahrung als Bevollmächtigte für unsere internationalen Mandanten und können Ihnen daher eine kompetente und zuverlässige Abwicklung Ihrer Luftfahrzeugregistrierung in Österreich anbieten.

Betreffend die Nationalität des Eigentümers des Luftfahrzeugs bestehen keine besonderen Anforderungen, sofern er die Halterschaft an dem Luftfahrzeug an einen Betreiber (Halter) überträgt, der die zuvor beschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

  • In welcher Form müssen die Dokumente für die Registrierung vorgelegt werden?

In der Regel ist es ausreichend, Scans der benötigten Dokumente per E-Mail an die Austro Control zu senden. In manchen Fällen sind beglaubigte Übersetzungen von Originaldokumenten erforderlich. Dokumente in englischer Sprache werden meist akzeptiert.

  • Können Pfandrechte an Flugzeugen in Österreich registriert werden?

Nein, Pfandrechte an Flugzeugen können im österreichischen Register nicht eingetragen werden. Wir beraten Sie aber gerne über die beste Vorgehensweise betreffend die Begründung von Pfandrechten an Flugzeugen.

  • Müssen Verträge zwischen dem Betreiber und dem Eigentümer offengelegt werden?

Nein, die Vereinbarung zwischen Betreiber und Eigentümer muss nicht offengelegt werden. Es genügt die Vorlage eines unterschriebenen Formulars zur Bestätigung der Übertragung der Halterschaft, das von der Austro Control bereitgestellt wird.

Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, einen Leasing- oder Halterschaftsvertrag abzuschließen; der Abschluss eines Halterschaftsvertrages kann allerdings in manchen Fällen zur Verfahrenserleichterung empfehlenswert sein.

  • Kann der Eigentümer das Luftfahrzeug ohne Zustimmung des Betreibers abmelden?

Nein, nur der Betreiber kann das Luftfahrzeug abmelden. Daher ist es auch empfehlenswert, den Betreiber (als Halter) eine Vollmacht für die Vornahme Abmeldung zugunsten des Eigentümers ausstellen zu lassen.

  • Welchen Nachweis hat der Eigentümer, dass er der Austro Control als Eigentümer des Luftfahrzeuges bekannt ist?

Im Eintragungsschein wird nur der Betreiber genannt. Leider ist die offizielle Übersetzung des „Betreibers“ (Halters) auf der Zulassungsbescheinigung mit „Name des Eigentümers“ etwas irreführend. Auf Ersuchen des Betreibers stellt die Austro Control dem Eigentümer eine Bestätigung aus, dass der Eigentümer des Luftfahrzeugs ihr als rechtmäßiger Eigentümer bekannt ist und dass der im Eintragungsschein genannte Eigentümer nicht als rechtmäßiger Eigentümer anzusehen ist.

 

Die pdf-Version unseres Q&A zur Luftfahrzeugregistrierung in Österreich finden Sie hier.

 

*Im Zusammenhang mit Luftfahrzeugregistrierungen wird in Österreich der Begriff „Halter“ und nicht „Betreiber“ verwendet. In diesem Q&A wird zur besseren Lesbarkeit der Begriff „Betreiber“ verwendet, der aber im Sinne von „Luftfahrzeughalter“ zu verstehen ist und nicht im Sinne der Verordnung (EU) 965/2012. Um als „Halter“ eines Luftfahrzeugs auftreten zu können, ist weder eine Betriebsgenehmigung noch ein AOC erforderlich.